Hilfe: das HZA behauptet Schwarzlohn unter Hinweis auf angebliche Scheinrechnungen

Von RA Dr. jur. Jörg Burkhard, FA für Steuerrecht und Strafrecht, Wiesbaden

oder der Untertitel: 31 Kampfansagen gegen Flügellähmung..

Kann man von Scheinrechnung zwingend auf Schwarzlohn schließen?

Bei einem Unternehmer werden im Rahmen einer Betriebsprüfung angeblich Scheinrechnungen gefunden.

Genauer: der Prüfer hat eine Kontrollmitteilung vorliegen, dass es  den Rechnungsaussteller nicht gebe. Er findet einige Eingangsrechnungen von dieser Firma in der Buchführung der Berichtsfirma.

Dann trennt sich hier standardmäßig die Bearbeitung der BP: die einen gehen von einer privaten Veranlassung aus und streichen die Betriebsausgaben und Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der vermeintlichen Scheinfirma.

Ein Steuerstrafverfahren wegen Einkommen- (Körperschaft-), Gewerbe- und Umsatzsteuerhinterziehung ist die Folge.

Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft stellen sich weitere Fragen, etwa die nach einer verdeckten Gewinnausschüttung oder einer Untreue, wenn Firmengelder zweckwidrig verwendet wurden.

Die anderen gehen von Schwarzlöhnen aus (insbesondere das HZA=Hauptzollamt)

Eine Kontrollmitteilung geht ans HZA und dieses übernimmt die Ermittlungen in Sachen Schwarzarbeit durch die FKS (Finanzkontrolle Schwarzarbeit). Die Schwarzlöhne sind dann zwar Betriebsausgaben, aber die Umsatzsteuerhinterziehung bleibt und die Lohnsteuer- und die Beitragsvorenthaltung (§ 266 a StGB) kommt hinzu.

Der Schlüssel der Aufklärung liegt also in der Beantwortung der Frage, ob das wirklich Scheinrechnungen waren.

Einfach, wenn es die Firma heute noch gibt: da geht man hin und befragt diese zu den damaligen Rechnungen. Dort wird es vielleicht auch nicht weitere Unterlagen geben, Arbeiter, die sich an die Ausführung erinnern usw..

Schwieriger wird es, wenn die Firma verzogen, umbenannt, verschmolzen, verkauft oder beendet wurde oder gar in Insolvenz fiel. Aber auch wenn die Firma heute nicht mehr existent ist oder nicht mehr an der selben Geschäftsadresse residiert: der Sache kann und muss man auf den Grund und ermitteln.

Eine damals existente Firma hat unzählige Spuren hinterlassen. Das kann man alles recherchieren. Dann zeigt sich, ob das nur ein/e Rechnungsschreiber/in, oder ob wirklich Leistungen erbracht wurden und diese ordnungsgemäß abgerechnet wurden und es eben keine Scheinfirma bzw. keine Scheinrechnung war.

Bei diesen Recherchen genügen allerdings nicht die üblichen Papiere, die von Zoll, BP und STA in diesen Fällen lästernd als „Sorglos“-Papiere oder „Sorglos“-Pakete bezeichnet werden.

Diese „Sorglospakete“ werden am Markt bei den Scheinrechnungen mit gehandelt: es soll so sein, dass mit den Scheinrechnungen die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen und der SOKA Bau oder der Bau-BG, die Bescheinigung in Steuersachen vom FA und die Gewerbesteueranmeldung, eine Mitteilung der Steuer-Nr. vom FA, eine Kopie des BPA des Inhabers mit verkauft werden.

Teilweise sollen die Scheinrechnungen etwas teurer sein, wenn diese Papiere mitgeliefert werden.

Dann also angeblich 15 % der Rechnungssumme, statt ohne diese Papiere nur 10 % – natürlich immer plus die Umsatzsteuer, da diese meist von den Scheinfirmen abgeführt wird um nicht gleich aufzufliegen. Jedenfalls wird das so behauptet, ob die USt wirklich abgeführt wird, ist dann eine andere Frage.

Deswegen werden diese Nachweise über die rechtliche Existenz meist im Streitfall von Zoll, Steufa und StA als unerheblich abgetan und gerade nicht für die Durchführung der Arbeiten akzeptiert. Der Nachweis- oder Rettungsschirm, den der Unternehmer in diesen Fällen zu haben glaubt, entpuppt sich dann rasch als nicht belastbar, als nicht funktionierend.

