Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht

Wareneinkauf

Der Wareneinkauf muss beim Händler stets sorgfältig, einzeln, zeitnah, vollständig, richtig und korrekt aufgezeichnet werden. Hier ein Beispiel der Aufzeichnungen des Wareneinkaufs durch ein Autobuch beim Gebrauchtwagenhändler

Autobuch

Autobuch bedeutet nicht, dass hier die einzelnen Marken beschrieben werden oder hier Werbung für bestimmte Produkte gemacht werden sollen. Es ist kein Bildband, sondern eine steuerliche Aufzeichnung: der Wareneinkauf. Gleichzeitig diesen diee Vorschläge der  Kontrolle des Verkaufs und der Inventur..

Handelsbücher

Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den GoB ersichtlich zu machen. Über § 140 AO gelten die Kaufleuten obliegenden handelsrechtlichen Buchführungspflichten auch für die Besteuerung (vgl. Klein/Rätke, AO, 12. Aufl., § 140 Rz 1 und 4; BFH-Beschluss vom 26. September 2007 I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415).

Handelsrechtliche Pflicht

Die handelsrechtlichen Pflichten werden zu solchen des Steuerrechts transformiert (Görke in Hübschmann/Hepp/ Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 140 AO Rz 34). 12 b) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann (§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Wareneinkauf und Verkauf

Beim Kaufmann ist der Einkauf und der Verkauf wichtig. Also muss der Wareneinkauf aufgezeichnet werden. Das was reinkommt, soll schließlich verkauft werden. Also ist der Wareneinkauf die Grundlage für die weiteren Handelsgeschäfte.

Alle Geschäftsvorfälle

Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 Abs. 1 Satz 3 HGB). Die Eintragungen in den Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 239 Abs. 2 HGB). 13 14 c). Aus der Pflicht zur Ersichtlichmachung der Handelsgeschäfte und der Lage des Vermögens unter Beachtung der GoB hat der BFH gefolgert, dies bedeute, dass grundsätzlich jedes einzelne Handelsgeschäft ‑‑einschließlich der sich auf die jeweiligen Handelsgeschäfte beziehenden Kassenvorgänge‑‑ einzeln aufzuzeichnen sei (vgl. BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).

Einzelaufzeichnungsverpflichtung, § 146 I 1 AO

Damit muss beim Gebrauchtwagenhändler jeder einzelne PKW-Einkauf (= Wareneinkauf) erfasst werden, § 146  Abs. 1 Satz 1 AO. Der Wareneinkauf ist wichtig. Er muss sorgfältig dokumentiert werden. § 146 Abs. 1 S. 1 AO lautet wörtlich: Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.

Sinn und Zweck der Buchführung

Mit der Buchführung wird u.a. der Zweck verfolgt, zu jedem Zeitpunkt einen zuverlässigen Einblick in den Ablauf aller Geschäfte zu geben. Deswegen muss es zu einem späteren Zeitpunkt für einen buchführungsmäßig vorgebildeten Dritten leicht und im Rahmen eines angemessenen Zeitaufwands möglich sein, den Inhalt und den Ablauf aller Geschäfte der Vergangenheit zu überprüfen.

Autobuch: alles in einer Zeile zu einem Pkw: der perfekte Überblick

Diesem Gedanken folgend entspricht der Vorschlag der Führung eines Autobuchs, in dem in einer Zeile übersichtlich der Wareneinkauf dem späteren Verkauf gegenübergestellt wird. Sobald der Einkauf eingetragen ist, ist natürlich der Verkauf noch leer. Dieser wird dann in dieser Zeile befüllt, sobald dieser Wagen verkauft ist. Daraus ergibt sich eine schnelle Absicht über jeden einzelnen Pkw. Das Autobuch ist eine schnelle, perfekte Übersicht. Und es ist unveränderbar und festgeschrieben, da mit Kuli geführt.

