Waren- und Münzautomaten sind Kassen aus Sicht der Finanzverwaltung
Waren- und Münzautomaten sind Kassen. Es gibt Warenautomaten, Lebensmittel- und Getränkeautomaten, Spielgeräte mit Geldeinwurf (Flipper, Musikbox, Billard, usw.) , Zigaretten und Kaugummi-Automaten sowie Münzautomaten für Autostaubsauger und andere Münzautomaten, die für Geldeinwurf Spiel ohne Geldgewinnmöglichkeiten oder Waren zur Verfügung stellen.
Abgrenzung zu den Geldgewinnspielgeräten
Daneben gibt es auch noch Geldgewinnspielgeräte. Diese haben eine elektronische Zählkasse und schreiben die Spielestatistik mit. Die Geldgewinnspielgeräte haben aber nicht nur elektronische Kasse, sondern ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Einzelerfassung der Spiele und der Ausschüttungen und der Nachfüllungen, Öffnungen. In der Spielestatistik finden sich Aufschlüsselungen, wer wie lange spielte, welche Gewinne ausgezahlt wurden. Die BP verlangt die Langstreifen. Nur die Kurzstreifen genügen aus Sicht der BP nicht. Um die Geldgeinnspielgeräte geht es hier nicht. Die vielen Besonderheiten dort sind in einem anderen Beitrag abgehandelt.
Offene Ladenkasse
Es geht hier um die nicht elektronischen Kassen der vorgenannten Waren-und Münzautomaten, die dogmatisch eine offene Ladenkasse darstellen.
Alte Geräte haben nur einen Münzeinwurf, neuere akzeptieren auch Debitkarten
Modernere Geräte haben nicht nur die Bezahlmöglichkeit per Geldstücke oder Scheine, sondern auch teilweise per EC-Karte und sind elektronisch auslesbar. Sie beinhalten Daten. Diese prüft die BP auf Auffälligkeiten, Löschungen, nachträgliche Veränderungen usw.
Alle Bargeldsammler sind Kassen
Für die Finanzverwaltung sind dies alles Kassen. Waren- und Münzautomaten sind auch Kassen.
Rückrechnungsmöglichkeit bei Waren- und Getränkeautomaten mit einfachem Münzeinwurf
Soweit die Ware oder Dienstleistung nur gegen Bargeld freigegeben wird, ist eine Einzelaufzeichnung im Regelfall nicht möglich. Bei Warenautomaten kann man noch den Verkauf von Auslesung zur Auslesung durch eine Permanentinventur rückschließen, soweit die Produkte unterschiedliche Preise haben und man über das vorhandene ausgezählt Geld dann auf die einzelnen Waren schließen kann.
Dann kann man vom Prinzip von einer Vollbefüllung ausgehend die Fehlstücke bzw. den nach Fehlmengen festhalten und weiß so, was Verkauf des. Dies müsste dann mit dem eingeworfenen Geld vorbehaltlich falsche Münzen oder falsche Metallplatten statt Münzen übereinstimmen.
§ 146 I 1 AO: Einzelaufzeichnungsverpflichtung
Das wäre zwar keine Einzelaufzeichnung, aber eine Rückrechnungsmöglichkeit. Im Gesetz besteht nach § 146 Absatz 1 Satz 1 AO nur die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung. Diese ist möglicherweise bei solchen ausschließlichen Barzahlungs- Warenautomaten kaum möglich, da niemand täglich oder Öffnung täglich an diesem Automaten sitzt und die einzelnen Umsätze registrieren kann.
Ob dann eine solche Rückrechnung wie vorstehend dargestellt eine subsidiäre Pflicht für den Unternehmer ist, statt der Einzelaufzeichnung solche Aufzeichnungen vorzunehmen, ist in der Rechtsprechung noch nicht diskutiert worden. Veröffentlichte Entscheidungen hierzu gibt es soweit ersichtlich nicht.
Auslese- und Leerungsturnus
Ob man in einem bestimmten Turnus, etwa wöchentlich oder monatlich hier die Warenautomaten auffüllen und die verkauften Bestände erfassen muss, dürfte an der Umsatzstärke des Automaten, also an seinem Angebot unter Standort liegen. Es empfiehlt sich jedenfalls eine derartige Verkaufsstatistik über die Rückrechnung zu erstellen und aufzubewahren. Dies dient der Verprobungen der erklärten Erlöse. Letztendlich ist das eine Ausbeutekalkulation, die die Finanzverwaltung ansonsten ohnehin machen würde.
