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Scheinrechnungen und Leistungserbringung

Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Anwalt für Steuerstrafrecht, Anwalt für Betriebsprüfungen

Ihr Scheinrechnung? Was ist mit der Umsatzsteuer? Das Kernproblem: ist die Leistung erbracht?

Allein der Umstand, dass eine erbrachte Leistung nicht tatsächlich von dem in den Rechnungen angegebenen Leistenden oder dessen Subunternehmern bewirkt worden sein soll, weil diese nicht über das erforderliche Personal sowie die erforderlichen Sachmittel und Vermögenswerte verfügt hätten, die Kosten ihrer Leistung in ihrer Buchführung nicht dokumentiert worden seien oder die Unterschrift der Personen, die bestimmte Dokumente als Leistende unterzeichnet hätten, sich als falsch erwiesen habe, ist für sich genommen nicht ausreichend, um das Abzugsrecht auszuschließen (EuGH, Urteil vom 13.02.2014, – C‑18/13, Maks Pen, BB 2014, 863 ff., Rn. 31).

Die Leistungserbringung ist entscheidend

Der EuGH hat entschieden, dass im Mehrwertsteuersystem der Vorsteuerabzug daran geknüpft ist, dass die Lieferung eines Gegenstands oder die betreffende Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird. Umgekehrt kann kein Recht auf Vorsteuerabzug entstehen, wenn die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung tatsächlich nicht bewirkt wurde. 

Es hängt also von der Leistungserbringung ab – von sonst nichts.

Das Recht auf Vorsteuerabzug erstreckt sich nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deswegen geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist. Die Gut- oder Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen, der einen Vorsteuerabzug vornehmen will, ist ohne Bedeutung für die Frage, ob eine Lieferung bewirkt wurde. 

Die Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, Untersuchungen anzustellen, um die Absicht des Steuerpflichtigen zu ermitteln oder die Absicht eines anderen an derselben Lieferkette beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, der nicht der Steuerpflichtige ist, zu berücksichtigen. 

Das Hauptproblem in der steuerlichen Abwehr bzw. der Steuerstrafverteidigung ist in diesen Fällen, dass der Auftraggeber kaum die Namen und Anschriften der leistenden Mitarbeiter der Subunternehmer kennt. Und wie soll er 3-4 Jahre später herausfinden, wer da für ihn in concreto die Leistungen erbrachte? Da sind Reinigungsleistungen oder Hilfsarbeiten oder Bauleistungen durch einen Subunternehmer erbracht worden und nun behauptet die Zollfahndung oder die Steuerfahndung, die Leistungen könnten von dem Subunternehmer gar nicht erbracht sein: der habe keine Leute beschäftigt gehabt, habe entweder nie Steuererklärungen und Lohnsteueranmeldungen abgegeben oder die angemeldeten Leute seien zu wenige gewesen oder fachlich nicht ausgebildet oder ungeeignet oder aufgrund der großen räumlichen Entfernung vom Betriebssitz des Subunternehmers zum angeblichen Einsatzort oder weil der Subunternehmer eigentlich nach der Gewerbeanmeldung oder seinem Firmennamen andere Arbeiten ausführe, offensichtlich nicht in der Lage gewesen, die fakturierten Leistungen auszuführen.

BEISPIELE:

Der Subunternehmer hat keine Lohnsteueranmeldungen und keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.

Ihr Subunternehmer ist weder im Internet noch in den gelben Seiten oder sonst durch Werbung ersichtlich in Erscheinung getreten.

Der Subunternehmer hat nur 2 angemeldete Mitarbeiter, einer davon Vollzeit (101), einer geringfügig (109).

Ihr Subunternehmer sitzt in Offenbach, soll aber Leistungen in Kaiserslautern, Trier, Köln, Düsseldorf ausgeführt haben.

Der Subunternehmer ist eine Baufirma und soll Unterhaltsreinigungen ausgeführt haben. Der Name oder die Gewerbeanmeldung passen nicht zu der angeblich erbrachten und fakturierten Leistung.

Ihr  Subunternehmer ist nicht mehr auffindbar. Sie heben zu wenig Nachweise für die Leistungserbringung? keine schriftiche Auftragsbestätigung, keine emails oder Korrespondenz über Termine, Ärger bei der Leistungserbringen?

Der Subunternehmer hat sich bei seinem Finanzamt oder der Staatsanwaltschaft so eingelassen, dass das alles Scheinrechnungen waren und er nur 7 oder 8 % der Rechnungssumme abgeführt habe.

weitere Indizien:

Ihr  Subunternehmer ist wegen Steuerhinterziehung bereits verurteilt, dass er Scheinrechnungen geschrieben habe, ohne dass in dem dortigen Verfahren geprüft oder im dortigen Urteil festgeschrieben ist, dass Scheinrechnungen gegenüber Ihrer Firma konkret geschrieben wurden.

