Einige Aspekte der Beschwerdemöglichkeiten gegen die Durchsuchung und die Beschlagnahme
Edgar ist sauer. Er ist Bauunternehmer. Bei seiner Steuerberaterin fand eine Durchsuchung statt nach § 103 StPO. Sie ist also nicht Beschuldigte, aber Unterlagen eines dritten Mandanten, die er dort zur Erstellung der Buchführung wie üblich hingebracht hatte, sind dort gesucht und gefunden und auch beschlagnahmt worden.
Bei dieser Gelegenheit hat die Steuerfahndung zahlreiche Unterlagen anderer Bauunternehmen ebenfalls bei der Beraterin gesichtet.
Der Vorwurf gegen den Kollegen soll unter anderem beinhaltet haben, dass er Scheinrechnungen in seiner Buchführung hatte und damit zu Unrecht Vorsteuer gezogen hat aber auch seine Körperschaftsteuerschuld und die Gewerbesteuerschuld kräftig reduziert hat.
Die Argumentation in dem Durchsuchungsbeschluss soll so gewesen sein, dass Scheinrechnungen in der Branche üblich wären und daher das durchaus wahrscheinlich wäre, dass sich die Bauunternehmer in diesem Einzugsbereich der Steuerberaterin kennen würden und allesamt dieselben Scheinrechnungen gekauft hätten und in der Buchführung hätten verarbeiten lassen.
Aufgrund kriminalistische Erfahrung wäre einfach davon auszugehen, dass die Firmen, die Scheinrechnungen verkaufen dies natürlich an eine Vielzahl gleichartiger Betriebe quasi geschäftsmäßig machen.
Edgar ist empört. Das ist doch eine unmögliche Unterstellung. Bloß weil er zu der Branche gehört, dürfen doch nicht einfach seine Unterlagen gesichtet werden. Tatsächlich sind einige Seiten aus seiner Buchhaltung sogar von der Steuerfahndung einfach kopiert worden, obwohl er doch gar nicht von dem Durchsuchungsbeschluss betroffen war. Edgar ist empört: geht so ein Generalverdacht?
- Mit und sind die Unterlagen bei der Beraterin nicht besonders geschützt?
- Hat sie nicht eine Verschwiegenheitsverpflichtung?
- Und hätte der Durchsuchungsbeschluss denn nicht an ihn und die anderen Bauunternehmer konkret bezeichnen müssen?
- Hätte nicht klar definiert werden müssen, wenn nachgesucht wird? Ist da nicht pauschal nach Zufallsfunden gesucht worden?
- Ist er nicht unter einen Generalverdacht gestellt worden und war das nicht eine Art Rasterfahndung?
- Wie dürfen alle Bauunternehmer unter einen solchen Generalsverdacht gestellt werden? Hätte nicht ihm gegenüber wenigstens ein Anfangsverdacht bestehen müssen?
Die Steuerberaterin zuckt hilflos die Achseln: Sie konnte nichts machen. Sie hat den Einblick in die Unterlagen nicht freiwillig erlaubt. Aber in dem Durchsuchungsbeschluss war das so formuliert. Sie war machtlos gegen den Durchsuchungsbeschluss und die 14 Fahnder, die bei ihr zwecks Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses morgens um 8:00 Uhr eingetroffen waren.
Edgar will sich Rechtsrat einholen. Da gibt’s nur eines: er geht zu dem weltberühmten Steuerstrafrechtler Dr. Burkhard. Naja fast weltberühmt: bekannt jedenfalls. Kurzum: ein paar Tage später hat er einen Besprechungstermin bei dem Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht in Wiesbaden und schildert ihm den Fall und möchte Beschwerde einlegen gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme seiner Unterlagen.
Rechtsanwalt Dr. Burkhard erläutert, dass die Steuerfahndung nach Paragraf 404 AO berechtigt ist, sich die Unterlagen anzusehen. Auch die EDV-Daten unterliegen wie alle papierenen Unterlagen dem Durchsichtsrecht des § 110 StPO, so dass insbesondere Computerfestplatten von der Steuerfahndung durchsucht werden. § 110 Abs. 3 StPO ermöglicht den Zugriff auf Daten in räumlich getrennten Speichermedien, die nur über Kommunikationseinrichtungen erreicht und „durchsucht“ werden können.
