Aussetzung der Vollziehung
Aussetzung der Vollziehung
Wenn das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, gibt es zwei Möglichkeiten: 1. Sie können hiergegen Einspruch (natürlich binnen der Monatsfrist) eingelegen und weiter vorgetragen werden (vorausgesetzt die Ablehnung ergeht schriftlich mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung). Andernfalls gilt die Jahresfrist zur Einspruchseinlegung, § 357 AO. Allerdings drängt meist die Zeit, da ansonsten die Vollstreckung droht, also ist die Einlegung des Einspruchs binnen Monatsfrist eher theoretischer Natur. 2. Oder Sie beantragen beim zuständigen Finanzgericht nach § 69 FGO dort die Aussetzung der Vollziehung.
Ausführliche Begründung der ernstlichen Zweifel erforderlich und sinnvoll
In diesem Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung und dem weiteren Vortrag zu dem ernstlichen Zweifeln sollen die Zweifel nach § 361 AO an der Rechtmäßigkeit des Bescheides aufgezeigt und erweckt werden. Gelingt dies nicht, ergeht eine ablehnende Einspruchsentscheidung.
Bei ablehnende Einspruchsentscheidung im ADV Verfahren
Ergeht eine ablehnende Einspruchsentscheidung im Aussetzungsverfahren verbleibt nur ein gerichtlicher Antrag an das Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage beim Finanzgericht gestellt werden, § 69 Abs. 3 S. 2 FGO. Es kann also durchaus sein, dass die Hauptsache noch beim Finanzamt in der Rechtsbehelfsstelle liegt, während Sie schon mit dem Aussetzungsantrag nach § 69 FGO beim Finanzgericht sind. Die Entscheidung des Finanzgerichts über den Aussetzungsantrag wird sicher Auswirkungen auf die Hauptsacheentscheidung beim Finanzamt haben.
Statt des Einspruchs gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann auch gleich das Finanzgericht angerufen werden
Alternativ kann auch schon nach der ersten Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der Weg zum Finanzgericht beschritten werden und der dortige Antrag nach § 69 FGO gestellt werden. Letztendlich müssen auch dort die ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen rechtswidrigen Verwaltungsakt erweckt werden.
Ist es sinnvoll nach einer Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung gleich das Finanzgericht anzurufen?
Welcher der beiden Wege ist also sinnvoll? Antwort: Der Weg über den Einspruch beim Finanzamt. Denn damit bleibt letztendlich die Sache noch beim Finanzamt und es gibt hier eine weitere Entscheidungsmöglichkeit zugunsten des Steuerpflichtigen mehr. Es ist nicht immer so, dass beim Gericht die Entscheidungen besser werden als beim Finanzamt. Bedenken Sie, auch wenn sie sich über die ablehnende Entscheidung ergangen, das beim Finanzamt auch Menschen sitzen, die Sie überzeugen können und mit denen man vernünftig sprechen kann. Völlig verärgert sich von dem Finanzamt abzuwenden nach einer ersten Ablehnung und gleich zum Finanzgericht zu laufen ist daher vielleicht emotional verständlich, aber wenig sinnvoll.
Gehen Sie nicht gleich auf das Finanzgericht zu: Dann haben sie eine Entscheidungsstufe mehr, auf der Sie gewinnen können
Geht man nach der Ablehnung gleich zum Finanzgericht entscheiden vom Prinzip nur zwei Personen über das Aussetzungsgesuch: Auf der ersten Stufe der Finanzbeamte, der dem Antrag abgelehnt hat und auf der zweiten Stufe das Finanzgericht. Geht man aber in den Einspruch und bleibt beim Finanzamt in der Rechtsbehelfsstelle, entscheidet hier ein anderer Beamter über die ernstlichen Zweifel und wenn auch der die Sache ablehnt, gibt es dann eine dritte Möglichkeit, nämlich dann zum Finanzgericht zu gehen und dann dort den Antrag nach § 69 FGO zu stellen.
Zwischenfazit:
Damit ist der Weg über das Einspruchsverfahren gegen die erste Ablehnung betreffende Aussetzung der Vollziehung der für den Steuerpflichtigen sinnvollere Weg, da damit insgesamt eine Entscheidungsstation mehr entsteht und natürlich der Berater dann auf drei Stufen die Chance hat, die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts darzustellen.