Fortlaufende Führung

Das Autobuch wird fortlaufend geführt und jeder Wareneinkauf eingetragen, sodass solange noch PKWs auf dem Hof stehen nicht verkauft sind, die natürlich in den jeweiligen Teilen die entsprechende rechte Spalte nach frei ist. Damit lässt sich aber jederzeit eine Permanent Inventur leicht durchführen, in dem die auf dem Hof stehenden Fahrzeuge identisch sein müssen mit den offenen Zeilen  rechts im Buch. Umgekehrt darf es dann keinen Wagen auf dem Hof geben, der nicht in der linken Spalte eingetragen ist.

Bloß ausgestellte Fahrzeuge anderer Händler

Soweit Fahrzeuge von anderen Händlern hier ausgestellt werden oder aus Kulanz Fahrzeuge von Freunden und Bekannten Verwandten hier ausgestellt und zum Verkauf angeboten werden, sollte dies unbedingt dokumentiert werden. Entsprechend sollte ein entgeltlicher/unendlicher Anstellungsvertrag geschlossen werden, in dem Zeitdauer und klare Regeln darüber getroffen werden, ob im Verkaufsfall eine Provision entsteht oder nicht.

Fremdfahrzeuge aus Kulanz für Dritte inseriert auf mobile.de u.ä. Anbietern

Soweit diese aus Kulanz oder für Dritte inserierten Fahrzeuge auf mobile.de oder anderen Plattformen präsentiert und angeboten werden, muss auch hier schriftlich abgefasst und mit dem Eigentümer vereinbart werden, wer die Kosten für das Inserat trägt und ob eine Provision im Verkaufsfall entsteht. Diese Vereinbarung müssen schriftlich gemacht werden und dokumentiert werden, damit im Falle einer Betriebsprüfung der Prüfer hier nicht auf die Idee kommen, diese bei mobile.de oder anderen Plattformen inserierten PKWs sei ein Schwarzeinkauf.

Fremde Fahrzeuge ausgestellt

Auch soweit Händler ihren Aufstellungshof oder Ausstellungsräume mit fremden Fahrzeugen schmücken, um optisch mehr darzustellen, als in Wahrheit von ihnen angeboten wird, sollten solche unverkäuflichen und nicht wirklich angebotenen Ausstellungsfahrzeuge, die nicht wirklich zu verkaufen sind, ebenfalls durch einen schriftlichen Leihvertrag dokumentiert werden. Auch hier sollte die Dauer der Leihe und der Zeitraum exakt angegeben werden. Selbst verständlich muss auch hier der Eigentümer mit genannt sein und den Leihertrag mit unterschreiben.

Leihverträge und Anstellungsverträge für Fremdfahrzeuge

Natürlich ist in solchen Leihverträgen auch eine Regelung über die Risikoverteilung bei zufälligen Schäden oder zufälligen Untergang zu regeln. Denn schließlich könnte auch ein Kassennachschauer oder Betriebsprüfer sich gegebenenfalls verdeckt als potentieller Kunde die Fahrzeuge anschauen, Typen fotografieren oder Fahrgestellnummern aufschreiben und dann später den fehlenden Wareneinkauf und fehlenden Warenverkauf in einer Betriebsprüfung beanstanden.

Untergestellte Fahrzeuge

Gerade im Winter suchen viele Fahrzeugbesitzer Garagen oder vernünftige unter Stellplätze für Ihre Schmuckstücke. Vielleicht kann man hieraus sogar ein Nebengeschäft machen, in dem man bestimmte Stellplätze hier auch vermietet, sodass die Waren dann geschützt, gegebenenfalls sogar in Ausstellungsräumen dann stehen.

Wichtig: Abgrenzung echter Handelsware von Ausstellungsstücken

Kurz um: Die Abgrenzung zwischen echter Verkaufsware (Handelsware) und aus Kulanz für Dritten angebotenen Fahrzeugen bzw. Ausstellungsstücken bzw. Auffüllungsstücken die nicht wirklich zum Verkauf stehen, muss klar und eindeutig nachhaltig dokumentiert werden und vor allem schriftlich fixiert werden.

Steuerlich richtige Aufzeichnung des Wareneinganges

Die steuerlich richtige und wichtige Aufzeichnung des Wareneingangs erfordert in der Regel die Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäfts in einem Umfang, der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Dafür bedarf es prinzipiell nicht nur der Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).

