Geldwäsche – kein Thema für mich? Von wegen!
Geldwäsche ist nicht nur ein Thema für Banken und Finanzdienstleister, sondern auch für Güterhändler und alle anderen, die Bargeld annehmen oder Waren gegen Bargeld ankaufen. Daraus folgt die Verpflichtung zur Geldwäscheprävention. Eine Risikoanalyse und dementsprechend ein Risikomanagement sind Pflicht für alle, die größere Bargeldbeträge annehmen und damit in den Kreis der Geldwäsche hineingezogen werden könnten.
Besonders Verpflichtete
Insbesondere trifft dies Galerien, Schmuckhändler, Edelmetallankäufer, hochwertige Boutiquen, Antiquitätenhändler, Juweliere, Autohändler und Gebrauchtwagenhändler, Händler von Baumaschinen. Auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Immobilienmakler gehören zu dem Kreis der Verpflichteten, die besonders sorgfältig und sensibel bei der Bargeldannahme reagieren müssen. Alle die, die in größerem Umfang Bargeld annehmen (ausgenommen sind hier wohl nur die Lebensmittel-Einzelhandelsgeschäfte).
Mich trifft das doch nicht
Ein weit verbreiteter Irrtum ist wohl der Gedanke, dass „ein mittelständisches Unternehmen wie wir in unserem konkreten Geschäftsumfeld weit weg von internationaler Geldwäsche“ sei. Oder die Aussage: „Geldwäscher sind ausschließlich auf schnelle, anonyme Geschäfte aus“ oder die Aussage: „Wir kennen unsere Kunden: Geldwäsche machen die nicht. Dafür legen wir unsere Hand ins Feuer“ oder „wir haben nur langjährige uns bekannte Kunden, die kennen wir“ u.ä. Gedanken sind falsch und behindern Sie bei der kritischen Untersuchung möglicher Risiken in Ihrem Unternehmen. Der Gedanke ist falsch: Geldwäsche – kein Thema für mich?
Geldwäsche – kein Thema für mich?
Mit solchen falschen Gedanken schieben Sie den Argwohn gegen eine ggf. bestehende latente Gefahr beiseite. Das ist so, wenn sie jahrelang unfallfrei gefahren sind und auf einmal dann den Schulterblick weglassen, in der Annahme, Ihnen wird nichts passieren, weil in der Vergangenheit nichts passiert ist. Gerade dann aber brauchen Sie den Schulterblick. Und um in dieser Metapher zu bleiben: Schulterblick schützt zwar nicht vor allen Unfällen. Aber vor vielen. Sie müssen also hellwach sein und aufpassen. Das verlangt das Gesetz von Ihnen.
Risikoanalyse
Sie müssen die wirtschaftlichen Risiken analysieren, die bei ihrem Geschäftsmodell und Ihren Kunden bestehen, ob und inwieweit Sie in eine Geldwäsche hineingezogen werden könnten. Eine Kundenanalyse und die Prüfung, ob darauf Risiken entstehen. Know your Customer! Damit korrespondierend haben Sie ein Sicherheitssystem und ein Risikomanagement zu entwickeln und je nach Auffälligkeiten erhöhte Sorgfaltspflichten. Grundsätzlich gilt, dass mindestens ab 9999,99 € Barzahlung der eine zahlende registriert werden muss und sein Ausweis vollständig kopiert und zur Transaktion geheftet werden muss.
Geldwäsche – kein Thema für mich?
Geldwäsche wird häufig argumentativ weit weggeschoben mit dem Argument, das betreffe nur organisierte Verbrechen und organisierte Kriminalität in ganz großem Stil. Da aber bei der Geldwäsche jede strafbare Handlung als Vortat gilt und damit nicht nur ein bestimmter Katalog von Straftaten, kann vom Prinzip jeder, der Bargeld annimmt, in eine Geldwäsche eines Dritten einbezogen würden. So ist auch ein Betrug oder eine Steuerhinterziehung, Gelder aus Schwarzarbeit usw. eine strafbare Vortat der Geldwäsche.