Der Subunternehmer hat keine beschrifteten Nutz- oder Baustellenfahrzeuge und die Berufskleidung seiner Mitarbeiter hatte keine Firmenaufschrift seiner Subunternehmerfirma.

Ihr  Subunternehmefirma hat (angeblich) keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben – oder jedenfalls nicht solche, in denen die Umsätze aus den streitgegenständlichen Scheinrechnungen enthalten sein könnten.

Der Subunternehmer hat keine oder jedenfalls nicht ausreichende Lagerplätze für Material und keine Hallen für Maschinen und Werkzeug gehabt.

Gegen den Subunternehmer laufen steuerstrafrechtliche Ermittlungen von einer anderen Steuerfahndungsstelle und ist von dieser als Scheinrechnungsaussteller eingestuft.

oder solche Beweisanzeichen werden Ihnen nachträglich vorgehalten, die Sie nicht kannten und nicht kennen konnten:

Bei der Durchsuchung beim Subunternehmer sei keine Buchführung und keine Lohnbuchhaltung gefunden worden. Dabei hätte er doch Lohnkonten für seine eigenen Mitarbeiter führen müssen. Nach DRV hat er keine Mitarbeiter angemeldet. Oder auf einmal sprunghaft viel zu viele Mitarbeiter angemeldet.

Der Leistungsinhalt in den Rechnungen des Subunternehmers ist oberflächlich und pauschal und beinhaltet keine Namen oder Rapportzettel, wann welcher Mitarbeiter des Subunternehmers welche Leistungen erbracht hat.

Hinweise auf die Einschaltung von Subunternehmern beim Subunternehmer, also auf Subsubs, seien nicht gefunden worden.

 

So oder so ähnlich lauten die „Feststellungen“ häufig, die belegen sollen, dass der Subunternehmer nicht die Leistungen erbrachte. Meist sind es auch mehrere Punkte aus der vorstehenden beispielhaften Auflistung in Kombination.

 

Würde Sie das überzeugen?

 

Wenn ja: welches der Argumente wäre für Sie für die fehlende Leistungserbringung überzeugend? Oder welche Kombination?

 

Strafrechtlicher Anfangsverdacht

Gut, für einen Anfangsverdacht mag das genügen. Möglich ist, dass bei solchen Informationen eine Steuerhinterziehung beim Auftraggeber vorliegt durch die Verwendung von Scheinrechnungen. Eine Möglichkeit reicht für einen Anfangsverdacht nach § 152 StPO aus. Wegen mir mag sich auch aus der kriminalistischen Erfahrung hier ein Anfangsverdacht ergeben. Das bringt aber die Rückfrage, was eine kriminalistische Erfahrung ist? Vorurteile aufgrund Behauptungen oder Propaganda vom Hörensagen oder früher einmal eines oder mehrere erlebter Fälle? Und was ist mit all den Verfahren, in denen ein solcher Anfangsverdacht auf diesem „Feststellungen“ bestand, der dann entkräftet und nicht bewiesen wurde? Wie fliesen die kontrollierbar in solche kriminalistischen Erfahrungen ein? Sind das dann nicht umüberprüfbare Vorurteile, aufgrund derer dann in Grundrechte, etwa in Form eines Durchsuchungsbeschlusses (Unverletzlichkeit der Wohn- und Geschäftsräume, Art 13 GG) oder gar in Form eines Haftbefehls in Freiheitsrecht (Art 2 GG) eingegriffen wird?

Aber was dann? Was ist nach der Behauptung eines Anfangsverdachts? Wie geht das dann weiter? Wer trägt die Beweislast, dass die Leistungen für den Auftraggeber von dieser Rechnungsausstellerin tatsächlich erbracht wurden? Und wie beweist der Unternehmer, dass dies keine Scheinrechnungen sind/waren?

Und wie sichert sich der Unternehmer bei künftigen ähnlichen Fällen besser ab?

 

Nachweispflicht: der Unternehmer muss die Leistungserbringung beweisen

Wer einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Dies geschieht in der Regel mit der Eingangsrechnung aus deren Leistungsbeschreibung sich die betriebliche Veranlassung ergibt und dem Nachweis der Bezahlung dieser Rechnung (Quittung, Überweisung).

Somit muss die Finanzbehörde, die einem Unternehmer als Rechnungsempfänger das Recht auf Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen MwSt versagt, nur nachweisen, dass die der Rechnung entsprechenden Umsätze tatsächlich nicht bewirkt wurden (EuGH, Urt. v. 27.06.2018, C-459/17 und C-460/17, SGI und Valériane SNC). 