Häufig bringt die Steuerfahndung auch eigene IT-Fachleute mit entsprechender Ausrüstung (z.B. zum Kopieren von Daten) mit.
Doch in vielen Fällen droht auch in Bezug auf die Hardware der vorübergehende Verlust der Gegenstände im Rahmen der „Mitnahme zur Durchsicht“.
In jedem Fall empfiehlt es sich, die Datenstruktur so zu organisieren, dass eine eindeutige materielle Zuordnung der Daten nach Themen, Verfahren, Kunden, Mandanten, etc. möglich ist, um die relevanten Daten eingrenzen und die Beschlagnahme des kompletten Datenbestandes verhindern zu können.
Das hilft aber wenig, wenn branchenweise Verdachte ausgesprochen werden – wenn das überhaupt zulässig ist. Es hilft auch nichts, wenn die Steuerfahndung nach bestimmten Suchworten oder Dateien oder Eingangsrechnungen suchen will und behauptet, die könnten überall zu finden sein. Grundsätzlich muss der Durchsuchungsbeschluss Ziel und Zweck der Maßnahme exakt umreißen.
Ob das bei flächendeckenden Rasterfahndungen oder pauschalierenden Branchenverdächtigungen noch der Fall ist, ist mindestens fraglich.
Hinsichtlich des Haupttäters, dessen Unterlagen gesucht und beschlagnahmt werden sollten, erscheint die Rechtslage klar zu sein: es soll angeblich hier einen entsprechenden Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung geben und so ist gleichzeitig gegen ihn zu Hause sowie in seinen Geschäftsräumen als auch an anderen Orten, an den Unterlagen vermutet werden, die Durchsuchung angeordnet worden.
Bei der Bank, wenn diese ein Schließfach für den Beschuldigten führt, wäre eine Durchsuchung des Schließfaches nach Paragraf 103 StPO, also bei unverdächtigen Dritten möglich.
Genauso ist beim Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, dem ebenfalls unverdächtigen Dritten, eine Durchsuchung möglich, wenn dort Unterlagen vermutet werden. Es werden allerdings verschiedene Meinungen vertreten, ob die Unterlagen beim unverdächtigen Steuerberater durchsucht und beschlagnahmt werden dürfen. Hier hat sich eine unterschiedliche Meinungsvielfalt bei den verschiedenen Landgerichten herausgebildet und da in dem Instanzenzug es keine obergerichtlichen Zuständigkeiten bzw. Beschwerdemöglichkeiten gibt, sind eben die einzelnen landgerichtlichen Entscheidungen auch vorbehaltlich einer Verfassungsbeschwerde hier gegen die letztinstanzlichen Entscheidungen im ordentlichen Rechtsweg.
Hier wird einerseits die Meinung vertreten, dass die Unterlagen das Beschuldigten Steuerpflichtigen auch beim Steuerberater beschlagnahmefähig sind, selbst wenn diese dort zwecks Verbuchung oder zwecks Anfertigung der Jahressteuererklärungen liegen.
Die Gegenmeinung erlaubt die Durchsuchung und Durchsicht und Beschlagnahme dieser Unterlagen nicht, da sie einen Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO unterliegen.
Denn nach §§ 53, 53 a StPO haben Steuerberater und ihre Mitarbeiter im Steuerstrafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Anders lässt sich nicht ein Vertrauen zwischen steuerpflichtigen und den ihnen zunächst unbekannten Steuerberatern und den Berufshelfern herstellen: der Gesetzgeber verpflichtet die Berufsträger und deren Mitarbeiter zur absoluten Verschwiegenheit und Vertraulichkeit der ihnen geschäftlich anvertrauten Informationen und schützt diese Verschwiegenheitsverpflichtung, die sogar auch bei Verstößen unter Strafe gestellt ist, und gewährt spiegelbildlich Schweigerechte und Beschlagnahmefreiheiten soweit die Berufsträger und der Mitarbeiter zu Fragen aus den Mandaten gefragt werden sollen bzw. Unterlagen hieraus beschlagnahmt werden sollen.
Nur durch diese Sicherheiten kann der neue Mandant bei den Berater darauf vertrauen, dass seine Informationen tatsächlich geheim gehalten werden und auch bei staatlichen Eingriffen in den Bereich des Steuerberaters geschützt sind.