Und warum kommen ggf. falsche Behauptungen auf, es sei eine Scheinrechnung?

Oberflächliche Prüfungen, Missverständnisse, andere ebenso betroffene Firmeninhaber, die sich nicht wehren und die Sache ausdenken, was die Verwaltung natürlich als Ermittlungserfolg und Bestätigung ansieht, nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, Umzug, Insolenz, Umbenennungen der Firmen, die dann nicht mehr gefunden werden und und und  …..

Ein Wort noch zu den Alibi- oder Sorglospakten: hat man sie nicht, ist man grob fahrlässig. Hat man sie, ist man nicht nicht endgültig sicher. Sie werden von den Prüfern abfällig als Alibi- oder Sorglospakete abgetan und beiseite geschoben. Es gibt daher sicherheitshalber noch ein paar weitere Schritte, die man nicht machen muss, aber machen kann und sich sehr freut, wenn ein solcher Vorwurf der Scheinrechnung kommt, sie gemacht zu haben. Sie sind dann sozusagen Lebens- oder Existenzrettend. Es ist ein sorgfältiges Mitarbeiterscreening beizeiten. Auch wenn es Geld kostet, keine Kapazitäten frei sind. Aber es muss sein, zur eigenen Sicherheit.

In der Regel werden solche weiteren Überprüfungen des Subunternehmers oder des Auftragnehmers durch den Auftraggeber nicht gemacht. Aus Stress, Sorglosigkeit, Ahnungslosigkeit um das Problem oder das Risiko, weil es vergessen geht, weil man gar nicht auf die Idee kam oder gerade bei der Firma keine Bedenken hatte usw..

Kurzum: der Unternehmer, der mit der Behauptung konfrontiert wird, es handele sich um Scheinrechnungen ist selbst dann nicht hilflos und ohnmächtig, wenn er damals keine weiteren Recherchen machte und die Beleglage außer den sog. „Sorglospaketen“ nicht so rosig ist. Auch wenn die Firma nicht mehr unter der alten Adresse zu finden ist oder in Insolvenz ist … es gibt da noch zahlreiche Ansätze … da muss man nicht gleich den Kopf in den Sand strecken …

Das könnten folgende Belege dokumentieren:

  1. Bescheinigung in Steuersachen (früher Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanamts
  2. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenversicherung
  3. Unbedenklichkeitsbescheinigung der SoKa Bau
  4. Unbedenklichkeitsbescheinigung Berufsgenossenschaft
  5. Bescheinigung IHK über Zahlung Mitgliedsbeiträge
  6. Bescheinigung Einwohnermeldeamt über Meldesitzinhaber
  7. Gewerbeanmeldung bzw. Gewerberegistrierung
  8. Handelsregisterauszug
  9. Personalausweiskopie des Inhabers (oder Reisepasskopie)
  10. Bescheinigung Bank (en) über Kontoumsätze oder Existenz der Geschäftsbeziehung seit … oder Betreung in der Firmenkundenabteilung seit, oder Bestätigung der Führung eines Geschäftskontos …. o.ä.
  11. Bescheinigung über auf das Unternehmen angemeldete Fahrzeuge
  12. Fotos von Firmenfahrzeugen (insbesondere mit Firmenaufklebern), aber auch die Anzahl der Fahrzeuge ohne Firmenaufkleber und insbesondere die Marken und Typen könnte eine Aussage beinhalten: 3 Jaguars oder Maseratis haben einen anderen Aussagewert, als z.B. 3 neunsitzige VW-Busse oder 9-sitzige Opel-Vivaro-Busse
  13. Umsatzsteueranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen, Steuererklärungen, Steuerbescheide(wenn das befragte Unternehmen hier Umsätze oder Lohnsummen oder die Gewinne nicht offenlegen will, wofür ich Verständnis habe, könnten die Besteuerungsgrundlagen und Festsetzungen natürlich abgedeckt oder geschwärzt) sein. Die Rahmendaten der Originalbelege würden mir also schon genügen, d. h. Adressfeld, Inhaltsadressat, Steuernummer und die übrigen Rahmendaten. Auch nur die Seite 1 eines Steuerbescheides bzw. mehrerer Steuerbescheide über die ganzen Jahre verteilt, insbesondere über die verfahrensgegenständlichen Jahre (hier 11-16) wäre natürlich hilfreich.
  14. die gesamte Korrespondenz mit/von dem Subunternehmer, sei es Terminsabsprachen, sei es Mahnungen, Rückfragen, Mängel o.ä. mehr. Auch gegebenenfalls ein Rechtsstreit oder unangenehme Schreiben über Vertragsstrafen oder andere Probleme aus der Abwicklung bis hin zu Kündigungen oder Androhungen von Kündigungen etc
  15. bitte recherchieren Sie über das Internet und die Gelben Seiten, das Örtliche,  oder andere Telefonbuchverlage google-earth Anschrift, Firmensitz und fügen Sie mir den kompletten Ermittlungskatalog anbei
  16. mich interessiert weiter der Sitz des Unternehmens: Fotos von außen, möglicherweise auch von innen, Außenwerbung (Firmentafeln, Leuchtreklame, Plastik- oder Metall-Werbeschilder), Briefkastenbeschriftung der Firma, klingen Beschriftung der Firma, Türbeschriftung der Firma, gegebenenfalls Kfz-Beschriftungen wurde Mitarbeiter Bekleidung mit Firmenbeschriftung (wenn sie Mitarbeiter erkennbar fotografieren, müssen Sie diese um Erlaubnis fragen. Ist der Mitarbeiter so klein auf dem Bild, dass mein Gesicht Person nicht wirklich erkennen kann, hat das Bild insoweit keinen Beweiswert hinsichtlich des Mitarbeiters. Ist der Mitarbeiter War auf dem Bild aufgenommen, müssen Sie ihn vorher um Erlaubnis fragen. Lassen Sie am besten sich auf einem Zettel seinen Namen geben und die Erlaubnis zum Fotografieren zum Zwecke des Beweises dass er dort arbeitet zur Vorlage bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft. Das kann er damit seine Unterschrift darunter Ihnen erlauben.)
  17. Hilfreich sind von dem (ehemaligen) Vertragspartner auch scheinbar bedeutungslose Eingangsrechnungen bei ihm wie etwa Stromrechnungen, Müllabfuhrrechnungen, Produkt-Einkaufsrechnungen (beginnend bei Toilettenpapier über Reinigungsgeräte oder Papier oder andere Werkzeuge), Wasser und Kanalrechnung, Abrechnungen mit dem Vermieter über Nebenkosten usw.
  18. Und wenn Sie dürfen: fotografieren Sie auch ein Material-Lager von innen oder auch den Lagerraum mit der Buchhaltung des Vertragspartners oder dessen Server- oder Telefonanlage.
  19. wenn es die Firma nicht mehr gibt, etwa wegen Insolvenz oder Umzugs, können Sie auch den neuen Raum-Benutzerfragen ob er etwas über den Vorgänger weiß oder Nachbarn oder Hausmeister oder den Hauseigentümer befragen. Vielleicht erfahren sie dann auch, wer Insolvenzverwalter ist. Die Aussagen lassen Sie sich schriftlich geben. Am besten ist es, wenn die Zeugen dies dann selbst schreiben und unterschreiben. Nehmen Sie also einen Block Papier und einen Stift mit.
  20. Gewerbevereine, Sportvereine, Unternehmerverbände, IHK, können gegebenenfalls auch etwas über das Unternehmen sagen.