Beispiel:
Werden in einem Snackautomaten 5 Chipstüten a‘3 Euro, 5 Schokorollen a‘ 3 Euro und 4 Kaugummipäckchen a‘ 2 Euro und 5 Flipstüten a 3 € nachgefüllt, müssten entsprechend dann 53 € in der Kasse liegen. Da kein Wechselgeldbestand zurückbleiben muss, wenn der Automat nicht wechselt, müssten also bei dem Nachfüllen entsprechende Produkte zahlenmäßig nachgefüllt werden und der entsprechende Erlös damit verprobt werden. Eine progressive Auszählung des vorgefundenen Geldes durch den Entleerer bzw. nach Füller genügt.
Auch wenn die Finanzverwaltung grundsätzlich bei offenen Ladenkasse eine retrograde Erlösermittlung erwartet, dürfte ich hier, da weder ein Anfangsbestand, noch Privatentnahmen noch Privateinlagen noch bei Einkäufe von diesem Geld aus vorgenommen werden, auch die progressive Auszählung genügen. Aber Vorsicht:
Waren- und Münzautomaten sind auch Kassen aus Sicht der Finanzverwaltung
Es gibt Warenautomaten, Lebensmittel- und Getränkeautomaten, Spielgeräte mit Geldeinwurf (Flipper, Musikbox, Billard, usw.) , Zigaretten und Kaugummi-Automaten sowie Münzautomaten für Autostaubsauger und andere Münzautomaten, die für Geldeinwurf Spiel ohne Geldgewinnmöglichkeiten oder Waren zur Verfügung stellen.
Abgrenzung zu den Geldgewinnspielgeräten
Daneben gibt es auch noch Geldgewinnspielgeräte. Diese haben eine elektronische Zählkasse und schreiben die Spielestatistik mit. Die Geldgewinnspielgeräte haben aber nicht nur elektronische Kasse, sondern ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Einzelerfassung der Spiele und der Ausschüttungen und der Nachfüllungen, Öffnungen. In der Spielestatistik finden sich Aufschlüsselungen, wer wie lange spielte, welche Gewinne ausgezahlt wurden. Die BP verlangt die Langstreifen. Nur die Kurzstreifen genügen aus Sicht der BP nicht. Um die Geldgeinnspielgeräte geht es hier nicht. Die vielen Besonderheiten dort sind in einem anderen Beitrag abgehandelt.
Offene Ladenkasse
Es geht hier um die nicht elektronischen Kassen der vorgenannten Waren-und Münzautomaten, die dogmatisch eine offene Ladenkasse darstellen.
Alte Geräte haben nur einen Münzeinwurf, neuere akzeptieren auch Debitkarten
Modernere Geräte haben nicht nur die Bezahlmöglichkeit per Geldstücke oder Scheine, sondern auch teilweise per EC-Karte und sind elektronisch auslesbar. Sie beinhalten Daten. Diese prüft die BP auf Auffälligkeiten, Löschungen, nachträgliche Veränderungen usw.
Alle Bargeldsammler sind Kassen
Für die Finanzverwaltung sind dies alles Kassen. Waren- und Münzautomaten sind auch Kassen.
Rückrechnungsmöglichkeit bei Waren- und Getränkeautomaten mit einfachem Münzeinwurf
Soweit die Ware oder Dienstleistung nur gegen Bargeld freigegeben wird, ist eine Einzelaufzeichnung im Regelfall nicht möglich. Bei Warenautomaten kann man noch den Verkauf von Auslesung zur Auslesung durch eine Permanentinventur rückschließen, soweit die Produkte unterschiedliche Preise haben und man über das vorhandene ausgezählt Geld dann auf die einzelnen Waren schließen kann.
Dann kann man vom Prinzip von einer Vollbefüllung ausgehend die Fehlstücke bzw. den nach Fehlmengen festhalten und weiß so, was Verkauf des. Dies müsste dann mit dem eingeworfenen Geld vorbehaltlich falsche Münzen oder falsche Metallplatten statt Münzen übereinstimmen.
§ 146 I 1 AO: Einzelaufzeichnungsverpflichtung
Das wäre zwar keine Einzelaufzeichnung, aber eine Rückrechnungsmöglichkeit. Im Gesetz besteht nach § 146 Absatz 1 Satz 1 AO nur die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung. Diese ist möglicherweise bei solchen ausschließlichen Barzahlungs- Warenautomaten kaum möglich, da niemand täglich oder Öffnung täglich an diesem Automaten sitzt und die einzelnen Umsätze registrieren kann.
Ob dann eine solche Rückrechnung wie vorstehend dargestellt eine subsidiäre Pflicht für den Unternehmer ist, statt der Einzelaufzeichnung solche Aufzeichnungen vorzunehmen, ist in der Rechtsprechung noch nicht diskutiert worden. Veröffentlichte Entscheidungen hierzu gibt es soweit ersichtlich nicht.