 

Häufig werden hier nur Zweifel vorgebracht oder scheinbare Widersprüche oder Unplausibilitäten behautet. Einen Nachweis, dass die Leistungen nicht erbracht wurden, habe ich noch nie erlebt. Auch die Kenntnis von der Rechtslage, dass das Finanzamt die Nichterbringung beweisen müsste, ist in der Regel weder beim Finanzamt, noch beim Zoll noch bei Staatsanwaltschaft und Gerichten vorhanden. Häufig besteht der Irrglaube, der Unternehmer müsse nun die Leistungserbriungung durch den Subunternehmer nachweisen und dessen Mitarbeiter alle namentlich kennen und nun benenne können. Häufig besteht der Irrglaube, an den Rechnungen des Subunternehmers müsse nun minutiös stehen, welcher Mitarbeiter wann was konkret gemacht habe.

Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn der Unternehmer weiß oder hätte wissen müssen, dass er in eine Hinterziehung mit anderen Unternehmern verstrickt ist

Der EuGH hatte bereits in zwei Urteilen vom 31.01.2013 in den Rechtssachen C-642/11, Stroy trans, und C-643/11, LVK-56, im Hinblick auf die Art. 167 und 168 MwStSystRL sowie die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung entschieden, dass dann, wenn in Anbetracht von Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten, die der Aussteller der Rechnung begangen hat oder die dem Umsatz, auf den das Recht auf Vorsteuerabzug gestützt wird, vorausgegangen sind, davon ausgegangen wird, dass dieser Umsatz tatsächlich nicht bewirkt wurde, das Recht auf Vorsteuerabzug dem Rechnungsempfänger nur versagt werden darf, wenn anhand objektiver Gesichtspunkte und ohne dass vom Rechnungsempfänger Nachprüfungen verlangt werden, die ihm nicht obliegen, nachgewiesen ist, dass der Rechnungsempfänger wusste oder wissen musste, dass dieser Umsatz in eine Hinterziehung von MwSt einbezogen war, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

Für die Frage, ob der Steuerpflichtige von der Einbeziehung des Umsatzes in eine Steuerhinterziehung hätte wissen müssen, ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu beachten, dass der Steuerpflichtige bei Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein kann, über seinen Leistungserbringer Auskünfte einzuholen, um sicherzustellen, dass keine Steuerhinterziehung auf vorhergehenden Umsatzstufen vorliegt. 

Finanzverwaltung muss selbst prüfen, ob die anderen Steuerpflichtigen steuerehrlich sind

Die Steuerverwaltung kann jedoch vom Steuerpflichtigen nicht verlangen, zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung überhaupt Steuerpflichtiger ist, die fraglichen Gegenstände liefern bzw. die vereinbarte Dienstleistung erbringen konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und der Abführung der Umsatzsteuer nachgekommen ist. Kontrolle der Steuerpflichtigen sowie Aufdeckung und Ahndung von Unregelmäßigkeiten ist vornehmlich Sache der Steuerbehörden. Bei der Beweiswürdigung durch die nationalen Gerichte muss sichergestellt sein, dass nicht indirekt diese Kontrollaufgaben auf die Steuerpflichtigen übertragen werden (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 21.06.2012, – C‑80/11 und – C‑142/11, – C‑80/11, – C‑142/11, Mahagében und Dávid, DStRE 2012, 1336, Rn. 61 ff.).

Zusammenfassende Meldungen (ZM) und qualifizierte Abfragen

Der Steuerpflichtige, der ZMs erstellt, ermöglicht der Finanzverwaltung die Kontrolle für die innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die muss ihren Kontrollpflichten auch nachkommen. Der Steuerpflichtige der qualifizierte Abfragen vor jedem Geschäft über seinen im Ausland sitzenden Vertragspartner einholt, muss sich auf ein vierfach „a“ auch verlassen können.

Vorsicht und Beweisvorsorge ist besser als hinterher zu weinen

Bei größeren Umsätzen sollte jedoch stets erhöhte Vorsicht im eigenen Interesse geboten sein. Hier sind ein paar weitere Kontrollen über den Vertragspartner ggf. sinnvoll angelegtes Geld.

 

Probleme mit innergemeinschaftlichen Leistungen oder Lieferungen?

Risiken im internationalen Leistungsverkehr? Ärger bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung? Probleme mit innergemeinschaftlichen Leistungen oder Lieferungen? Einem Betrugsmodell aufgesessen oder behauptet das FA, Sie hätten gar daran teilgenommen? Oder angeblich in ein Umatzsteuerkarussell einbezogen? Dann rufen Sie an: 0611-890910, RA Dr. Jörg Burkhard, den Vollprofi im streitigen Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, bei Betriebsprüfung, Steuerfahndung, Zollfahndung, Betriebsprüfung. Digitaler Betriebsprüfung. Und natürlich bei allen Analyse- und Verprobungsmethoden von Zoll, BP und Steufa, Selbstanzeige.

 

Sie wollen Sicherheit bei der nächsten Auftragsvergabe an einen Subunternehmer? Dann sprechen Sie mich rechtzeitig an!

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