Einzelerfassungen, keine kumulierten Erfassungen

Manchmal werden mehrere Fahrzeuge en bloc gekauft. Auch hier müssen die Fahrzeuge einzeln erfasst werden. In Sammelkaufverträgen mit einem Gesamtkaufpreis sollten hier also die Einzelpreise für die einzelnen Fahrzeuge fixiert sein. Werden also drei Fahrzeuge zu einem Gesamtkaufpreis erworben, sollten Einzelpreise in dem Vertrag jeweils ausgewiesen sein, sodass diese dann auch im Wareneingangsbuch entsprechend als Einzeleinkaufspreise erfasst werden können.

Keine verdichteten Buchungen, immer Einzelpositionen im Einkauf

Es ist auch in der Literatur allgemein anerkannt, dass die GoB grundsätzlich eine einzelne Erfassung eines jeden Geschäftsvorfalls erfordern und zusammengefasste oder verdichtete Buchungen demzufolge voraussetzen, dass sie eindeutig in ihre Einzelpositionen aufgegliedert werden können (vgl. z.B. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 239 Rz 12; Quick/Wolz in Baetge/ Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 238 HGB Rz 42 und § 239 HGB Rz 23; MünchKommHGB/Ballwieser, 3. Aufl., § 239 Rz 2; Baetge/Kirsch/Thiele in Küting/Pfitzer/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, Einzelabschluss, Kap. 4 Rz 51 und 56; BFH Urteil vom 16. December 2014, X R 29/13, RN 12-14)

§ 143 AO

Aus § 143 AO ergeben sich folgende Aufzeichnungspflichten für alle gewerblichen Unternehmer: Gewerbliche Unternehmer müssen den Wareneingang gesondert aufzeichnen, § 143 Abs. 1 AO. D. h., die Aufzeichnungen müssen losgelöst von den sonstigen Aufzeichnungen geführt werden, z.B. in Form eines Wareneingangsbuchs. Dies gilt insbesondere für Gewerbetreibende, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

Gewerbetreibende

Bei Buch führenden Gewerbetreibende in genügt es, wenn sich die geforderten Angaben aus der Buchführung ergeben (BMF-Schreiben vom 24.9.1987 – IV A 5 – S0062 – 38/87 zu § 143 AO, Bundessteuerblatt 1987 I, 664) Anwendungserlass AO).

Verpflichteter Personenkreis

Nach § 143 Abs. 1 AO müssen gewerbliche Unternehmer den Wareneingang gesondert aufzeichnen. Gewerbliche Unternehmer sind solche Unternehmer, die einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 oder 3 EStG (Einzelunternehmer oder Personengesellschaft) bzw. des § 2 Abs. 2 oder GewStG (Kapitalgesellschaft) ausüben. Die Verpflichtung betrifft nur gewerbliche Unternehmer, die Waren beziehen; sie bezieht sich also nicht z.B. auf Handelsvertreter oder Makler.

Besondere Form des Wareneingangsbuchs? Formvorschriften?

Die Aufzeichnungen müssen gesondert, also losgelöst von den übrigen Aufzeichnungen geführt werden, z.B. in Form eines Wareneingangsbuches. Formfreie Aufzeichnungen sind grundsätzlich möglich. Das gilt insbesondere für Gewerbetreibende, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

Die Aufzeichnungsanforderungen nach § 22 UStG bleib daneben unberührt

Die neben § 143 AO bestehenden besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG bleiben unberührt (BMF-Schreiben vom 24.9.1987 – IV A 5 – S0062 – 38/87 zu § 143 AO, Bundessteuerblatt 1987 I, 664). Beide Vorschriften eröffnet verfolgen verschiedene Zwecke und sind verschieden weit.