Auslese- und Leerungsturnus
Ob man in einem bestimmten Turnus, etwa wöchentlich oder monatlich hier die Warenautomaten auffüllen und die verkauften Bestände erfassen muss, dürfte an der Umsatzstärke des Automaten, also an seinem Angebot unter Standort liegen. Es empfiehlt sich jedenfalls eine derartige Verkaufsstatistik über die Rückrechnung zu erstellen und aufzubewahren. Dies dient der Verprobungen der erklärten Erlöse. Letztendlich ist das eine Ausbeutekalkulation, die die Finanzverwaltung ansonsten ohnehin machen würde.
Beispiel:
Werden in einem Snackautomaten 5 Chipstüten a‘3 Euro, 5 Schokorollen a‘ 3 Euro und 4 Kaugummipäckchen a‘ 2 Euro und 5 Flipstüten a 3 € nachgefüllt, müssten entsprechend dann 53 € in der Kasse liegen. Da kein Wechselgeldbestand zurückbleiben muss, wenn der Automat nicht wechselt, müssten also bei dem Nachfüllen entsprechende Produkte zahlenmäßig nachgefüllt werden und der entsprechende Erlös damit verprobt werden. Eine progressive Auszählung des vorgefundenen Geldes durch den Entleerer bzw. nach Füller genügt.
Auch wenn die Finanzverwaltung grundsätzlich bei offenen Ladenkasse eine retrograde Erlösermittlung erwartet, dürfte ich hier, da weder ein Anfangsbestand, noch Privatentnahmen noch Privateinlagen noch bei Einkäufe von diesem Geld aus vorgenommen werden, auch die progressive Auszählung genügen. Aber Vorsicht:
Waren- und Münzautomaten sind auch Kassen aus Sicht der Finanzverwaltung
Es gibt Warenautomaten, Lebensmittel- und Getränkeautomaten, Spielgeräte mit Geldeinwurf (Flipper, Musikbox, Billard, usw.) , Zigaretten und Kaugummi-Automaten sowie Münzautomaten für Autostaubsauger und andere Münzautomaten, die für Geldeinwurf Spiel ohne Geldgewinnmöglichkeiten oder Waren zur Verfügung stellen.
Abgrenzung zu den Geldgewinnspielgeräten
Daneben gibt es auch noch Geldgewinnspielgeräte. Diese haben eine elektronische Zählkasse und schreiben die Spielestatistik mit. Die Geldgewinnspielgeräte haben aber nicht nur elektronische Kasse, sondern ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Einzelerfassung der Spiele und der Ausschüttungen und der Nachfüllungen, Öffnungen. In der Spielestatistik finden sich Aufschlüsselungen, wer wie lange spielte, welche Gewinne ausgezahlt wurden. Die BP verlangt die Langstreifen. Nur die Kurzstreifen genügen aus Sicht der BP nicht. Um die Geldgeinnspielgeräte geht es hier nicht. Die vielen Besonderheiten dort sind in einem anderen Beitrag abgehandelt.
Offene Ladenkasse
Es geht hier um die nicht elektronischen Kassen der vorgenannten Waren-und Münzautomaten, die dogmatisch eine offene Ladenkasse darstellen.
Alte Geräte haben nur einen Münzeinwurf, neuere akzeptieren auch Debitkarten
Modernere Geräte haben nicht nur die Bezahlmöglichkeit per Geldstücke oder Scheine, sondern auch teilweise per EC-Karte und sind elektronisch auslesbar. Sie beinhalten Daten. Diese prüft die BP auf Auffälligkeiten, Löschungen, nachträgliche Veränderungen usw.
Alle Bargeldsammler sind Kassen
Für die Finanzverwaltung sind dies alles Kassen. Waren- und Münzautomaten sind auch Kassen.
Rückrechnungsmöglichkeit bei Waren- und Getränkeautomaten mit einfachem Münzeinwurf
Soweit die Ware oder Dienstleistung nur gegen Bargeld freigegeben wird, ist eine Einzelaufzeichnung im Regelfall nicht möglich. Bei Warenautomaten kann man noch den Verkauf von Auslesung zur Auslesung durch eine Permanentinventur rückschließen, soweit die Produkte unterschiedliche Preise haben und man über das vorhandene ausgezählt Geld dann auf die einzelnen Waren schließen kann.
Dann kann man vom Prinzip von einer Vollbefüllung ausgehend die Fehlstücke bzw. den nach Fehlmengen festhalten und weiß so, was Verkauf des. Dies müsste dann mit dem eingeworfenen Geld vorbehaltlich falsche Münzen oder falsche Metallplatten statt Münzen übereinstimmen.