Zugangsvoraussetzung beim Finanzgericht: § 69 Abs. 4 FGO
Das Finanzgericht kann aber nicht ohne weiteres angerufen werden. Nach § 69 Abs. 4 FGO darf das Finanzgericht nur angerufen werden, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat, § 69 Abs. 4 S. 1 FGO. Das gilt nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder die Vollstreckung droht, § 69 Abs. 4 S. 2 FGO.
Ernstliche Zweifel oder unbillige Härte
Gemäß § 69 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung auf Antrag ganz oder zum Teil aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel
Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne bestehen, soweit eine summarische (d.h. überschlägige und nur präsente Beweismittel berücksichtigende) Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschlüsse v. 15.01.1998, IX B 25/97; v. 23.07.1999, VI B 116/99, juris; 27.10.2009, IX B 171/09, juris; v. 22.06.2011 VII S 1/11, juris; v. 23.01.2015, IX S 25/14, juris).
Gleichklang zwischen § 69 FGO und 361 AO hinsichtlich der ernstlichen Zweifel
Die ernstlichen Zweifel, die für einen erfolgreichen Antrag nach § 69 FGO erforderlich sind, entsprechen dem ernstlichen Zweifeln im Sinn des § 361 AO, der die Behörde zur Aussetzung der Vollziehung verpflichtet. Die ernstlichen Zweifel können sich also aus sachlichen Gründen oder aus rechtlichen Gründen oder aus beidem zusammen ergeben. Dabei müssen die Zweifel an der Rechtmäßigkeit nicht überwiegen.
Eine Pattsituation zwischen für und gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides sprechenden Gründe genügt – die ernstlichen Zweifel müssen also nicht überwiegen
Eine Pattsituation zwischen den für den Bescheid sprechenden Gründen und den gegen den Bescheid sprechenden Gründen genügt, sodass die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist. Insoweit muss der Steuerpflichtige oder dessen Berater hier die Gründe natürlich vortragen, die die Zweifel erwecken. Das Finanzamt muss diese anhören, erwägen und darüber entscheiden, Art 103 I GG. Es darf bei seiner ablehnenden Entscheidungen wesentliche Argumente nicht unberücksichtigt lassen. Entscheidet das Finanzamt für den Steuerpflichtigen und gewährt die Aussetzung der Vollziehung, kann es sich natürlich auf ein beliebiges der vorgetragenen Argumente beziehen, das eben dem Sachbearbeiter beim Finanzamt am ehesten oder am meisten überzeugt.
Aussetzung der Vollziehung von Amts wegen?
Theoretisch kann die Behörde auch von Amts wegen die Aussetzung der Vollziehung gewähren. Dies ist allerdings eher nur eine theoretische Betrachtung. Denn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des eigenen Verwaltungsakts bestehen im Regelfall nicht. Hätte die Behörde insoweit Zweifel, würde sie den Verwaltungsakt schon gar nicht erst erlassen. Sie ist also im Regelfall selbst von der Richtigkeit ihres Verwaltungshandelns überzeugt, sodass natürlich die Argumente, seines also rechtliche Aspekte oder tatsächliche Aspekte, die gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechen vorgetragen werden müssen und entsprechend hervorgekehrt werden müssen.
Tragen Sie nicht nur vor, sondern legen Sie Beweismittel vor: Lichtbilder, schriftliche Zeugenaussagen, Urkunden
Manchmal fehlen hier Beweismittel, Lichtbilder, schriftliche Zeugenaussagen, Urkunden oder auch ein schriftliches Sachverständigengutachten. Insoweit müssen stets präsente Beweismittel vorgelegt werden, die Zweifel an der Richtigkeit bzw. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes aufkommen lassen.
Nur präsente Beweismittel zählen
Es gelten im Aussetzungsverfahren nur präsente Beweismittel, also die, die konkret in der Akte liegen. Ein Beweisantrag, hier Zeugen zu befragen und zu vernehmen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen hilft bei Aussetzungsantrag nicht weiter. Wenn es auch einen Zeugen oder ein Gutachten ankommt, müssen Sie dies einholen und vorlegen. Es muss präsent, also in der Akte vorhanden sein. Alles andere, außerhalb der Akte wird nicht berücksichtigt.
Ist der Verfahrensausgang offen, liegen die ernstlichen Zweifel vor
Dann, wenn man ernstlich sagen muss, dass das Ergebnis offen ist, bestehen die ernstlichen Zweifel.