Hintergrund: Kontrollzwecke der Finanzverwaltung

Die Aufzeichnung des Wareneinganges den insbesondere der Überprüfung des Buchführungs- und Aufzeichnungsergebnisses durch eine Nachkalkulation. Die Aufzeichnung nach dem unser Steuergesetz dagegen dient dem Nachweis der Vorsteuerabzugsbeträge. Es ist nach der Begründung zur Einführung des §§ 143 AO (BT-Drucksache 7 / 79) nicht zu beanstanden, wenn bei der Aufzeichnungen zusammengefasst werden, sofern damit den nach § 143 AO und den ab dem unser Steuergesetz gestellten Anforderungen genügt wird.

Mindestinhalt der Aufzeichnung des Wareneingangs nach § 143 AO

Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:

  1. den Tag des Wareneingangs oder das Datum der Rechnung,
  2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers,
  3. die handelsübliche Bezeichnung der Ware,
  4. den Preis der Ware,
  5. einen Hinweis auf den Beleg

Keine Buchung ohne Beleg, keine Aufzeichnung im Wareneingangsbuch ohne Beleg

Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen (keine Buchung ohne Beleg) ist der aufzeichnungspflichtige verpflichtet, die Aufzeichnungen nach § 143 Abs. 3 AO mit einem Hinweis auf den Beleg zur versehen (z.B. eine Rechnung, eine Quittung, ein Kassenzettel, ein Frachtbrief, ein Lieferschein oder eine Nachnahme Karte). Es gibt keinen Wareneingang ohne Kaufbeleg. Niemand schenkt einem etwaigen gebrauchtes Auto zum weiterverkaufen. Und wenn das so wäre, lassen Sie sich eine Schenkungsurkunde Geben und nehmen diese als Wareneingangsbeleg. Auch diese erhält dann eine Nummer im Wareneingang. In Zahlung genommener Fahrzeuge sind natürlich auch nichts anderes als ein Einkauf. iese Daten im Wareneingangsbuch müssen die in § 143 Abs. 3 Nr. 1-4 AO geforderten Angaben enthalten. Das ist der oben dargestellte Mindestinhalt. Der Beleg sollte mit derselben z.B. versehen seien wie im Wareneingangsbuch, sodass ein Zuordnungskriterium gegeben ist und der Beleg sich leicht finden lässt.

Besonderheiten bei Tausch, Schenkungen, Inzahlungnahme u.ä.

Niemand schenkt einem etwaigen gebrauchtes Auto zum weiterverkaufen. Und wenn das so wäre, lassen Sie sich eine Schenkungsurkunde Geben und nehmen diese als Wareneingangsbeleg. Auch diese erhält dann eine Nummer im Wareneingang. In Zahlung genommener Fahrzeuge sind natürlich auch nichts anderes als ein Einkauf.Auch diese in Zahlung genommenen Fahrzeuge sind ein Wareneingang. Auch sie erhalten eine fortlaufende Nummer. Sie werden dann im Wareneingang genauso erfasst. Gleiches gilt beim Tausch von Fahrzeugen, gleichgültig ob mit oder ohne Spitzenausgleich. Auch hier wird der Wareneingang aufgezeichnet, ebenso der Warenausgang. Der Tausch muss entsprechend als Wareneingang und natürlich auch als Waren Abgang abgebildet werden. Werden in besonderen Fällen keine Fremdbelege erteilt, so sind Eigenbelege zu erstellen. Beim Pkwhandel wird natürlich über jeden Kauf und Verkauf ein Vertrag geschlossen. Viele machen das nur mündlich. Für die Buchführung brauchen Sie einen schriftlichen Beleg. Also fixieren sie das mündlich vereinbarte schriftlich. D

Vorsicht bei fehlenden Nummern

Diese Zuordnungskriterien zu den Belegen könnten beispielsweise fortlaufende Nummern im Einkauf sein- entweder jahresbezogen oder immer während fortlaufend ab Einrichtung des Autobus bzw. Existenz des Betriebes. Die Form der Nummerierung ist hier beliebig: Als entweder ganze fortlaufende Ziffern in aufsteigender Reihenfolge (1, 2, 3, 4 ….) oder jahresbezogen: 2025-1, 2025-2, 2025-3 usw. oder 1/2025, 2/2025, 3/2025, 4/2025 usw. sollten hier einmal eine Nummer fehlen, sei es dass sie vergessen wurde oder ein fest zugesagte Einkauf dann doch nicht zustande kommt, sorgt dies zu Irritationen bei der Finanzverwaltung und zu der Vermutung von schwarzen Umsätzen. Wenn Sie also ein fortlaufendes Zielsystem haben, sollte dies ohne Lücken sein.