§ 146 I 1 AO: Einzelaufzeichnungsverpflichtung
Das wäre zwar keine Einzelaufzeichnung, aber eine Rückrechnungsmöglichkeit. Im Gesetz besteht nach § 146 Absatz 1 Satz 1 AO nur die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung. Diese ist möglicherweise bei solchen ausschließlichen Barzahlungs- Warenautomaten kaum möglich, da niemand täglich oder Öffnung täglich an diesem Automaten sitzt und die einzelnen Umsätze registrieren kann.
Ob dann eine solche Rückrechnung wie vorstehend dargestellt eine subsidiäre Pflicht für den Unternehmer ist, statt der Einzelaufzeichnung solche Aufzeichnungen vorzunehmen, ist in der Rechtsprechung noch nicht diskutiert worden. Veröffentlichte Entscheidungen hierzu gibt es soweit ersichtlich nicht.
Auslese- und Leerungsturnus
Ob man in einem bestimmten Turnus, etwa wöchentlich oder monatlich hier die Warenautomaten auffüllen und die verkauften Bestände erfassen muss, dürfte an der Umsatzstärke des Automaten, also an seinem Angebot unter Standort liegen. Es empfiehlt sich jedenfalls eine derartige Verkaufsstatistik über die Rückrechnung zu erstellen und aufzubewahren. Dies dient der Verprobungen der erklärten Erlöse. Letztendlich ist das eine Ausbeutekalkulation, die die Finanzverwaltung ansonsten ohnehin machen würde.
Beispiel:
Werden in einem Snackautomaten 5 Chipstüten a‘3 Euro, 5 Schokorollen a‘ 3 Euro und 4 Kaugummipäckchen a‘ 2 Euro und 5 Flipstüten a 3 € nachgefüllt, müssten entsprechend dann 53 € in der Kasse liegen. Da kein Wechselgeldbestand zurückbleiben muss, wenn der Automat nicht wechselt, müssten also bei dem Nachfüllen entsprechende Produkte zahlenmäßig nachgefüllt werden und der entsprechende Erlös damit verprobt werden. Eine progressive Auszählung des vorgefundenen Geldes durch den Entleerer bzw. nach Füller genügt.
Auch wenn die Finanzverwaltung grundsätzlich bei offenen Ladenkasse eine retrograde Erlösermittlung erwartet, dürfte ich hier, da weder ein Anfangsbestand, noch Privatentnahmen noch Privateinlagen noch bei Einkäufe von diesem Geld aus vorgenommen werden, auch die progressive Auszählung genügen. Aber Vorsicht: alle Waren- und Münzautomaten sind Kassen aus Sicht der Finanzverwaltung. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung sind hoch. Es gibt keine Kassenführung „light“.
Aufbewahrungspflichten: 11-13 Jahre
Diese Dokumentation der Umsätze und der Erlöse ist in einer Betriebsprüfung vorzulegen. Die Unterlagen sind nachvollziehbar und prüfbar aufzubewahren und zwar über mindestens zehn Jahre plus Anlaufhemmung, d. h. als im Regelfall über mindestens 11-13 Jahre.
Erleichterungen nach Paragraf 146 Abs. 1 Satz 3 AO aus Zumutbarkeitsgründen
Zudem würde wohl hier bei solchen Warenautomaten mit Geldeinwurf § 146 Absatz1 Satz 3 AO eingreifen, dass hier die Einzelaufzeichnung unzumutbar ist, da es sich um wertmäßig niedrigpreisige Produkte handelt, die an eine Vielzahl unbekannter Personen verkauft werden – mit Ausnahme bei den Zigaretten – dort werden die Personen erfasst, um die Volljährigkeit zu prüfen.
Zigarettenautomaten
Bei moderneren Geräten, bei denen auch das Alter der Kunden registriert wird bzw. erst dann die Zigaretten freigegeben werden, wenn ein Personalausweis eingescannt ist, ist sogar die Kundenadresse bekannt. Hier gibt es Aufzeichnungen über die Umsätze. Das ist dann schon eher eine elektronische Kasse.
Moderne Geräte mit Auswertungen und elektronischer Vernetzung
Bei anderen Geräten, die eine Vernetzung anbieten, wird offenbar der einzelne Umsatz irgendwie erfasst, sodass man hier Auswertungen vornehmen kann. Auch dies spricht dann dafür, dass diese wie ein elektronisches Aufzeichnungssystem bzw. ähnlich wie ein Geldgewinnspiel Gerät behandelt werden.