Risiken
Der Gedanke ist falsch: „Geldwäsche – kein Thema für mich?“ kann also recht schnell recht teuer werden: Einmal durch die Sanktionen durch die Aufsichtsbehörden, schlimmer aber noch: Beim Versagen der Risikoabwehr und der Problemerkennung können Sie in die Geldwäsche mit hineingezogen werden, was Sie nicht wollen.
Identifizierung Ihres Vertragspartners und die Dokumentation
Die Identifizierung Ihres Vertragspartners, die Kundenanalyse und die sorgfältige, detaillierte Dokumentation der Identifizierung ihres Vertragspartners vor Abschluss des Geschäftes ist ein wesentliches Kriterium. Sie sehen also schon längst: Geldwäsche ist doch ein Thema für Sie!
Verdachtsanzeigen, Whistleblowing
Verdachtsanzeigen durch Sie und Ihre Mitarbeiter und ein jederzeit zulässiges, sanktionsloses Whistleblowing sind die Grundlagen Ihrer Arbeit. Nicht der Umsatz und nicht das Geschäft, sondern die Sauberkeit ihres Geschäfts stehen bedingungslos im Vordergrund. Im Zweifelsfall verzichten sie lieber auf ein Geschäft, bevor sie in eine Geldwäsche hineinverwickelt werden. Sie sehen also schon längst: Geldwäsche ist doch ein Thema für Sie!
Arbeit, Kosten
Natürlich verursacht die Geldwäscheprävention Arbeit und Kosten. Das stört im alltäglichen Geschäftsablauf. Wieder so eine überflüssige weitere Aufgabe, die doch der Stadt erledigen soll, die mir hier angelastet wird als Unternehmer? Nicht ganz. Die Abwehr hier in kriminelle Machenschaften eingezogen werden zu können, ist doch die erste eigene Aufgabe und Absicherung aller ehrbaren Unternehmer. Also ist das zumindest auch eine ureigene eigene Verpflichtung des Unternehmers, die er schon aus Eigeninteresse heraus wahrnehmen muss und will.
Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention
Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention, die insoweit jeden Unternehmer treffen können, der Bargeld annimmt, können daher für die betroffenen Unternehmer schwerwiegende Folgen haben. Für Pflichtverletzungen nach dem Geldwäschegesetz, die keinen direkten Bezug zu einer Geldwäschestraftat bedürfen, können bei fahrlässigen Verstößen bis zu 50.000 € bewusst werden, bei leichtfertigen Verstößen (das ist ungefähr eine grobe Fahrlässigkeit) bis zu 100.000 € und bei vorsätzlichen Verstößen von bis zu 150.000 € je Einzelfall geahndet werden. Je nach Schwere des Verstoßes kann die Höhe des Bußgeldes sogar bis zu 5 Millionen € betragen oder bis zu 10 % des Vorjahresumsatzes des betroffenen Unternehmens. Sie sehen also spätestens hier: Geldwäsche ist doch ein Thema für Sie!
Regelmäßige Kontrollen durch z.B. das Regierungspräsidium
Bei den sogenannten Güterhändlern (Juweliere, Antiquitätenhändler, Autohändler usw.) mit den hochpreisigen Produkten finden regelmäßig Prüfungen durch die Aufsichtsbehörden (im Regelfall das Regierungspräsidium) statt. Dort gibt es Geldwäsche-Prüfdienste, die die Erfüllung der Sorgfaltspflichten jedes ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns überprüfen. Diese Prüfungen finden ähnlich wie bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt: Das Regierungspräsidium meldet sich an, fordert im Vorfeld Unterlagen und kommt dann zu einem Prüftermin und prüft, ob die Anforderungen, die das Gesetz an sich stellt, von Ihnen erfüllt worden. Anschließend gibt es einen Prüfbericht. Bei ernsthaften Verstößen wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und es führt zu einer Bebußung pro festgestellte Mangel bzw. Pflichtverletzung. Das können schon ein paar 1000 € dann schnell werden. Sie sehen also auch hier: Geldwäsche ist doch ein Thema für Sie!