Lücken im Wareneinkauf erläutern in der Buchführung

Wenn sich Lücken nun ergeben haben, dokumentieren sie dies entweder durch einen Eigenbeleg oder aber durch die Unterlagen, aus denen sich z.B. Rücktritt vom Kaufvertrag ergibt o. ä. mehr. Die vielen Nummern sind per se eigentlich kein Grund, die Buchführung zu verwerfen. Trotzdem sagt das bei der BP für Misstrauen und Ärger, zumindest zu nachfragen und möglicherweise auch erst mal zu Beanstandungen.

Befürchtung: Keine ordnungsgemäße Aufzeichnung des Wareneingangs könnte Schwarzverkäufe vorbereiten

Die Aufzeichnungspflicht des § 144 AO dient nicht nur der Kontrolle der Vorgänge beim liefernden Unternehmer sondern auch insbesondere der Überprüfbarkeit der vollständigen Erfassung des Wareneingangs beim abnehmenden Unternehmer. Bei einem Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht des § 144 AO können Warenverkäufe an die Abnehmer verdeckt werden, was diesen wiederum die Möglichkeit eröffnet, den Wareneingang und damit zusammenhängende Umsätze nicht zu erfassen.

Verstoß gegen Aufzeichnung des Wareneingangs könnte als Ordnungswidrigkeit nach § 179 AO geahndet werden

Der Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht kann eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 379 AO oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Abnehmers darstellen.

Anweisung des BMF zur Kontrolle des Wareneingangs

Im BMF-Schreiben vom 13.07.1992 (BMF, 13.07.1992 – IV A 7-S 0314-1/92, BStBl I 1992, 490) wurden die Finanzbehörden entsprechend angewiesen, im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Betrieben im Sinne des § 144 Abs. 1 und 5 AO verstärkt auf die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten nach § 144 AO zu achten. Ein unverhältnismäßig hoher Anteil von Barverkäufen am Gesamtumsatz des Großhändlers gibt danach Anlass zu erhöhter Aufmerksamkeit. Von der Möglichkeit der Fertigung von Kontrollmaterial (§ 194 Abs. 3 AO) ist demnach zumindest stichprobenartig Gebrauch zu machen.

Vorschlag Wareneingangsbuch beim Autohändler: Gebrauchtwagenbuch oder Autobuch

Demnach bietet es sich an, ein Wareneingangsbuch bei etwa Gebrauchtwagenhändlern dergestalt zu führen, dass dem Buch der Einkauf und der Verkauf gegenübergestellt wird. Vom Prinzip kann man sich dies wie zwei Seiten vorstellen, die linke Seite mit dem Einkauf und die rechte Seite mit dem Verkauf. Dabei bleibt die Zeile mit dem Neueinkauf solange offen, bis dieser Warenverkauf des. Entsprechend lässt sich leicht die Buchhaltung überprüfen, ob alle PKWs tatsächlich verkauft sind bzw. auch vollständig erfasst sind, in dem Einkauf und Verkauf auch optisch hier gegenübergestellt wird. Damit entsteht eine synoptische Gegenüberstellung von Wareneingang und Warenausgang (Verkauf).

Handschriftliche Führung des Autobuches

Empfehlenswert ist die handschriftliche Führung eines solchen Autobuches. Jeder Wareneingang wird dort eingetragen. Zu Kontrollzwecken oder Recherchezwecken kann natürlich auch das Buch nochmals zusätzlich in Form einer Excel Datei geführt werden, um hier beispielsweise sehr schnell nach Fahrgestellnummern oder nach anderen Suchkriterien zu suchen. Die Ursprungsaufzeichnungen muss aber natürlich festgeschrieben werden, was bei einer Niederlegung in einem Buch mit Kuli gegeben ist. Der richtige und vollständige Eintrag jedes Wareneingangs sollte durch ein vier-Augen-Prinzig kontrolliert und abgezeichnet werden.