Bei diesen moderneren Geräten gibt es also eine elektronische Erfassung über die Umsätze und damit auch Einzelaufzeichnungen. Diese sind natürlich im Falle einer Prüfung vorzulegen. Auch diese Unterlagen müssen also akribisch aufbewahrt werden und aufgezeichnet werden, nachvollziehbar für den Prüfer sein und im Falle einer Betriebsprüfung oder Kassennachschau dem Prüfer vorgelegt werden.
Geldwechselautomaten
Es gibt immer wieder mal Geldwechselautomaten, etwa bei der SB-Wasserstelle für PKWs oder zu anderen Anlässen. Diese wechseln dann Scheine in bestimmte Münzen, die dann in den nebenstehenden Automaten eingeworfen werden können. Manchmal werden auch nur Münzen gegen andere, kleinere Münzen gewechselt. Diese reinen Geldwechselautomaten müssten den Bestand eigentlich gleich halten, die Erstfüllung müsste also stets gleichbleibend sein, wenn nicht Falschgeld eingeworfen oder über den Schein-Annahmeschlitz eingeführt wird. Hier sind nur die Scheine oder größeren Münzen zu entnehmen und die kleineren nach zu füllen.
Falschgeld im Geldwechsler
Da hier aber keine Umsätze stattfinden, ist auch erlöstechnisch nichts zu veranlassen. Soweit Falschgeld hier entdeckt wird, ist das auszusortieren eine Strafanzeige gegen unbekannt zu stellen und das Falschgeld bei der Bundesbank zur Einziehung abzuliefern. Es empfiehlt sich auch hier stets ein Zählprotokoll anzufertigen, damit der Bestand an kleinen Münzen kontrolliert wird und natürlich auch die Entnahme von Scheinen und die Nachfüllungen dokumentiert werden können.
Konnexität von Geldwechsler zu nebenstehendem Waren- oder Spielautopmaten
Die Verluste also aus solchen Geldwechselautomaten können dann möglicherweise den in unmittelbarer Nachbarschaft zustehenden Spielgeräten, Münz- und Warenautomaten zugeordnet werden und mit den dortigen Gewinnen verrechnet werden, wenn diese Münzwechsler oder Geldwechsler extra aufgestellt wurden, damit die Kunden diese Münzautomaten bedienen können. Denn diese Wechselgeldautomaten sind zwar umsatzlos, aber unterstützen und fördern den eigentlichen Umsatz an den meist in unmittelbare Nähe stehenden Waren- oder Münzautomaten. Sie sind quasi deren Umsatz vorgeschaltet und dienen diesem Umsatz oder breiten ihn vor oder ermöglichen ihn erst.
Aufbewahrungsfristen auch hier: 11-13 Jahre
Soweit hier Verluste entstehen, müssen Sie dies natürlich ebenfalls dokumentieren und ebenfalls für die Betriebsprüfung über 11-13 Jahre aufbewahren. Die genaue Aufbewahrungsfrist hängt an ihrem damaligen Abgabeverhalten. Genauer gesagt an der Anlaufhemmung: Ob also ein Jahr, zwei Jahre oder höchstens drei Jahre zum 10-Jahres-Korrekturzeitraum hinzuzurechnen sind, hängt bei den Veranlagungssteuern (ESt, KSt, GewSt) von Ihrem damaligen ggf. zögerlichen Abgabeverhalten ab. Denn die 10-Jahresfrist beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem Sie damals die Steuererklärung einreichten.
Beispiel:
Haben Sie die Erklärungen für ESt und GewSt 2012, die in 2013 abzugeben gewesen wären, erst in 2014 eingereicht, beginnt die Frist erst mit Ablauf des Jahres 2014 zu laufen. Das Jahr 2015 wäre dann das erste Jahr und die 10-Jahresfrist endete dann erst am 31.12.24. In 2025 wäre dann erstmals das ESt und GewSt für das Jahr 2012 nicht mehr änderbar, wenn nicht zuvor Unterbrechungen (etwa BP oder die Jahre durch ein Einspruchs- oder Klageverfahren noch offen wären) erfolgt wären.
Wer hilft? RA Dr. jur. Jörg Burkhard
Probleme mit Kasse? Probleme in der Betriebsprüfung? Dann sprechen Sie mich an: Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, der Spezialist im Steuerstrafrecht.
Probleme in der Betriebsprüfung?
Haben Sie Probleme mit der Verfahrensdokumentation oder brauchen Sie Hilfe bei der digitalen Betriebsprüfung? Dann sprechen Sie mich an: Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht. Der Vollprofi im streitigen Steuerrecht, bei Betriebsprüfungen, bei Schätzungen. Bei Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren, Geldwäsche. Auch bei Scheinrechnungen, Schwarzarbeit, Selbstanzeige, Tax Compliance,
Probleme bei Kasse, Kassennachschau. Bei Ausbeutekalkulationen, Schätzungen aller Art:
Da hilft, coacht, analysiert Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht: 0611 – 890910 oder 069 – 87005100 oder 06128-60502000.
