Die Akteneinsicht

Angeblich gibt es im Steuerrecht keine Akteneinsicht (=AE). Richtig ist daran nur, dass in der AO kein Akteneinsichtsrecht entsprechend § 29 VwVfG in der AO geregelt ist.

Während bei der Konzeption der RAO durch Enno Becker 1918 in den Steuerakten wohl außer den Erklärungen des Steuerpflichtigen und den Kopien der Bescheide des FA nichts enthalten war, lässt sich noch nachvollziehen, dass kein Bedürfnis nach einer Akteneinsicht ín diese sowieso bekannten Unterlagen bestand. Schon bei der AO 1977 war die Informationswelt und die Sammelleidenschaft der Behörden ganz anders – gleichwohl wurde keine Akteneinsicht in der AO 1977 verankert.

Ob dies daraus folgte, dass es keinen Vorläufer hierzu in der RAO gab oder es keine Lobby für eine Manifestation einer Aktensicht gab, kann Spekulation bleiben. Immer wieder verweigern FinBehörden eine Akteneinsicht mit dem Argument, ein Recht auf Akteneinsicht fehle in der AO (FG BW EFG 1990, 143; HFG EFG 1990, 503;FG MV EFG 1995, 50; FGSaarl EFG 1995, 156).

Die Gewährung der AE steht aber angeblich im pflichtgemäßen Ermessen der FinBeh (AEAO zu § 91 Nr. 4). Eine Rechtsgrundlage für diese Ermessensentscheidung findet sich aber auch nicht in der AO.

Hält sich die AEAO als Verwaltungsvorschrift nicht an geltendes Recht?

Das HFG geht sogar irrig so weit kein Recht auf AE aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs abzuleiten (EFG 1990, 503). Dem entgegen ergibt sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren und aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und dem Recht auf informelle Selbstbestimmung jeweils ein direkter Anspruch auf AE mit Verfassungsrang. Da einfachgesetzlich eine Regelung fehlt, gilt unmittelbar Verfassungsrecht. Entgegenstehende bundesgesetzliche Normen könnten die höherrangigen Verfassungsansprüche nicht negieren. Es gibt indes auch keine Einschränkung der im verfassungrang verbrieften Akteneinsichtsrechte etwa dahingehend, dass die Behörde ach plichtgemäßem Ermessen über das Ob oder den Umfang der Akteneinsicht zu entscheiden habe: Entweder es gibt ein faires Verfahren, das Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips ist, oder es gibt kein Rechtsstaatprinzip. Das Rechtstaatsprinzip und dessen Geltung ist von keinem Ermessen einer Behörde -auch nicht einer FinBehörde- abhängig. Wären die im Verfassungsrang stehenden Rechte der Bürger von der Ermessensentscheidung der Beamten abhängig, würde relativ mal im Einzelfall Verfassungsrecht gelten, mal nicht. Verfassungsrecht gilt jedoch nicht nur vereinzelt nach dem Ermessen des FinBeamten.

Die Ablehnung der schriftlich beantragten Akteneinsicht ist stets ein Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch angefochten werden sollte, § 347 AO.

Im Einspruchsverfahren folgt die Akteneinsicht aus der Pflicht die Besteuerungsgrundlagen ofenzulegen, § 364 AO. Bei einem Beraterwechsel ist stets Akteneinscht zu gewähren. Im Klageverfahren besteht vor dem FG Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO. Die Akten werden nur bei größeren Entfernungen an die nächstgelegene FinBeh oder einem AG zur dortigen AE gesandt. Der Berater und erst Recht nicht der StPfl bekommen die Akten nach Hause oder in die Kanzlei gesandt. Zwingend oder gar überzeugend ist dies jedenfalls betreffend der Handhabung gegenüber Beratern nicht, es beschreibt nur die derzeitige Praxis. Im Steuerstrafrecht besteht für den Verteidiger ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Im Besteuerungs- als auch im Steuerstrafverfahren werden häufig Akten hinter Akten versteckt, so dass bei jeder Akteneinsicht zu überlegen und zu prüfen ist, ob vollständige Akteneinsicht gewährt wurde oder nicht. Entsprechend ist dies zu beanstanden und ergänzende Akteneinsicht zu beantragen und zu gewähren.

Im Steuerstrafverfahren hat der Verteidiger des Beschuldigten (letzterer angeblich nicht selbst) einen Anspruch auf Akteneinsicht – umfassend in alle das Verfahren betreffenden Akten.

Häufig verweigert die FinVerw auch eine Akteneinsicht in Akten Dritter, aus denen Kontrollmitteilungen (=KM) oder andere Erkenntnisse stammen, die aber zum Verfahren beim StPfl gehren. Hier muss zur Überprüfung des steuerlichen Sachverhaltes Akteneinsicht in diese Akten gewährt werden:

Beispiel: bei einem Großhändler sollen Belege gefunden worden sein, die den Einkauf des StPfl beim Großhändler beweisen sollen. Die Unterlagen legt das FA nicht vor – nur die KM. . Auf die Einsicht in die angeblichen Einkaufsbelege besteht ein Anspruch beim StPfl, damit er sich sachgerecht verteidigen kann.

Bei einem Krankenhaus wird eine Lohnsteuersonderprüfung durchgeführt. KMs werden betreffend vermeintlicher selbständiger Honorarärzte im Notarztbereich geschrieben.