  21. Wenn Sie den Inhaber oder einen Stellvertreter oder eine Sekretärin antreffen, fragen Sie ihn/sie, seit wann sein/ihr Unternehmen besteht und wie viele Mitarbeiter er/sie hat und seit wann das so ist. Sie müssen gegebenenfalls erläutern, warum Sie solche Fragen stellen. Wenn Ihr gegenüber nicht die Erlaubnis erteilt oder Ihnen keine Antwort geben möchte, akzeptieren Sie dies selbstverständlich. Zu dürfen Zeugen nicht beeinflussen und natürlich auch nicht bedrohen. Sie dürfen aber höflich und nett fragen. Ist jemand zu einer Mitwirkung und Aufklärung bereit, ist das schön. Wenn nicht ist das eben so. Gehen Sie deswegen nie allein zu einem solchen Gespräch, damit man Ihnen nicht zu Unrecht in die Schuhe schieben könnte, selten irgendjemanden bedroht wurde versucht zu beeinflussen. Versuchen Sie nicht Formulierungen vorzugeben. Wenn sich jemand nicht erinnert oder wenn jemand etwas formuliert, was aus Ihrer Sicht nicht richtig ist, dürfen Sie allenfalls nachfragen, ob er sich sicher ist. Sie dürfen aber nicht  einen Zeugen eine bestimmte Richtung zu drängen oder ihn zu einer „richtigen“ Aussage zu drängen.
  22. Wenn Sie die Chance haben, den Steuerberater des ehemaligen oder noch aktuellen Vertragspartners kontaktieren zu dürfen, lassen Sie sich dessen Anschrift geben und die Erlaubnis, mit ihm reden zu dürfen bzw. dass der StB Ihnen Auskunft erteilt/erteilen darf. Sie müssen dabei natürlich offenlegen, um welche Rechnungen es geht und stellen Sie gegenüber dem Steuerberater die Frage, ob diese Rechnungen der Buchhaltung verbucht sind. Es wäre toll, wenn der Steuerberater sich hierzu äußert und ihnen schriftlich verbindlich erklärt, dass die hier als Ausgangsrechnungen behaupteten Rechnungen verbucht und versteuert wurden.
  23. Wenn zu den vermeintlichen Scheinrechnungen es noch Unterlagen bei Ihrem Vertragspartner gibt, wäre es natürlich toll diese in Kopie zu erhalten. Etwa eine Kopie des Rahmenvertrages oder Kopien der Ausgangsrechnungen oder Belege über die Arbeitserbringung oder vielleicht sogar Arbeitszeiten der einzelnen Mitarbeiter. Eine Namensliste der Mitarbeiter, die die Arbeiten ausgeführt haben, wäre ebenfalls toll. Und wenn dies nicht mehr projektbezogen zu ermitteln ist, wäre es natürlich toll, insgesamt eine Namensliste aller Mitarbeiter in den jeweiligen Streitjahren zu bekommen. Sollte der Vertragspartner nicht selbst mit eigenen Mitarbeitern die Leistungen erfüllt haben, sondern sich seinerseits Subunternehmer bedient haben, wäre natürlich die Anschrift der Subunternehmer extrem wichtig. Dann wäre bei den Sub-Subunternehmern wie vorstehend zu verfahren: Lichtbilder des Gebäudes, der Briefkasten- und Klingelanlage, Befragung von Nachbarn, Verbrauchsnachweise der angeblichen Scheinfirma (Strom, Wasser, Kanal, Strom), die Recherche, ob diese Firmen Werbung machten, wie deren Telefonbucheintrag aussieht/aussah, die Suche nach und bei Auffinden die Befragung von Mitarbeitern, die Suche nach Flyern, Prospekten, Steuerbescheiden, HR-Einträgen, USt-ID-Nr, qualifizierte Abfragen vor jedem Geschäft, Korrespondenz, usw.
  24. Falls es das Unternehmen nicht (mehr) gibt – gab es das Unternehmen in dem Prüfungszeitraum bzw. Rechnungserstellungszeitraum? Hat es die Umsätze versteuert? vielleicht können Sie den ehemaligen Unternehmer hierzu befragen.  Selbst wenn dessen Firma in Insolvenz ist oder er selbst in Verbraucherinsolvenz ist, wird er ihnen sagen können, wer der Insolvenzverwalter ist und wer damals vielleicht die Mitarbeiter waren. Lassen Sie ihn dies möglichst aufschreiben. Die Anzahl der Mitarbeiter und die Namen der Mittarbeiter  ist genauso wichtig wie seine Aussage, ob er damals Steuern zahlte oder nicht. Fragen Sie doch mal, warum er in Insolvenz ist. Steuerfahndung? Zollfahndung? Zuschätzungen? Fehlkalkulationen? Zahlungsausfälle durch Insolvenz eines Auftraggebers? Kein Geld zum wehren? Kein Geld für Anwälte?
  25. Wie ist der Zahlungsweg? Wohin oder an wen wurde gezahlt? Bar oder unbar?
  26. Ist die Leistung tatsächlich erbracht worden? Von wem? Passen die Mengen- und Zeitangaben?
  27. Wer hat Material und Werkzeug gestellt? Ist das typsich?
  28. Die Rechnungen von den vermeintlichen Subunternehmern hätte ich gerne in Kopie.
  29. Wenn Ihr Vertragspartner Werbung geschaltet hat, sei es um Mitarbeiter zu erhalten oder um Aufträge, wäre es natürlich super toll, Kopien dieser Werbeanzeigen zu bekommen. 30) Wenn Ihr Vertragspartner Flyer ausliegen hat, Werbekulis oder Werbefeuerzeuge oder Werbe-Flaschenöffner, Werbe-Zollstöcke oder andere Werbeprodukte hat, fragen Sie, ob Sie einen solchen Werbeartikel bekommen oder den Flyer bekommen. Notfalls fotografieren sie nur diese Werbeartikel.