Damit dieses besondere Vertrauensverhältnis, das Grundlage für die geschäftsmäßige Betreuung der Mandanten und die sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Mandant und Berater ist, nicht durch die Beschlagnahme von Unterlagen, die das Mandats- und damit das Vertrauensverhältnis zwischen Berater und Mandant betreffen, umgangen werden kann, hat der Gesetzgeber dieses Zeugnisverweigerungsrecht in § 97 StPO mit einem Beschlagnahmeverbot verknüpft. Nach § 97 Abs. 1 und 2 StPO sind folgende Gegenstände grundsätzlich von der Beschlagnahme ausgeschlossen:
- Die schriftlichen Mitteilungen zwischen dem Steuerberater und seinem beschuldigten Mandanten, also z.B. Briefe im Original, Durchschriften, Abschriften, Fotokopien etc.,
- Aufzeichnungen des Beraters über vertrauliche Mitteilungen, die ihm der Mandant gemacht hat, und eigene, das Mandat betreffende Aufzeichnungen des Steuerberaters sowie
- andere Gegenstände, wie z.B. Karteien, Dateien etc.
Voraussetzung für die Beschlagnahmefreiheit ist, dass sich diese Gegenstände im Gewahrsam des Steuerberaters befinden, er also die Verfügungsmacht darüber hat.
Unerheblich ist, ob der Steuerberater Allein- oder nur Mitgewahrsam an den Sachen hat, er also nur mitverfügungsbefugt ist etwa in einer Steuerbeatersozietät, es sei denn der Mitgewahrsamsinhaber ist der Mandant selbst (siehe u.a. LG Aachen MDR 1981, 603; KMG, StPO, 44. Aufl., 99, § 97 Rz 12 m.w.N. aus der Rspr.).
Danach sind also z.B. die Handakten des Steuerberaters grundsätzlich beschlagnahmefrei.
Dies gilt jedenfalls, solange der Steuerberater nicht selbst im Fokus der Steuerfahndung steht, also nicht etwa selbst Beschuldigter ist, etwa wegen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zugunsten dieses oder anderer oder andere Mandanten.
Damit sieht man aber auch, wie verletzlich Paragraf 97 StPO ist und vielleicht dieser ausgehebelt werden kann: man muss einfach nur den Steuerberater der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gegenüber diesen Mandanten bezichtigen und schon ist der Schutz des Paragrafen 97 StPO weg.
Selbst wenn man hinterher die Beihilfe gegen den Berater nicht beweisen kann, kommt man so erst mal an die Unterlagen dran und bei den Steuerberater kann man dann auch noch mit erhobenem Zeigefinger sagen, dass er diesmal Glück gehabt hat und eben nicht alles verbuchen darf sondern besser und mehr kontrollieren muss.
Vielleicht bekommt man es ohnehin, dass er eine Geldauflage nach Paragraf 153 a StPO akzeptiert, sodass man auch noch die Verfahrenskosten und einen kleinen Gewinn aus der möglicherweise schelmischen Verfahrensweise, ihn einfach zu beschuldigen, ziehen kann. Aber so etwas machen natürlich anständige Strafverfolgungsbehörden nicht, erläutert Dr. Burkhard. Es sind vielleicht auch nur theoretische Sorgen, die einen Missbrauch das Paragrafen 97 StPO und dessen Aushöhlung durch die Beschuldigung des Beraters aufkeimen lassen.
Wenn man also bis hierhin die Sache analysiert, erläutert der Steuerstrafrechtler Dr. Burkhard, so können tatsächlich nicht einfach die Unterlagen der Mandanten wie etwa Bilanz-und Buchführungsunterlagen und sonstige steuerlich relevante Aufzeichnungen beim Berater durchsucht, gesichtet und beschlagnahmt werden. Denn sie sind ja vor Beschlagnahme nach Paragraf 97 StPO grundsätzlich geschützt. ((hierzu ausführlich Streck, Die Steuerfahndung, 3. Aufl., Rz 674 ff.; Bauwens, wistra 88, 100; Quermann, wistra 88, 254; Moosburger wistra 92, 252; Reitz/Vahle, NWB F. 13, S. 665; Schmidt wistra 91, 245).