Ein unaufgeklärter Sachverhalt birgt stets Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, da bei einem anderen Sachverhalt natürlich auch höchstwahrscheinlich eine andere Entscheidung richtig(er) wäre
Ist ein Sachverhalt nicht richtig aufgeklärt, muss darauf hingewiesen werden und natürlich weiterer Vortrag erfolgen, warum der Sachverhalt unklar ist und woraus sich ein anderer Sachverhalt ergibt. Denn dann wird das Ergebnis höchstwahrscheinlich falsch sein, da ein anderer Sachverhalt im Regelfall wohl auch zu einer anderen Subsumtion zwingt, jedenfalls dies aber nicht auszuschließen ist, sodass dann die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist. Gleiches gilt auch, wenn die Behörde Rechtsprechung übersehen hat oder gegen eine Rechtsprechung entschieden hat.
Sicherheitsleistung
Die Finanzbehörde kann nach § 361 Abs. 2 S. 5 AO die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder aber erst einmal die Aussetzung der Vollziehung unter einem Widerrufsvorbehalt gewähren und dann später in Ruhe prüfen, ob sie die bedingungslose Aussetzung der Vollziehung dahingehend abgewandelt, dass sie diese widerruft und eine Sicherheitsleistung einfordert. Dies wird meist von dem Steuerpflichtigen als sehr ungerecht empfunden, wenn zunächst die Aussetzung der Vollziehung bedingungslos ausgesprochen wurde und dann später diese widerrufen werden soll eine Sicherheit eingefordert wird.
Sicherheitsleistung in Höhe der Steuerschuld
Meist wird eine Sicherheitsleistung in Höhe der Steuerschuld verlangt. Dann stellt sich die Frage, ob diese Höhe angemessen ist. Denn ein Prozessrisikobzw. Unterliegensrisiko (gerade bei Schätzungen) hat das FA auch – also könnte vielleicht die Hälfte oder eine andere Quote angemessen sein. Das könnte man auch mal mathematisch wie folgt umschreiben: streitige Steuerschuld mal Obsiegenswahrscheinlichkeit. Oder auch: Steuerfestsetzung minus Unwägbarkeitsabschlag. Oder kürzer: Steuer minus Fehlerwahrscheinlichkeit (oder einzelne Fehlerpunkte). Gerade wenn das FA doch die Aussetzung der Vollziehung gewährt, bestätigt es doch die ernstlichen Zweifel. Dann kann es bei der Sicherheitsleistung nicht argumentieren, dass keine Zweifel bestehen und die volle Steuerschuld als Sicherheit geleistet werden müsse, da doch sicherlich alles zu zahlen sei …
Anforderung einer Sicherheitsleistung unverhältnismäßig, wenn diese vom Steuerpflichtigen nicht leistbar ist oder er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird
Die Anforderungen der Sicherheitsleistung muss unterbleiben, wenn diese vom Steuerpflichtigen nicht leistbar ist oder aber er mit überwiegend großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Denn dann ist es unbillig und unverhältnismäßig, eine Sicherheitsleistung anzufordern, wenn diese ohnehin später beim obsiegen Steuerpflichtigen wieder zurückzugeben ist. Dies folgt letztendlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem Rechtsgrundsatz dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est. Dies bedeutet: Derjenige handelt arglistig, der etwas einfordert, was er später so ohnehin gleich wieder zurückgeben muss.
Aussetzungszinsen im Falle des teilweisen oder vollständigen Unterliegens
Wird die Aussetzung der Vollziehung gewährt, entstehen Aussetzungszinsen, wenn der Steuerpflichtige später doch unterliegt. Obsiegt der Steuerpflichtige, hat er natürlich keinerlei Aussetzungszinsen zu zahlen. Die Aussetzungszinsen werden auch nicht sogleich festgesetzt, sondern diese werden erst dann festgesetzt, wenn in der Hauptsache entschieden ist und der Steuerpflichtige ganz oder teilweise unterlegen war. Dann hat er zu Unrecht für den Teilbetrag oder den gesamten Betrag eine Stundung quasi erlangt. Damit entstehen vom Prinzip Stundungszinsen in Höhe des Unterliegens.