Natürlich müssen nicht alle Punkte zusammen als Beweisvorsorge abgearbeitet werden. Aber je mehr, um so besser.

  • 30. Dann gibt es noch eine Besonderheit, bei den sog. Alibi- oder Sorglospapieren, die zum Nachdenken anregt: Handelsregisterauszüge und Gewerbeanmeldungen haben keine Adressierung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Freistellungsbescheinigungen und Bescheinigungen in Steuersachen werden an die dies beantragende Firma (also der spätere Sub) ausgestellt. An Dritte werden diese Papiere nicht ausgestellt. Nun sind einige Bescheinigungen aufgefallen, die quer über das Blatt eine Art Banderole haben und auf der dann die Auftraggeberin steht, etwa: „für die Firma XY ausgestellt“. Diese dann auf allen Sorglospapieren aufgedruckte Banderole überrascht zunächst. Wer druckt das darauf und welchen Sinn und zweck hat dies? Wenn Sie bei einem „normalen“ Handwerker eine Freistellungsbescheinigung bei einer Baurechnung anfordern, erhalten Sie (wenn schon nicht zusammen mit der Rechnung, so aber auf Anforderung) eine Kopie seiner aktuellen Freistellungsbescheinigung. Da ist nichts aufgedruckt, extra für … erstellt. Das macht kein Mensch. Was also soll diese quer aufgedruckte Banderole? Eine Spielerei des Subunternehmers? Aber warum? Weil er nicht möchte, dass seine Kopien über sein Unternehmen weitergegeben werden? Vielleicht. Aber warum? Weil er glaubt, dass damit gehandelt wird oder Unfug angestellt wird? Oder entlarvt das den Händler von Scheinrechnungen und Sorglospapieren, der damit nicht möchte, dass seine „Handelsware“, seine Packages mit Sorglospapieren beliebig von anderen vervielfältigt werden und damit seine Handelsware nicht von ihm für andere Firmen weiterverkauft werden kann? Lösen solche Auffälligkeiten besonderes Misstrauen bei den Prüfbehörden auf? Sollten sie besonderes Misstrauen bei den Empfängern auslösen?
  • 31. Dann gibt es noch ein Argumentationsmuster, das bei einer FKS bzw. StA aufgefallen ist, die keine Beweise hatte, aber wie folgt argumentierte: einen so hohen Umsatz, kann man doch gar nicht mit so wenig eigenen Mitarbeitern machen und die Subunternehmer wären bekannt, sie hätten eigene Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung… und damit soll dann gesagt bzw. bewiesen werden, dass diese keine eigenen Mitarbeiter und keine Subs hatten zur Leistungserbringung. Die wirtschaftlich interessante Frage ist aber: welchen Umsatz darf ein Unternehmer mit wievielen Angestellten machen? Gibt es eine Arbeiter-Umsatz-Relation? Und wie hoch ist die? Und bei welcher Relation ist diese auffallend oder verrät was? In dem Verfahren gab es keine Berechnungen und keine Thesen, wie hoch die „richtige“ Relation wäre. Es zeigt aber, wie inhaltsleer und wirtschaftlich unfundiert teilweise Verdachtsmomente aufgebauscht werden, wenn man keine Argumente und Beweise hat. Das zeigt aber umgekehrt, dass der Unternehmer auch mit der wirtschaftlichen Analyse der einzelnen Projekte rechnen muss und Rohgewinnauschlagsätze, Umsatz-Personaleinsatzrelationen, Material-Personalrelationen usw. verargumentieren und rechtfertigen können muss. Die Frage ist, wenn ein Auftrag sehr lukrativ war, also mit wenig Personalumsatz ein hohe Umsatz generiert werden konnte, ob dies tatsächlich für Schwarzarbeit spricht. Stellen Sie sich mal vor: Eine Reinigungsfirma kalkuliert die Reinigung eines Objekts mit 30 Personen und und 150 Stunden in der Woche. Sie kalkuliert fürIhre Mitarbeiter zu einen internen Verrechnungspreis von 17  € pro Stunde und bietet sie für 24 € plus USt an. Die Firma erhält den Zuschlag für 3 Jahre. Es wird ein Festpreis vereinbart (150 Stunden*24 € * 4,3 Wochen pro Monat= 15.480 € + 19 % USt mtl). Nach anfänglichen Schwierigkeiten wird mehrfach das Personal gewechselt, ein Objektleiter ausgetauscht und endlich läuft das Objekt. Schließlich können die Leistungen mit 20 Leuten und 100 Stunden in der Woche zur Zufriedenheit des Kunden ausgeführt werden. Der Auftrag wird zu gleichen Konditionen für weitere 3 Jahre verlängert. Nun kommt die FKS mit einem Durchsuchungsbeschluss und die alten Kalkulationsgrundlagen werden gefunden. Während ursprünglich die Kalkulation von 150 Arbeitsstunden ausging, wird das Objekt seit Jahren mit nur 100 Mann-Arbeitsstunden pro Woche bei gleichbleibender Umsatzhöhe gereinigt. Differenz pro Woche: 50 Stunden, pro Monat (*4.3=) 215 Stunden Differenz. Bei anderen Objekten ist das ähnlich. Differenz 2.000 Arbeitsstunden … aus Sicht der FKS ist die Erbringung der Arbeitsleistungen laut den Firmeneigenen Kalkulationsunterlagen gar nicht möglich. Alles Schwarzarbeiter? Oder nur erfolgreiche Personalführung und optimierter Arbeitseinsatz und know how…? Und jetzt noch ma der Originalsatz aus dem obigen Verfahren: „mit so wenig Personal kann man einen so hohen Umsatz gar nicht generieren …!“ Da wird es dann schwierig … um so wichtiger ist die rechtzeitige umsichtige Absicherung, wie hier exemplarisch gezeigt.