Die Rechtsprechung ist allerdings uneinheitlich und von derselben Meinungsvielfalt durchwoben, wie die Literatur: das liegt natürlich daran, dass es an obergerichtlichen Entscheidungen fehlt.
Der Rechtsweg zu den Oberlandesgerichten oder gar zum BGH ist nicht vorgesehen und nach Paragraf 310 Abs. 2 StPO nicht zulässig. Danach entscheiden also auf die Beschwerde gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme zunächst die Ermittlungsrichter, die den Beschluss erlassen haben.
Nun ist es menschlich wenig überraschend, dass der Richter, dessen Beschluss angefochten wird durch die Beschwerde, seinen Beschluss rechtfertigt und für rechten Zelt, die Beschwerdeführer unbegründet erachtet, erläutert Dr. Burkhard.
Das mag man diesen Ermittlungsrichter vielleicht gar nicht übel nehmen, die vielleicht in Zeitnot und Arbeitsüberlastung den Beschluss zwar nicht richtig gelesen haben oder vielleicht auch gar nicht gelesen haben, vielleicht auch tatsächlich gelesen und durchgearbeitet haben, jedenfalls aber bei allen materiellrechtlichen Einwendungen ihren Beschluss natürlich für wichtig halten und diesen nicht aufheben. Dies hat zur Folge, dass sie eine auch nur in der Akte vermerken, dass auf die Beschwerde in dieser nicht abgeholfen wird und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
Eine Begründung gegenüber dem Beschwerdeführer bzw. dessen Anwalt erfolgt hier nicht. Er bekommt nicht einmal eine Kopie dieser internen Verfügung das Ermittlungsrichters. Auf die Beschwerde nach Paragraf 304 StPO hin geht also standardmäßig die Akte mit dem Durchsuchungsbeschluss und der Beschwerde zum Landgericht.
Hier haben sich folgende 3 große Meinungsströme herauskristallisiert:
Ein Teil der Rechtsprechung hält die dem Steuerberater vom Mandanten überlassenen Geschäfts- und Buchführungsunterlagen grundsätzlich für beschlagnahmefähig, wenn der Steuerberater lediglich die Buchführung für den Mandanten erledigen soll (LG Braunschweig NJW 1978, 2108; LG Aachen MDR 1981, 603; LG München wistra 1988, 326; LG Stuttgart wist 1990, 282; u.a. Moosburger wistra 92, 252).
Begründet wird diese Auffassung damit, dass die buchführende Tätigkeit des Steuerberaters angeblich nicht zu dessen Berufsbild gehört, so dass ihm die Buchungsbelege nicht aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses übergeben werden.
Dieses ist aber der Grund für die diese Auffassung ist natürlich völliger Quatsch.
Diese Meinungsvertreter wissen und verstehen nicht, was es bedeutet, die Buchhaltungsunterlagen einem Dritten zu geben. Denn diese Buchhaltungsunterlagen sind das wirtschaftliche Kernstück eines Unternehmens und bilden dessen Tätigkeiten vollständig ab.
Alle Investitionen und alle Veränderungen im Unternehmen lassen sich aus der Buchhaltung heraus entnehmen. Welche Produkte wirtschaftlich erfolgreich sind, welche Produkte Ladenhüter sind, in Verhältnissen Waren eingekauft werden, wo Waren eingekauft werden und wie hoch die Einkaufspreise sind, wie und wo Waren veredelt werden, wie Werbung gemacht wird, wie Ware vertrieben wird, welche Subunternehmer eingeschaltet sind, wie akquiriert wird, wie hoch der Werbeaufwand insgesamt wird ist und wie hoch der Gewinn ist, ergibt sich aus der Buchhaltung. Wenn also überhaupt irgendetwas zwischen Steuerberater und Mandant in schriftlicher Form ausgetauscht wird, sind das einerseits die Monatsordner mit den Buchhaltungsbelegen, die vom Mandant an den Berater kommen, zwecks und es sind die Bilanzen und Gewinnermittlungen aber auch die betriebswirtschaftlichen Auswertungen, die vom Steuerberatungsbüro daraus entwickelt werden und die vom Steuerberater an den Mandanten gehen.