6 % pro Jahr
Dies sind 6 % pro Jahr oder anders formuliert 0,5 % pro Monat. Insoweit soll dem Steuerpflichtigen also die Lust genommen werden, einfach mal so die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, um so eine Stundungseffekt für sich zu „erschleichen“ oder zu erlangen. Man kann es auch anders formulieren: Die Zinsvorteile und Stundungsvorteile werden in Höhe des letztlich nicht gerechtfertigten Aussetzungsantrages dann verzinst. Hat der Steuerpflichtige jedoch ganz oder überwiegend Erfolg, entsteht natürlich in Höhe des Erfolgs quotal keinerlei Zinsverpflichtungen.
Aussetzungsantrag meist für den Steuerpflichtigen überlebensnotwendig
Dennoch ist meist die Vollziehung des Bescheides die für den betroffenen Steuerpflichtigen schlimmere Situation, sodass das Risiko bei einem nur teilweisen Obsiegen, teilweise für den unterliegenden Teil Zinsen bezahlen zu müssen das kleinere Übel ist. Wenn die Steuerfestsetzung insoweit nicht zu bezahlen ist und auch Kreditmöglichkeiten übersteigt, ist insoweit die Aussetzung der Vollziehung meist überlebensnotwendig. Hier ist auch daran zu denken, dass die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. AO, also wegen einer unbilligen Härte zu beantragen sein wird. Hier muss die Unauffindbarkeit der Steuerschuld dargelegt werden.
Finanzgericht ist im Aussetzungsverfahren (meist) die letzte Instanz
Das Finanzgericht entscheidet im Regelfall in letzter Instanz. Ist also die ADV Entscheidung vom Finanzgericht falsch, gibt es dann keine weitere Instanz. Der Weg zum BFH wird im Regelfall vom Finanzgericht nicht zugelassen. Ohne Zulassung gibt es aber keine Rechtsschutzmöglichkeit im ADV Verfahren zum BFH.
Der Weg zum Bundesverfassungsgericht
Hat das Finanzgericht letztinstanzlich entschieden und die Beschwerde zum BFH nicht zugelassen, dann bleibt allenfalls noch die Verfassungsbeschwerde. Dieser setzt allerdings voraus, dass ein eklatanter Grundrechtseingriffe vorliegt und schon zuvor die Verletzung der Grundrechte gerügt wurde. Denn das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz und will, dass die Instanzgerichte natürlich die Grundrechte berücksichtigen, sodass immer dann, wenn Grundrechtsverletzungen in Betracht kommen, dies auch dann schon in den Instanzen ausführlich gerügt werden muss. Bundesverfassungsgericht geht dabei davon aus, dass auch die Instanzgerichte natürlich das Grundgesetz und die Grundrechte beachten und den Grundrechtsschutz erfüllen.
Aussetzungsentscheidungen sind meist Indikator für eine Tendenz in der Hauptsache
Die Aussetzung der Vollziehung ist für den Mandanten meist wichtig, da es hier um das wirtschaftliche Überleben geht. Außerdem zeigt die schon eine erste Richtung an, wie die Entscheidungsträger möglicherweise die Hauptsache sehen. Ablehnungen bei der Aussetzung der Vollziehung sind daher zwar nicht erfreulich, zeigen jedoch, wo Sie auch im Hauptsacheverfahren noch nachlegen müssen, ob also etwa Beweismittel fehlen oder wo weitere Probleme jedenfalls aus Sicht des Finanzamtes liegen, die bei einer erfolgreichen Verfahrens- oder Prozessführung unbedingt beachtet werden müssen. So unerfreulich also eine Ablehnung der ADV Entscheidung ist, so deutlich gibt sie die Stellen an, an denen sie als Berater unbedingt noch arbeiten und vortragen müssen.
Fragen oder Probleme bei der Aussetzung der Vollziehung?
Fragen oder Probleme bei der Aussetzung der Vollziehung? Dann fragen Sie Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard. Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht.
Dr. Jörg Burkhard ist der Abwehrspezialist im streitigen Steuerrecht
Dr. Jörg Burkhard ist der Abwehrspezialist im streitigen Steuerrecht, bei Betriebsprüfungen, bei Steuerfahndung, bei Zollfahndung. Er ist der Steueranwalt bei Kasse, Kassennachschau, allen Prüfungsmethoden, Verprobungen, Tax Compliance, Selbstanzeige. Frankfurt Wiesbaden Taunusstein, Rhein-Main bundesweit 0611– 890910 oder 069 – 87005100.