Möglicher Rufschaden nach Bebußung
Darüber hinaus entsteht zwingend ein Rufschaden: Denn die sanktionierten Unternehmen werden veröffentlicht, quasi an den öffentlichen Pranger gestellt. Es gibt zwar hier auch geringe Verteidigungsmöglichkeiten, aber allerdings entfällt die Veröffentlichungspflicht bei einer Sanktion und auch bei einem Bußgeld nicht. Diese ist vielmehr unumgänglich. Aufsichtsbehörden haben bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidung auf Ihren Internetseiten für die Dauer von fünf Jahren bekanntzumachen und diese Bußgeldseiten sind für jedermann einsehbar. Hierbei werden Art und Umfang des Verstoßes sowie die für den Verstoß verantwortlichen Personen öffentlich genannt.
Vorsorge und Analyse ist beste Schutz
Grundsätzlich gilt: Wenn Sie Ihr Unternehmen analysieren und die drohenden Risiken erkennen, können Sie Ihr Unternehmen bestmöglich dagegen schützen. Ständig zweckmäßig und regelmäßig gemacht werden, und insbesondere müssen die internen Richtlinien mindestens einmal jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert und an neue Entwicklungen angepasst werden.
Risikoanalyse, Interne Sicherungsmaßnahmen, Compliance
Risikoanalyse, Interne Sicherungsmaßnahmen bis hin zu einem Geldwäschebeauftragten und ständige Compliance-Untersuchungen und Maßnahmen sichern Ihr Unternehmen. Hierzu sind Sie nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet. Zudem wollen Sie doch auch als ehrbarer Unternehmer nicht in solche Kreise und solche Probleme und in die Geldwäsche hineingezogen werden. Sie wollen doch in Ruhe ihr Geschäft professionell betreibt. Das setzt aber Schutzmaßnahmen gegen eine mögliche Berührung mit Geldwäscheaktivitäten voraus. Wie sagt das Sprichwort: Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste.
Geldwäsche – kein Thema für mich?
Sie sehen: Der Gedanke „Geldwäsche – kein Thema für mich?“ Ist sicherlich nicht richtig. Und Entschuldigungen wie „ich hatte so viel zu tun“, „das hätte ich so nicht gedacht“ oder „ich war einfach überlastet“ oder „mein Steuerberater hat mich darauf nicht hingewiesen“, helfen nicht weiter. Das sind ihre ureigensten Verpflichtungen als Unternehmer, hier das Gesetz umzusetzen. Jeder mündige Bürger muss sich nach dem aktuellen Rechtsstand erkundigen und notfalls einen Fachmann beauftragen, der Sie unterstützt, anleitet, informiert und coacht.
RA Dr. Burkhard hilft
Sie brauchen Hilfe? Dann sprechen Sie mich an: 0611– 890910 oder 069-87005100 oder 06128-60502000, Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, der Spezialist in der kritischen Betriebsprüfung, bei allen Verprobungsmethoden, digitaler Betriebsprüfung, Kasse, Kassennachschau, Zollfahndung, Steuerfahndung, Steuerstreit. Zugelassen bzw. tätig bei allen Finanzämtern, Finanzgerichten bis zum BFH, Bundesverfassungsgericht, EuGH. Rufen Sie gleich Dr. Burkhard an. Denn: Geldwäsche ist doch ein Thema für Sie.
Coaching bei der Umsetzung der Anforderungen des GwG in Ihrem Unternehmen
Das mit dem Coaching meine ich ernst: Es ist nicht nur damit getan, eine Art Lippenbekenntnis zu schreiben und eine schöne Risikoanalyse mit bunten Bildern zu produzieren und abzuheften. Die muss auch leben und durch Sie und Ihre Mitarbeiter umgesetzt werden und stets überwacht und aktualisiert werden auf neue Gefahren und neue Abläufe. Sprechen Sie RA Dr. Burkhard an. Den Vollprofi unter den Profis. RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Frankfurt, Wiesbaden, Taunusstein. Ein Coaching und immerwährende Kontrollen verhindern, dass man sich auf einer guten Risikoanalyse ausgeruht und die Sache dann irgendwann vergisst und nachlässig wird oder Neuerungen verschläft und nicht implementiert: 0611-890910 oder 069-87005100 oder 06128-60502000