Wer also behauptet, die Buchführungsunterlagen seien unerheblich und deswegen grundsätzlich Beschlagnahme frei, hat nicht verstanden, was eigentlich Steuerberatung bedeutet und was ein Steuerberater macht und was eigentlich Gegenstand das Vertrauensverhältnisses zwischen Steuerberater und Mandant ist.
Natürlich möchte kein Mandant, dass seine Buchhaltung veröffentlicht wird und weitergegeben wird. Wenn die Arbeitsthese dieser Meinungsvertreter zutreffend wäre, könnte der Steuerberater die Buchhaltung problemlos an Dritte weitergeben, da dies eben nicht zu den Geheimhaltungspflichten im steuerlichen Beratungsbereich gehört. Das zeigt schon, wie abwegig diese Auffassung ist.
Es ist aber noch viel schlimmer: eine Kommunikation zwischen Unternehmer und Steuerberater findet meist nur einmal jährlich statt, nämlich beim Abschlussgespräch über den Jahresabschluss bzw. die Bilanz.
Dort werden markante Veränderungen analysiert und Erfolgswege aber auf Misserfolgswege aus der Bilanz heraus gelesen und besprochen. Diese Unterlagen sind nichts anderes als die Eingangsrechnung die Ausgangsrechnungen und die gesamten Bankbelege aus denen sich aber im Nachhinein der beschrittene Weg des Unternehmens in wirtschaftlicher Hinsicht nachvollziehen lässt. Insoweit verlangt natürlich die Finanzverwaltung völlig zu Recht eine Festschreibung der Buchhaltung und eine Sicherung der Belege um vom Beleg progressiv zur Bilanzposition und von der Bilanzposition retrograd zum Beleg die gesamte Buchführung nachvollziehen zu können.
Daraus folgt natürlich denknotwendig die vollständige Beschlagnahmefreiheit der in § 97 StPO genannten Unterlagen, die beim Steuerberater zur Verbuchung bzw. Anfertigung von Bilanzen, Vorbereitungen von Besprechungen und Analysen usw. kurzum zu geschäftsmäßigen steuerberaterlichen Tätigkeiten liegen. Die Buchhaltung ist also nichts anderes als das Herzstück eines Unternehmens in steuerlicher Hinsicht.
Warum aber ausgerechnet das Herzstück nicht einer besonderen Geheimhaltung unterliegen sollte und nicht Grundlage und Ausfluss des Vertrauensverhältnisses zwischen Berater und Mandant sein sollte, fällt wohl keinem Fachmann ein – und eine tragfähige Begründung für diese unerträglich falsche Rechtsansicht wohl auch nicht. Diese Auffassung wird aber in der Regel auch von der Steufa und der StA vertreten, die jedoch andererseits die Akten, die Schriftwechsel mit dem Mandanten enthalten, als beschlagnahmefrei ansehen.
In Mischordnern, in denen also einerseits die Buchhaltung des Steuerpflichtigen enthalten ist und vielleicht obendrauf geheftet ein paar Vermerke des Steuerberaters, wird diese Meinung dann die Aufzeichnungen des Steuerberaters als Handaktenteile Ansehen und damit von einer Beschlagnahme auswandern, auch wenn diese Handaktenteile nicht in einer eigenen Handakte abgeheftet sind. Die Handaktenqualität ist also nach dieser Auffassung nicht körperlich aktenmäßig zu verstehen, sondern inhaltlich. Warum aber die Buchhaltung, die ihm das Herzstück das Unternehmens und das Herzstück des Vertrauensverhältnisses ist, dann danach nicht ebenfalls Beschlagnahme frei ist, lässt sich nicht wirklich verstehen, sondern nur daraus ableiten, das offenbar diese Meinung vertrete nicht verstanden haben, was die Buchhaltung für Unternehmen und für das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Steuerberater bedeutet.
Eine gewisse Beschlagnahmefreiheit nimmt eine vermittelnde Meinung an, wenn der Steuerberater aufgrund der ihm überlassenen Belege Jahresabschlüsse erstellen und Steuererklärungen vorbereiten und abgeben soll.
Dies wirft natürlich sofort die Rückfrage auf, was denn sonst der Steuerberater mit diesen Unterlagen machen soll?
Typischerweise ist der Steuerberater kein Aufbewahrungsunternehmen und kein teuer bezahltes Archiv, erst recht kein Außenlager des Mandanten, sondern tatsächlich der Berater, der aus den Buchführungsunterlagen einen Jahresabschluss und eine Bilanz und Steuererklärungen bzw. unterjährig Voranmeldungen erstellt.