Aufbewahrungspflichten: 11-13 Jahre
Diese Dokumentation der Umsätze und der Erlöse ist in einer Betriebsprüfung vorzulegen. Die Unterlagen sind nachvollziehbar und prüfbar aufzubewahren und zwar über mindestens zehn Jahre plus Anlaufhemmung, d. h. als im Regelfall über mindestens 11-13 Jahre.
Erleichterungen nach Paragraf 146 Abs. 1 Satz 3 AO aus Zumutbarkeitsgründen
Zudem würde wohl hier bei solchen Warenautomaten mit Geldeinwurf § 146 Absatz1 Satz 3 AO eingreifen, dass hier die Einzelaufzeichnung unzumutbar ist, da es sich um wertmäßig niedrigpreisige Produkte handelt, die an eine Vielzahl unbekannter Personen verkauft werden – mit Ausnahme bei den Zigaretten – dort werden die Personen erfasst, um die Volljährigkeit zu prüfen.
Zigarettenautomaten
Bei moderneren Geräten, bei denen auch das Alter der Kunden registriert wird bzw. erst dann die Zigaretten freigegeben werden, wenn ein Personalausweis eingescannt ist, ist sogar die Kundenadresse bekannt. Hier gibt es Aufzeichnungen über die Umsätze. Das ist dann schon eher eine elektronische Kasse.
Moderne Geräte mit Auswertungen und elektronischer Vernetzung
Bei anderen Geräten, die eine Vernetzung anbieten, wird offenbar der einzelne Umsatz irgendwie erfasst, sodass man hier Auswertungen vornehmen kann. Auch dies spricht dann dafür, dass diese wie ein elektronisches Aufzeichnungssystem bzw. ähnlich wie ein Geldgewinnspiel Gerät behandelt werden.
Bei diesen moderneren Geräten gibt es also eine elektronische Erfassung über die Umsätze und damit auch Einzelaufzeichnungen. Diese sind natürlich im Falle einer Prüfung vorzulegen. Auch diese Unterlagen müssen also akribisch aufbewahrt werden und aufgezeichnet werden, nachvollziehbar für den Prüfer sein und im Falle einer Betriebsprüfung oder Kassennachschau dem Prüfer vorgelegt werden.
Geldwechselautomaten
Es gibt immer wieder mal Geldwechselautomaten, etwa bei der SB-Wasserstelle für PKWs oder zu anderen Anlässen. Diese wechseln dann Scheine in bestimmte Münzen, die dann in den nebenstehenden Automaten eingeworfen werden können. Manchmal werden auch nur Münzen gegen andere, kleinere Münzen gewechselt. Diese reinen Geldwechselautomaten müssten den Bestand eigentlich gleich halten, die Erstfüllung müsste also stets gleichbleibend sein, wenn nicht Falschgeld eingeworfen oder über den Schein-Annahmeschlitz eingeführt wird. Hier sind nur die Scheine oder größeren Münzen zu entnehmen und die kleineren nach zu füllen.
Falschgeld im Geldwechsler
Da hier aber keine Umsätze stattfinden, ist auch erlöstechnisch nichts zu veranlassen. Soweit Falschgeld hier entdeckt wird, ist das auszusortieren eine Strafanzeige gegen unbekannt zu stellen und das Falschgeld bei der Bundesbank zur Einziehung abzuliefern. Es empfiehlt sich auch hier stets ein Zählprotokoll anzufertigen, damit der Bestand an kleinen Münzen kontrolliert wird und natürlich auch die Entnahme von Scheinen und die Nachfüllungen dokumentiert werden können.
Konnexität von Geldwechsler zu nebenstehendem Waren- oder Spielautopmaten
Die Verluste also aus solchen Geldwechselautomaten können dann möglicherweise den in unmittelbarer Nachbarschaft zustehenden Spielgeräten, Münz- und Warenautomaten zugeordnet werden und mit den dortigen Gewinnen verrechnet werden, wenn diese Münzwechsler oder Geldwechsler extra aufgestellt wurden, damit die Kunden diese Münzautomaten bedienen können. Denn diese Wechselgeldautomaten sind zwar umsatzlos, aber unterstützen und fördern den eigentlichen Umsatz an den meist in unmittelbare Nähe stehenden Waren- oder Münzautomaten. Sie sind quasi deren Umsatz vorgeschaltet und dienen diesem Umsatz oder breiten ihn vor oder ermöglichen ihn erst.
