Neben zumindest theoretisch möglichen Zufallsprüfungen, spielen die Anlassprüfungen die maßgebliche Rolle im Prüfungsalltag. Vor allem diese Anlassprüfungen führen zu Betriebsprüfungen. Es gibt Kontrollmitteilungen oder Unplausibilitäten oder Abweichungen zum Vorjahr, die eine Prüfungsbedürftigkeit aus Sicht der Finanzverwaltung begründen. So führen Fehlerhinweislisten bei der elektronischen Überprüfung der eingereichten Anmeldungen und Erklärungen zu Prüfungsbedürftigkeiten. Auffälligkeiten im Betrieb können auch durch den Veranlagungsbezirk zu Prüfungsvorschlägen führen. Die Betriebsprüfung setzt dann den Betrieb auf den Prüfungsgeschäftsplan. Je nach Dringlichkeit wird dann rasch geprüft oder auch mal die Prüfung noch etwas hinausgeschoben. So werden dann Kontrollmitteilungen, elektronische Hinweise, Fremdanzeigen und Prüfungsvorschläge gesammelt und führen dann früher oder später den Betrieb zu einer vollen Betriebspüfung oder ggf. zu einer abgekürzten Betriebsprüfung oder nur zu einer Nachschau. Lange bevor der Steuerpflichtige oder dessen Berater also eine Prüfungsanordung erhalten, findet im Hintergrund stets eine Permanent-prüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen statt, ob der Betrieb zu prüfen ist.
Dr. Jörg Burkhard ist spezialisiert auf die Probleme, die in einer Betriebsprüfung entstehen können. Kontaktieren Sie Dr. Jörg Burkhard daher im Vorfeld oder spätestens bei Erhalt einer Prüfungsanordnung. Übrigens: der Erhalt der Prüfungsanordnung stellt seit Mai 2011 mittlerweile einen Sperrwirkungstatbestand nach § 371 II Nr. 1 a AO dar, erklärt Dr. jur. Jörg Burkhard.
Kassenfehlbestände, keine ordnungsgemäße Kasse, (Zu-) Schätzungen, Benford’sches Gesetz, Zeitreihenvergleich, Chi²-Test, interner und externer Betriebsvergleich, Geldverkehrsrechnungen, fehlende Kassenstreifen und Z-Bons, Kassenbücher, Vermögenszuwachsrechnungen, Nachkalkulationen, Scheinrechnungen, Teilschwarzlöhne, Lohnsplitting, Scheinselbständigkeit usw.:
Dr. jur. Jörg Burkhard ist der Profi, der die Prüfungsmethoden der Finanzverwaltung, deren Berechtigung und die Richtigkeit der Anwendung überprüfen und Ihnen beratend oder verteidigend zur Seite steht … und aus Betriebsprüfungen folgen häufig Steuerfahndungsprüfungen bzw. Steuerstrafverfahren …
Solche oder ähnliche Probleme?
Dann rufen Sie gerne an:
Tel. 069 87 00 51 00
Und bitte nur bei solchen und ähnlichen Problemen anrufen – denn was anderes machen wir nicht! Wir sind nämlich total spezialisiert …!