Also zu welchem Zweck sollten die Unterlagen sonst beim Steuerberater liegen?
Offenbar spukt hier in den Hirnen der Strafverfolgungsorgane die Idee, das beim Steuerberater die Unterlagen zum Zwecke der Vereitelung der Beschlagnahme abgestellt sind und sozusagen so in einem sicheren Hafen vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden verwahrt werden.
Dem muss allerdings entgegengehalten werden, dass alle gut gehenden Steuerberatungsbüros hoffnungslos überlastet sind und froh sind, wenn sie die Akten und Unterlagen, wieder an den Mandanten zurückgeben können und sich diese Unterlagen entledigen können. Kein seriöser Steuerberater kommt auf die Idee, die Unterlagen bei sich vor dem Zugriff der Fahndung zu Bunkern. Jeder ist froh, wenn die Monatsordner oder Jahresbelege abgearbeitet sind, die Buchführung und die Bilanzen erstellt sind und die Erklärungen eingereicht sind und die Ordner wieder zurück zum Unternehmen gegeben werden können. Diese Meinung kommt also zur Beschlagnahmefreiheit, wenn die Buchhaltungsordner zur Erstellung der Abschlüsse oder Erklärungen im Steuerberatungsbüro benötigt werden (LG Heilbronn DStR 80, 698; LG Stade wistra 86, 41; LG Berlin NJW 1977, 725; KMG, a.a.O.; Schäfer wistra 85, 12; aber auch insoweit a.A. LG Darmstadt, a.a.O.). Das wird damit begründet, dass diese Tätigkeiten zum Kernbereich der steuerberatenden Tätigkeit gehören und deshalb dem Berufsgeheimnis des Steuerberaters unterliegen, so dass sie von § 97 StPO erfasst werden.
Eine dritte weite und im Ergebnis richtige Auffassung sieht grundsätzlich alle Unterlagen als beschlagnahmefrei an, es sei denn, der beschuldigte Mandant hat die Unterlagen vor den Strafverfolgungsbehörden beim Steuerberater versteckt (LG Stuttgart NJW 1976, 2030; OLG Köln NStZ 1991, 452; Bauwens wistra 85, 179; siehe auch Streck, a.a.O., Rz 693).
Die Annahme eines solchen Verstecken ist schon ein schweres Untergraben des Images eines sehr ansehensreichen und seriösen Berufsstandes. Und selbst wenn es schwarze Schafe bei den Steuerberatern gibt, mögen dies extreme Einzelfälle sein. Für den Normalfall können aber solche Extremfällen außerhalb der Betrachtung bleiben. Vom Grundsatz her ist es daher völlig zutreffend, dass die Unterlagen, die beim Steuerberater zwecks sachgerechter Bearbeitung liegen, natürlich von dem Verschwiegenheitsverpflichtung und umfasst sind und damit auch von den Beschlagnahmeverboten gemäß Paragraf 97 StPO.
Dass ein Steuerberater missbräuchlich Unterlagen bei sich hortet, zumal er nicht weiß ob und wann die Steuerfahndung tatsächlich bei seinem Mandanten zuschlägt, ist vor diesem Hintergrund ein derart abwegiger im Randbereich angesiedelte Ausnahmefall, sodass er hierfür die grundsätzlichen Betrachtungen keine Rolle spielt und außen vor bleiben kann und muss. Begründet wird diese Auffassung zu Recht mit dem engen Zusammenhang zwischen Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot.
Wie sollte auch ein neuer Mandant Vertrauen zu den Steuerberatungsbüro gewinnen, wenn quasi täglich die Steuerfahndung vorbeikommen könnte und alle Unterlagen von ihm ansehen könnte?
Vertrauen lässt sich nur langsam aufbauen, und nur dann, wenn man weiß, dass der andere Verschwiegenheitsverpflichtung hat, die er alleine wegen den ansonsten drohenden Bestrafung nicht zu verletzen wagt und die auch durch staatliche Behörden und staatliche Eingriffe nicht konterkariert und ausgehöhlt werden können, etwa wie ein Schweizer Käse mit den sprichwörtlich großen Löchern. Diese Auffassung verdient – so erläutert Dr. Burkhard – einzig und allein den Vorzug, da nur sie zu einem umfassenden Schutz der Mandantenunterlagen führt. Nur dies wird der Rechtsstellung zwischen Steuerberater und Mandant gerecht.