Unverkäufliche Autos

Ist ein Auto unverkäuflich oder entstehen Schäden auf einer Probefahrt oder durch die lange Standzeit und rentiert sich ein reparieren nicht, muss dies auch unbedingt dokumentiert werden, selbst wenn der Verhandlung verschrottet wird oder als Schrottfahrzeug in einem Sammel-Verkauf ins Ausland verkauft wird. Auch hier müssen natürlich die Einzelpreise vereinbart werden, sodass dann auch der Preis für diesen einzelnen Wagen im Wareneingangsbuch eingetragen werden kann.

Reparaturen und Instandsetzungen an den Fahrzeugen

Reparaturen und Instandsetzungen an den einzelnen Fahrzeugen, soweit erforderlich, können dann der fortlaufende Nummer im Wareneingangsbuch zugeordnet werden. Eventuelle Reparaturrechnungen oder Pflegerechnungen können dann mit der laufenden Nummer aus dem Wareneingangsbuch versehen werden, sodass die Zuordnung dann leicht auch hinsichtlich der Reparaturbelege zu dem jeweiligen Wareneinkauf (Fahrzeug) möglich ist. Damit erhält der Einkauf als Wareneingang quasi eine feste Nummer und weitere Aufwendungen auf diesen Wareneingang werden ebenfalls mit der Nummer versehen zu Zuordnungszwecken.

Beispiel der linken Seite im Autobuch

Insoweit könnte die Zeile etwa auf der linken Seite des Buches wie folgt aussehen und folgende Spalten enthalten:

Datum, Marke, Typ und Farbe, ID, EK, Verkäufer, Besonderheiten (Schäden), Beleg

Beispiel der rechten Seite im Autobuch

Auf der rechten Seite wäre denn der Verkauf in derselben Zeile abgebildet und hätte prinzipiell dieselben Spalten:

Datum, Marke, Typ und Farbe, ID, VK, Käufer, Besonderheiten (Schäden), Beleg

Ergänzende betriebswirtschaftliche Erkenntnisse, die steuerlich aber nicht relevant sind

In der rechten Spalte könnte man dies noch anreichern um die betriebswirtschaftlich interessante, aber steuerlich nicht erforderliche Spalten wie Gewinn/Verlust und Marge in Prozent und ggf. Standzeit.

Besonderheiten

Besondere Rabatte oder etwa Abschläge, etwa weil Fehler bei der Probefahrt oder erst im Rahmen einer längeren Standzeit aufgefallen sind, sollten unbedingt dokumentiert werden. Die BP prüft hier den Abschlag von dem inserierten Verkaufspreis zu dem in der Buchhaltung versteuerten Erlös. Häufig, wenn hier zu große Unterschiede festgestellt werden, vermutet die BP eine unter Fakturierung dahingehend, dass der Wagen zu einem offiziellen Kaufpreis verkauft wurde, in Wahrheit aber noch eine Differenz war dazu bezahlt wurden, ohne dass dies in der Buchhaltung erfasst wurde. Daher müssen also größere Schäden oder aufgetauchte Mängel, die zu einem erheblichen Abschlag führen, unbedingt dokumentiert werden, am besten fotografiert werden, im Kaufvertrag erwähnt werden und bei den Besonderheiten hier im Autobuch vermerkt werden.

Bei Problemen in der BP wegen angeblich unvollständigem oder nicht ordnungsgemäßen Wareneinkauf?

Dann rufen Sie den Spezialisten: RA Dr. Jörg Burkhard, 0611– 890910. Der Vollprofi unter den Profis. Der Spezialist bei Betriebsprüfung, Steuerfahndungsprüfung, Zollprüfungen, Zollfahndungsprüfung, Kassennachschau, Kasse, Verprobungen, Schätzungen, in digitaler Betriebsprüfung, Tax Compliance, Selbstanzeigen, Steuerstreit und Steuerstrafverfahren. Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard ist Fachanwalt für Steuerrecht  und Fachanwalt für Strafrecht.

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