Aufbewahrungsfristen auch hier: 11-13 Jahre
Soweit hier Verluste entstehen, müssen Sie dies natürlich ebenfalls dokumentieren und ebenfalls für die Betriebsprüfung über 11-13 Jahre aufbewahren. Die genaue Aufbewahrungsfrist hängt an ihrem damaligen Abgabeverhalten. Genauer gesagt an der Anlaufhemmung: Ob also ein Jahr, zwei Jahre oder höchstens drei Jahre zum 10-Jahres-Korrekturzeitraum hinzuzurechnen sind, hängt bei den Veranlagungssteuern (ESt, KSt, GewSt) von Ihrem damaligen ggf. zögerlichen Abgabeverhalten ab. Denn die 10-Jahresfrist beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem Sie damals die Steuererklärung einreichten.
Beispiel:
Haben Sie die Erklärungen für ESt und GewSt 2012, die in 2013 abzugeben gewesen wären, erst in 2014 eingereicht, beginnt die Frist erst mit Ablauf des Jahres 2014 zu laufen. Das Jahr 2015 wäre dann das erste Jahr und die 10-Jahresfrist endete dann erst am 31.12.24. In 2025 wäre dann erstmals das ESt und GewSt für das Jahr 2012 nicht mehr änderbar, wenn nicht zuvor Unterbrechungen (etwa BP oder die Jahre durch ein Einspruchs- oder Klageverfahren noch offen wären) erfolgt wären.
Wer hilft? RA Dr. jur. Jörg Burkhard
Probleme mit Kasse? Probleme in der Betriebsprüfung? Dann sprechen Sie mich an: Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, der Spezialist im Steuerstrafrecht.
Probleme in der Betriebsprüfung?
Haben Sie Probleme mit der Verfahrensdokumentation oder brauchen Sie Hilfe bei der digitalen Betriebsprüfung? Dann sprechen Sie mich an: Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht. Der Vollprofi im streitigen Steuerrecht, bei Betriebsprüfungen, bei Schätzungen. Bei Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren, Geldwäsche. Auch bei Scheinrechnungen, Schwarzarbeit, Selbstanzeige, Tax Compliance,
Probleme bei Kasse, Kassennachschau. Bei Ausbeutekalkulationen, Schätzungen aller Art:
Da hilft, coacht, analysiert Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht: 0611 – 890910 oder 069 – 87005100 oder 06128-60502000.
Aufbewahrungspflichten: 11-13 Jahre
Diese Dokumentation der Umsätze und der Erlöse ist in einer Betriebsprüfung vorzulegen. Die Unterlagen sind nachvollziehbar und prüfbar aufzubewahren und zwar über mindestens zehn Jahre plus Anlaufhemmung, d. h. als im Regelfall über mindestens 11-13 Jahre.
Erleichterungen nach Paragraf 146 Abs. 1 Satz 3 AO aus Zumutbarkeitsgründen
Zudem würde wohl hier bei solchen Warenautomaten mit Geldeinwurf § 146 Absatz1 Satz 3 AO eingreifen, dass hier die Einzelaufzeichnung unzumutbar ist, da es sich um wertmäßig niedrigpreisige Produkte handelt, die an eine Vielzahl unbekannter Personen verkauft werden – mit Ausnahme bei den Zigaretten – dort werden die Personen erfasst, um die Volljährigkeit zu prüfen.
Zigarettenautomaten
Bei moderneren Geräten, bei denen auch das Alter der Kunden registriert wird bzw. erst dann die Zigaretten freigegeben werden, wenn ein Personalausweis eingescannt ist, ist sogar die Kundenadresse bekannt. Hier gibt es Aufzeichnungen über die Umsätze. Das ist dann schon eher eine elektronische Kasse.
Moderne Geräte mit Auswertungen und elektronischer Vernetzung
Bei anderen Geräten, die eine Vernetzung anbieten, wird offenbar der einzelne Umsatz irgendwie erfasst, sodass man hier Auswertungen vornehmen kann. Auch dies spricht dann dafür, dass diese wie ein elektronisches Aufzeichnungssystem bzw. ähnlich wie ein Geldgewinnspiel Gerät behandelt werden.
Bei diesen moderneren Geräten gibt es also eine elektronische Erfassung über die Umsätze und damit auch Einzelaufzeichnungen. Diese sind natürlich im Falle einer Prüfung vorzulegen. Auch diese Unterlagen müssen also akribisch aufbewahrt werden und aufgezeichnet werden, nachvollziehbar für den Prüfer sein und im Falle einer Betriebsprüfung oder Kassennachschau dem Prüfer vorgelegt werden.