Von daher kann Dr. Burkhard schon den Ärger und die Aufregung bei Edgar gut verstehen, der quasi sein Vertrauen in die Verschwiegenheitsverpflichtungen das Steuerberaters dadurch ausgehöhlt sieht, dass völlig ohne Grund und Anlass seine Unterlagen beim Steuerberater gesichtet und Teile hiervon kopiert wurden.
Es ist quasi sein Vertrauen, dass er in das Büro des Steuerberaters eingebracht hat und deswegen dorthin seine Unterlagen gegeben hat, dadurch beschädigt und zerstört worden, weil einfach seine Unterlagen ohne seine Erlaubnis und ohne dass er sie etwas vorzuwerfen hätte, nun durch Dritte eingesehen wurden. Er möchte, dass Dr. Burkhard hier Beschwerdeführerin einlegt.
Das allerdings ist nicht ganz so einfach. Grundsätzlich kann jeder Beschwerde einlegen, der durch die Durchsuchung und Beschlagnahme belastet ist, solange die Beschlagnahme noch andauert. Wenn die Durchsuchung beendet ist, tritt prozessuale Überholung ein … dann wäre aber so gut wie nie eine Beschwerde möglich.
Wenn aber Unterlagen zur Durchsicht mitgenommen werden, was regelmäßig der Fall ist, dauert die Durchsuchung im rechtlichen Sinn noch an. Beendet ist die Durchsuchung im rechtlichen Sinn also noch nicht, wenn zunächst schriftliche Unterlagen nur vorläufig zur Durchsicht nach § 110 StPO sichergestellt worden sind (vgl. zum Beispiel BGHSt 36, 119). Denn die Durchsicht von Papieren nach § 110 StPO ist noch Teil der Durchsuchung. Solange sie nicht beendet ist, kann daher noch Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung eingelegt werden (BGH, StV 1988, 90).
Nur wenn die Durchsuchung ohne Beschlagnahme von Unterlagen oder Dateien oder Festplatten oder deren Spiegelung endet, ist sie auch im rechtlichen Sinne erledigt. Dann ist die Beschwerde nicht mehr möglich. Das meint aber vorliegend nicht, dass mit Beendigung der Fahndungsmaßnahme um 14:30 Uhr bei der Steuerberaterin dann Beschwerde nicht mehr zulässig wäre, da Unterlagen dort beschlagnahmt wurden, also Unterlagen zur Durchsicht mitgenommen wurden. Denn die Beschwerde dauert noch so lange an, solange Unterlagen beschlagnahmt sind und an Amtsstelle ausgewertet werden. Das kann also durchaus noch mehrere Wochen und Monate auch nach dem förmlichen Abzug der Steuerfahnder aus dem durchsuchten Unternehmen der Fall sein.
Teilweise kann das auch Jahre dauern. Die Beschwerde kann fristungebunden, also noch nach Jahren eingelegt werden. Eine Verwirkung oder Verjährung gibt es insoweit nicht. Das BVerfG geht davon aus, dass die Beschwerde gegen eine richterlich angeordnete Zwangsmaßnahme nicht allein deshalb wegen prozessualer Überholung verworfen werden dürfe, weil sie bereits vollzogen sei.
Vielmehr gebiete ein effektiver Rechtsschutz nach Art 19 Abs. 4 GG – zumindest in den Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe –, dass auch in diesen Fällen die Berechtigung des tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Eingriffs gerichtlich geklärt werde. Die Einlegung der Beschwerde ist bei Gericht kostenfrei. Also kann die Beschwerde auch noch nach Wochen oder Monaten gegen den richterlichen Durchsuchungsbeschluss und die Beschlagnahme bei dem den Beschluss ausstellenden Gericht eingelegt werden, erklärt Dr. Burkhard seinem Mandanten. Durchsuchen und beschlagnahmen kann übrigens nicht nur die Steuerfahndung. Auch Zoll, Staatsanwaltschaft und Kartellbehörden dürfen durchsuchen und beschlagnahmen:
Zur Beschlagnahme befugt sind u.a.
