Scheinrechnung? Was ist mit der Umsatzsteuer? Das Kernproblem: ist die Leistung erbracht?
Allein der Umstand, dass eine erbrachte Leistung nicht tatsächlich von dem in den Rechnungen angegebenen Leistenden oder dessen Subunternehmern bewirkt worden sein soll, weil diese nicht über das erforderliche Personal sowie die erforderlichen Sachmittel und Vermögenswerte verfügt hätten, die Kosten ihrer Leistung in ihrer Buchführung nicht dokumentiert worden seien oder die Unterschrift der Personen, die bestimmte Dokumente als Leistende unterzeichnet hätten, sich als falsch erwiesen habe, ist für sich genommen nicht ausreichen, um das Abzugsrecht auszuschließen (EuGH, Urteil vom 13.02.2014, – C‑18/13, Maks Pen, BB 2014, 863 ff., Rn. 31).
Die Leistungserbringung ist entscheidend
Der EuGH hat entschieden, dass im Mehrwertsteuersystem der Vorsteuerabzug daran geknüpft ist, dass die Lieferung eines Gegenstands oder die betreffende Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird. Umgekehrt kann kein Recht auf Vorsteuerabzug entstehen, wenn die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung tatsächlich nicht bewirkt wurde.
Scheinrechnung? Was ist mit der Umsatzsteuer? Es hängt also von der Leistungserbringung ab – von sonst nichts.
Das Recht auf Vorsteuerabzug erstreckt sich nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deswegen geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist. Die Gut- oder Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen, der einen Vorsteuerabzug vornehmen will, ist ohne Bedeutung für die Frage, ob eine Lieferung bewirkt wurde.
Die Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, Untersuchungen anzustellen, um die Absicht des Steuerpflichtigen zu ermitteln oder die Absicht eines anderen an derselben Lieferkette beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, der nicht der Steuerpflichtige ist, zu berücksichtigen.
Nachweispflicht: der Unternehmer muss die Leistungserbringung beweisen
Wer einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt.
Somit muss die Finanzbehörde, die einem Unternehmer als Rechnungsempfänger das Recht auf Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen MwSt versagt, nur nachweisen, dass die der Rechnung entsprechenden Umsätze tatsächlich nicht bewirkt wurden (EuGH, Urt. v. 27.06.2018, C-459/17 und C-460/17, SGI und Valériane SNC).
Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn der Unternehmer weiß oder hätte wissen müssen, dass er in eine Hinterziehung mit anderen Unternehmern verstrickt ist
Der EuGH hatte bereits in zwei Urteilen vom 31.01.2013 in den Rechtssachen C-642/11, Stroy trans, und C-643/11, LVK-56, im Hinblick auf die Art. 167 und 168 MwStSystRL sowie die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung entschieden, dass dann, wenn in Anbetracht von Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten, die der Aussteller der Rechnung begangen hat oder die dem Umsatz, auf den das Recht auf Vorsteuerabzug gestützt wird, vorausgegangen sind, davon ausgegangen wird, dass dieser Umsatz tatsächlich nicht bewirkt wurde, das Recht auf Vorsteuerabzug dem Rechnungsempfänger nur versagt werden darf, wenn anhand objektiver Gesichtspunkte und ohne dass vom Rechnungsempfänger Nachprüfungen verlangt werden, die ihm nicht obliegen, nachgewiesen ist, dass der Rechnungsempfänger wusste oder wissen musste, dass dieser Umsatz in eine Hinterziehung von MwSt einbezogen war, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.
Für die Frage, ob der Steuerpflichtige von der Einbeziehung des Umsatzes in eine Steuerhinterziehung hätte wissen müssen, ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu beachten, dass der Steuerpflichtige bei Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein kann, über seinen Leistungserbringer Auskünfte einzuholen, um sicherzustellen, dass keine Steuerhinterziehung auf vorhergehenden Umsatzstufen vorliegt.
Finanzverwaltung muss selbst prüfen, ob die anderen Steuerpflichtigen steuerehrlich sind
Die Steuerverwaltung kann jedoch vom Steuerpflichtigen nicht verlangen, zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung überhaupt Steuerpflichtiger ist, die fraglichen Gegenstände liefern bzw. die vereinbarte Dienstleistung erbringen konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und der Abführung der Umsatzsteuer nachgekommen ist.
Kontrolle der Steuerpflichtigen sowie Aufdeckung und Ahndung von Unregelmäßigkeiten ist vornehmlich Sache der Steuerbehörden. Nationale Gerichte müssen bei der Beweiswürdigung sicherstellen, dass nicht indirekt diese Kontrollaufgaben auf die Steuerpflichtigen übertragen werden (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 21.06.2012, – C‑80/11 und – C‑142/11, – C‑80/11, – C‑142/11, Mahagében und Dávid, DStRE 2012, 1336, Rn. 61 ff.).
ZMs und qualifizierte Abfragen
Der Steuerpflichtige, der ZMs erstellt, ermöglicht der Finanzverwaltung die Kontrolle für die innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die muss ihren Kontrollpflichten auch nachkommen. Der Steuerpflichtige der qualifizierte Abfragen vor jedem Geschäft über seinen im Ausland sitzenden Vertragspartner einholt, muss sich auf ein vierfach „a“ auch verlassen können.
Scheinrechnung? Was ist mit der Umsatzsteuer?
Bei größeren Umsätzen sollte jedoch stets erhöhte Vorsicht im eigenen Interesse geboten sein: hier sind ein paar weitere Kontrollen über den Vertragspartner ggf. sinnvoll angelegtes Geld.
Probleme mit innergemeinschaftlichen Leistungen oder Lieferungen?
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Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard
Vollprofi im streitigen Steuerrecht und Steuerstrafrecht.
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