Die Ärzte sind nicht selbständig, vielmehr scheinselbständig. Es besteht ein Anspruch in die Einsicht der Prüfungsunterlagen, um zu sehen, ob zugunsten und zuungunsten der StPfl umfassend ermittelt wurde.

Eine Fremdanzeige geht beim FA ein – der StPfl hat auch hierein ein Einsichtsrecht, um sich gegen die Anwürfe sachgerecht verteidigen zu können – auch wenn der BFH dies anders irrig sieht (vgl. BFH vom 07.12.06, PStR 07, 49; DStR 07, 195)

Man kann sich jedoch nur gegen die Anwürfe Dritter sachgerecht verteidigen, wenn man Wortlaut, Ínhalt, eventuelle Widersprüche und soweit möglich auch den Autor kennt oder ggf. selbst ggf. anhand Handschrift, Diktion usw. identifizieren kann:

Nach Auffassung des BFH (BFH 7.12.06, PStR 07, 49; DStR 07, 195) kommt dem Informantenschutz jedenfalls dann ein höheres Gewicht zu als dem Persönlichkeitsrecht des angezeigten Steuerpflichtigen, wenn sich die vertraulich mitgeteilten Informationen im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu Steuernachforderungen führen. Erforderlich ist allerdings stets eine Prüfung (Ermessensentscheidung) im Einzelfall.

Bei einem aufgrund einer Anzeige (parallel) eingeleitetem Steuerstrafverfahren ist das Problem der Akteneinsicht vielschichtiger. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf die Regelungen in § 112 AStBV (St) 2006 (27.11.06, BStBl I 06, 634) hinzuweisen. Danach ist eine Offenbarung der Identität des Anzeigenerstatters zulässig, wenn sich der von der Anzeige Betroffene ohne Kenntnis des Anzeigenerstatters nicht wirksam verteidigen kann, z.B. weil die Aussage des Anzeigenerstatters das einzige Beweismittel ist (§ 118 Abs. 2 S. 2 AStBV (St) 2006).

Unabhängig davon darf ein (Straf-)Gericht einen Beweisantrag auf Vernehmung eines unbekannten Informanten nicht mit der Begründung ablehnen, der Informant könne nicht identifiziert werden, weil die StA ihm Vertraulichkeit zugesichert habe (BGH 3.11.87, wistra 88, 72).

Bei einer nach der Strafprozessordnung gebotenen Beweiserhebung muss, wenn sich der Name und die Anschrift des Informanten nicht anders feststellen lassen, das Gericht von allen öffentlichen Behörden und damit auch von der StA und der Polizei diejenigen Auskünfte verlangen, die es zur Ermittlung der Beweisperson für erforderlich hält (§ 161 StPO, § 202 StPO, § 244 Abs. 2 StPO). Nur ausnahmsweise kann eine rechtswirksame Sperrerklärung nach § 96 StPO vorliegen.

Eine Besonderheit gilt für die Akteneinsicht nach Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens durch Einstellung nach den Opportunitätsgundsätzen (§§ 153 ff StPO).

Nach herrschender Auffassung (OLG Karlsruhe 6.3.78, NJW 78, 1338; BFH 2.12.76, BStBl II 77, 318) endet die Funktion der BuStra/StraBust als „Staatsanwaltschaft“ nach § 386 AO mit Einstellung des Strafverfahrens. Die Straf- bzw. Bußgeldakten werden Bestandteil der Steuerakten und seitens der BuStra/StraBust nur noch die Funktion einer Aktenverwaltung. Ein Antrag auf Akteneinsicht vollzieht sich dann nach den für das Besteuerungsverfahren geltenden Regeln mit Eröffnung des Finanzrechtswegs nach § 33 Abs. 1 FGO bei ablehnender Entscheidung.

Der Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung kann bei Nachweis eines berechtigten Interesses (z.B. Beraterwechsel) zur Akteneinsicht führen. Ferner kann in diesen Fällen der Verdacht einer falschen Verdächtigung bestehen, der dann nach den Grundsätzen des BFH den Informantenschutz nicht mehr vorrangig bestehen lässt.

Ergänzend wird auf § 112 Abs. 3 AStBV sowie die Ausführungen im Beschluss des LG Saarbrücken vom 2.11.06 (PStR 07, 30) verwiesen. Der in der Besprechung des BFH-Urteils (BFH 7.12.06, PStR 07, 49) empfohlene Umweg über eine Strafanzeige nach §§ 185 ff StGB gegen „Unbekannt“ verbunden mit einem Akteneinsichtsantrag in die neue Verfahrensakte nach § 406e StPO ist dann meines Erachtens nicht notwendig.

Eine Geheimhaltung des Namens des Informanten im Steuerstrafverfahren gegenüber dem ordentlichen Gericht ist so gut wie ausgeschlossen, wenn das Gericht auf Benennung des Informanten besteht. Dann wird der Name jedoch insgesamt öffentlich. Auch bei unzutreffenden Informationen dürfte – jedenfalls bei Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO – in der Regel kein Informantenschutz mehr bestehen.

Fragen? Rufen Sie Dr. Jörg Burkhard an: 069 87 00 51 00

Spezialist für streitiges Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen, Steuerfahndungsprüfungen, Betriebsprüfungen, Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitgeberstrafrecht, Tax Compliance

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