Geldwechselautomaten
Es gibt immer wieder mal Geldwechselautomaten, etwa bei der SB-Wasserstelle für PKWs oder zu anderen Anlässen. Diese wechseln dann Scheine in bestimmte Münzen, die dann in den nebenstehenden Automaten eingeworfen werden können. Manchmal werden auch nur Münzen gegen andere, kleinere Münzen gewechselt. Diese reinen Geldwechselautomaten müssten den Bestand eigentlich gleich halten, die Erstfüllung müsste also stets gleichbleibend sein, wenn nicht Falschgeld eingeworfen oder über den Schein-Annahmeschlitz eingeführt wird. Hier sind nur die Scheine oder größeren Münzen zu entnehmen und die kleineren nach zu füllen.
Falschgeld im Geldwechsler
Da hier aber keine Umsätze stattfinden, ist auch erlöstechnisch nichts zu veranlassen. Soweit Falschgeld hier entdeckt wird, ist das auszusortieren eine Strafanzeige gegen unbekannt zu stellen und das Falschgeld bei der Bundesbank zur Einziehung abzuliefern. Es empfiehlt sich auch hier stets ein Zählprotokoll anzufertigen, damit der Bestand an kleinen Münzen kontrolliert wird und natürlich auch die Entnahme von Scheinen und die Nachfüllungen dokumentiert werden können.
Konnexität von Geldwechsler zu nebenstehendem Waren- oder Spielautopmaten
Die Verluste also aus solchen Geldwechselautomaten können dann möglicherweise den in unmittelbarer Nachbarschaft zustehenden Spielgeräten, Münz- und Warenautomaten zugeordnet werden und mit den dortigen Gewinnen verrechnet werden, wenn diese Münzwechsler oder Geldwechsler extra aufgestellt wurden, damit die Kunden diese Münzautomaten bedienen können. Denn diese Wechselgeldautomaten sind zwar umsatzlos, aber unterstützen und fördern den eigentlichen Umsatz an den meist in unmittelbare Nähe stehenden Waren- oder Münzautomaten. Sie sind quasi deren Umsatz vorgeschaltet und dienen diesem Umsatz oder breiten ihn vor oder ermöglichen ihn erst.
Aufbewahrungsfristen auch hier: 11-13 Jahre
Soweit hier Verluste entstehen, müssen Sie dies natürlich ebenfalls dokumentieren und ebenfalls für die Betriebsprüfung über 11-13 Jahre aufbewahren. Die genaue Aufbewahrungsfrist hängt an ihrem damaligen Abgabeverhalten. Genauer gesagt an der Anlaufhemmung: Ob also ein Jahr, zwei Jahre oder höchstens drei Jahre zum 10-Jahres-Korrekturzeitraum hinzuzurechnen sind, hängt bei den Veranlagungssteuern (ESt, KSt, GewSt) von Ihrem damaligen ggf. zögerlichen Abgabeverhalten ab. Denn die 10-Jahresfrist beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem Sie damals die Steuererklärung einreichten.
Beispiel:
Haben Sie die Erklärungen für ESt und GewSt 2012, die in 2013 abzugeben gewesen wären, erst in 2014 eingereicht, beginnt die Frist erst mit Ablauf des Jahres 2014 zu laufen. Das Jahr 2015 wäre dann das erste Jahr und die 10-Jahresfrist endete dann erst am 31.12.24. In 2025 wäre dann erstmals das ESt und GewSt für das Jahr 2012 nicht mehr änderbar, wenn nicht zuvor Unterbrechungen (etwa BP oder die Jahre durch ein Einspruchs- oder Klageverfahren noch offen wären) erfolgt wären.
Wer hilft? RA Dr. jur. Jörg Burkhard
Probleme mit Kasse? Probleme in der Betriebsprüfung? Dann sprechen Sie mich an: Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, der Spezialist im Steuerstrafrecht: kanzlei@drburkhard.de
Probleme in der Betriebsprüfung?
Haben Sie Probleme mit der Verfahrensdokumentation oder brauchen Sie Hilfe bei der digitalen Betriebsprüfung? Dann sprechen Sie mich an: Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht. Der Vollprofi im streitigen Steuerrecht, bei Betriebsprüfungen, bei Schätzungen. Bei Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren, Geldwäsche. Auch bei Scheinrechnungen, Schwarzarbeit, Selbstanzeige, Tax Compliance,
Probleme bei Kasse, Kassennachschau. Bei Ausbeutekalkulationen, Schätzungen aller Art:
Da hilft, coacht, analysiert Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht: 0611 – 890910 oder 069 – 87005100 oder 06128-60502000.

