Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, ist spezialisiert auf Betriebsprüfungen, Steuerstrafrecht, Arbeitgeberstrafrecht. Unter dem Arbeitgeberstrafrecht versteht man alle Vorwürfe, die den Arbeitgeber speziell in der Funktion als Arbeitgeber treffen können. Hier geht es um Schwarzarbeit, Vorenthaltung und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen, illegale Arbeitnehmerüberlassung, illegale Beschäftigung, Verstöße gegen MiLoG, Sofortmeldepflichten usw.
Es beginnt meist harmlos mit einer Anfrage des Zolls und der Bitte um ein paar Kopien aus den Lohnunterlagen.
Vor allem wirtschaftlich bedrohlich kann der Einzug der wirtschaftlichen Vorteile oder ein Haftungsbescheid sein. Diese wirtschaftlichen Folgen treffen das Unternehmen. Das Steuerstrafrecht oder Arbeitgeberstrafrecht trifft den Unternehmer bzw. Geschäftsführer oder Vorstand in Person.
Die Möglichkeit einer Schwarzlohnzahlung kommt dabei auch in Betracht, wenn die Eingangsrechnungen angeblich Scheinrechnungen sein sollen. Dann kommt die Frage auf, ob und wie ein Rückfluss vorliegt. Weiter stellt sich dann die Frage, wo das angeblich zurückgeflossene Geld ist. Häufig vermuten die Fahnder, das so frei gewordene Geld sei für Schwarzarbeit oder Teilschwarzlohn (Überstunden, Samstagsarbeit) verwendet. Alternativ bleibt eine private Kapitalanlage (tolles Haus, große Autos, teure Reisen o.ä.) oder eine Mischverwendung.
Die Schwarzarbeit kann in der Form vorliegen, dass eigene Mitarbeiter teilweise schwarz bezahlt wurden (Lohnsplitting). Alternativ könnten Mitarbeiter nicht angemeldet oder eigene oder fremde Kolonnen schwarz bezahlt worden sein.
Der Vorwurf der Schwarzarbeit entsteht auch, wenn mit den eigenen Mitarbeitern und den Fremdleistern die geleisteten Projekte nicht leistbar waren.
Wenn Fremdleister selbst keine oder zu wenig Mitarbeiter haben oder in deren Buchführung keine Fremdleistungen erkennbar sind oder ihrerseits die Umsätze nicht erklärt haben, stellt sich die Frage der Schwarzarbeit.
Schwarzarbeit wird natürlich auch zum Thema, wenn es zum Streit mit den betreffenden Mitarbeitern kommt und diese den Arbeitgeber anzeigen.
Auch Fremdanzeigen Dritter führen zu Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Schwarzarbeit. Häufig ermitteln hier Steuerfahndung und/oder die FKS (Finanzkontrolle Schwarzarbeit).
Anwalt Dr. Jörg Burkhard hilft.