Fazit: die üblichen Unterlagen wie Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse, Bescheinigung in Steuersachen, Ausweiskopien braucht man eigentlich nicht, wenn es die andere Firma gibt, diese die Leistungen unstreitig ausgeführt hat und sie die Einnahme versteuert hat.

Gibt es aber Probleme oder Unklarheiten oder gibt es gar diese Firma nicht mehr, dann genügen diese Papiere nicht. Dann sollte aber die wirkliche Existenz der Firma und die tatsächliche Leistungserbringung der in der Leistungsbeschreibung behaupteten Arbeiten durch den Subunternehmer möglichst nachgewiesen werden können. Das ist zwar nicht Verpflichtung des Auftraggebers, erspart aber viel Stress und weitere Verteidigungskosten.

Letztlich wird bei Dienstleistungen es immer schwierig sein, die Erbringung der Leistung durch den Subunternehmer zu beweisen, da natürlich die tatsächliche Arbeitserbringung nicht gefilmt und dokumentiert wird.

Dem Unternehmer, der mit Subuntenehmern arbeitet, ist aber zu raten, so viel wie möglich zu kontrollieren und die Namen der Arbeiter und deren Sozialversicherungsausweise täglich zu erfassen, sei es in einem Stechkartensystem oder in Baustellen-Zugangskontrollen um die Abrechnung einerseits, aber vor allem um etwaige Vorwürfe der Erbringung von Leistungen durch Dritte und dem Erhalt von Scheinrechnungen zu entgehen.

Der Auftraggeber, der keine Lust auf Diskussionen um etwaige Scheinrechnungen und Schwarzarbeit hat, wird also die obigen Punkte neben den üblichen Kontrollpapieren beachten und eine Überwachung der Arbeitnehmer seiner Subunternehmerfirma vornehmen. Letztlich steigt sein Überwachungsaufwand ins Unökonomische. Da er aber nicht weiß, welchen Subunternehmer es in 3 oder 5 Jahren nicht mehr gibt und unter Beweisvorsorgegesichtspunkten die Absicherung zumindest bei kleineren und mittleren Subunternehmers absolut sinnvoll ist, wird er diese Schritte gehen müssen, um spätere Haftung, Nachzahlung und strafrechtliche Ermittlungsverfahren vermeiden will.

Fragen dazu? Dann rufen Sie jetzt den Spezialisten im streitigen Steuerrecht und Steuerstrafrecht an; Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht, zusammengefasst: der Fachanwalt für Steuerstrafrecht. Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard, 069 87 00 51 00

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