- die deutschen Kartellbehörden (§§ 58 ff. GWB),
- die Regulierungsbehörden nach dem EnWG (§§ 69 Abs. 5, 70 EnWG),
- die Finanzbehörden (§§ 399 Abs. 1, 402 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 94 ff. StPO) und
- die Staatsanwaltschaften/die Polizei (§§ 94 ff. StPO).
Eine Beschlagnahme von Gegenständen kann mit der Anordnung einer Durchsuchung verbunden werden (sog. Kombibeschluss).
Es besteht die Möglichkeit, dass vertretungsberechtigte Personen der Beschlagnahme ausdrücklich widersprechen. In diesem Falle muss die Behörde binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme einholen (vgl. etwa §§ 98 Abs. 2 StPO, § 70 Abs. 2 EnWG, § 59 Abs, 2 GWB, § 399 Abs. 1 AO).
Hält das Amtsgericht die Beschwerde für begründet, hebt es die Maßnahme auf; anderenfalls muss es die Beschwerde innerhalb von drei Tagen dem Beschwerdegericht (Landgericht) vorlegen. Die Beschwerde hemmt jedoch nicht die Vollziehung der Durchsuchung oder der Beschlagnahmeanordnung.
Das bedeutet, dass trotz der Beschwerde die mit der Durchsuchung betrauten Personen die Durchsuchung und ggf. Beschlagnahme von Gegenständen vornehmen können und in der Regel auch beginnen. Meist findet gleich eine Erstsichtung statt, um zu sehen, ob man auch alles hat und welche weiteren Hinweise etwa auf weitere Lagerorte, weitere Mittäter oder Teilnehmer gibt, kurzum weitere Fahndungsmaßnahmen dringend und unaufschiebbar erforderlich sind.
Deshalb ist zur Aussetzung des Vollzuges ein Antrag bei dem Gericht, das die Anordnung der Durchsuchung oder Beschlagnahme erlassen hat oder bei dem Beschwerdegericht entsprechend § 307 Abs. 2 StPO erforderlich. Beschwerdegericht ist in diesem Fall das übergeordnete Landgericht.
Allerdings ist fraglich, wer alles Beschwerdebefugt ist, also berechtigt ist, Beschwerde einzulegen, erläutert der Steuerstrafrechtler Dr. Burkhard.
Das ist der letzte berechtigte Gewahrsamsinhaber -also die Steuerberaterin. Aber kann Edgar als Mandant auch Beschwerde einlegen. Das LG Köln hat das in der Entscheidung StV 1983, 370 abgelehnt. Allerdings wäre dann der Eigentümer Edgar rechtsschutzlos gestellt oder müsste darauf vertrauen oder hoffen, dass die Steuerberaterin tatsächlich und zudem auch noch erfolgreich Beschwerde einlegt und das AG oder LG den Beschluss aufhebt.
Das ist mit Art 19 IV GG nicht vereinbar, erläutert der Steuerstrafrechtsspezialist Dr. Burkhard, da gegen jede Maßnahme hoheitlicher Gewalt eine gerichtliche Prüfung möglich sein muss. Es ist insoweit kein Grund ersichtlich, warum er nicht als betroffener Eigentümer Beschwerde gegen die Beschlagnahme seiner Unterlagen bei der Steuerberaterin einlegen können soll, da er sein Eigentum jederzeit herausverlangen kann und Dritte von der Nutzung bzw. Besitzer von der von ihm nicht gewollten Inbesitznahme und Durchsicht ausschließen kann. Also kann Edgar als Eigentümer ebenfalls Beschwerde einlegen, auch wenn die Belege und Ordner bei einem Dritten, nämlich dem Steuerberatungsbüro beschlagnahmt wurden.
Spannend ist auch die Frage, ob die Steuerfahndungnur eiungeschaltet werden darf, um die Unterlagen für die BP zu beschlagnahmen oder ob die Steuerfahndung nun auch die Unterlagen entsprechend dem Durchsuchungs. und Beschlagenahmebeschluss auch sebst nun durcharbeiten muss und den (angeblichen) Anfangsverdacht nun auch weiter ermitteln muss. Das sprengt aber hier den Rahmen und ist Gegenstand einer anderen Abhandlung.