Verantwortlichkeit von Aufsichtsratsmitgliedern und Beiräten

Der Aufsichtsrat hat durch § 111 AktG eine Überwachungsaufgabe. Durch §§ 93 I 1, 116 S.1 AktG werden die Treuepflichten eines gewissenhaften und ordentlichen Mitgliedes bestimmt.

Entspricht der Aufsichtsrat nicht diesen Grundsätzen, kann er sich in gewissen Konstellationen strafbar machen. Es liegt ein enger Zusammenhang zwischen den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben und den Strafnormen vor. Gleiches gilt für Beiräte, etwa bei einer GmbH, bei einer WEG usw.

Wegen Untreue macht sich derjenige strafbar, der durch eine beliebige vermögensrelevante Handlung vorsätzlich die ihm auferlegte Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dem Betreuten dadurch einen Schaden zufügt.

Unter den Untreuetatbestand werden zwei Tatbestände zusammengefasst.

Der Missbrauchstatbestand (Absatz I, 1. Alt.) und der Treubruchstatbestand ( Absatz I, 2. Alt.). Der speziellere Missbrauchstatbestand erfasst Schädigungen durch Rechtsgeschäft, der Treubruchstatbestand sonstige Einwirkungen auf das Vermögen.

§ 266 StGB lautet wie folgt wörtlich:

  1. Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Wenn, wird in der Regel bei einem Handeln eines Aufsichtsratsmitglieds (Beirats, WEG-Beirats) die Treubruchsalternative einschlägig sein, da es an einer allgemeinen Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis für den Aufsichtsrat fehlt.

Die erste Alternative kann dann in Betracht kommen, wenn die Gesellschaft gem. §112 AktG gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertreten wird.

Die Überwachungspflicht aus § 111 AktG begründet eine Treuepflicht i.S.d. § 266 StGB aufgrund der Zuweisung erheblicher Leitungs- und Kontrollbefugnisse mit weiter Entscheidungsfreiheit und Selbstständigkeit.

Das Vorliegen folgender Voraussetzungen erfüllt die Strafbarkeit der Untreue:

  • Vermögensbetreuungspflicht des Täters.
  • Verletzung dieser Pflicht durch die Tathandlungen des Missbrauchs oder Treubruchs.
  • Der hierdurch bedingte Eintritt eines Vermögensschadens.

Ferner muss das Handeln zumindest bedingtem Vorsatz erfolgen (=subjektiver Tatbestand). Dies ist das billigende Inkaufnehmen des Erfolgseintritts bei Vorhersehen, dass beim (Weiter-)Handeln der Erfolg eintreten wird/kann.

In Frage kommt nicht nur ein Tun, sondern auch ein strafrechtlich relevantes Unterlassen, wenn eine Pflicht zum Handeln bestanden hat. Jede vermögensbezogene Handlung kann den Tatbestand der Untreue erfüllen.

Der Tatbestand der Untreue wird insofern begrenzt, als dass das Verhalten zusätzlich pflichtwidrig sein muss.

Die Beurteilung erfolgt im Rahmen des Beurteilungs- und Ermessensspielraum, welcher in der Regel weit gefasst ist. Dies resultiert aus der Notwendigkeit, dem Unternehmer einen Spielraum zu belassen, da unternehmerisches Handeln immer mit einem gewissen Risiko verbunden ist.

Werden Tathandlung und Pflichtenkreis gegeneinander abgewogen, so ist von der Pflichtwidrigkeit dann auszugehen, wenn die eingegangen Risiken zu hoch waren und als unvertretbar bewertet werden. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und schwer bestimmbar.

Eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht ist dann anzunehmen, wenn das Aufsichtsratsmitglied innerhalb seiner Funktion bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht beachtet hat. Diese Pflicht muss primär dem Schutz des Gesellschaftsvermögens dienen.

Zahlung von Prämien

Eine Strafbarkeit wegen Untreue gem. § 266 StGB könnte dann in Frage kommen, soweit es sich um Prämien für den Vorstand handelt

Der Aufsichtsrat ist zuständig für die Vergütung des Vorstandes, gem. § 87 AktG. Insoweit hat er eine Vermögensbetreuungspflicht bzgl. der von ihm zu treffenden Entscheidungen, also bei der Festsetzung der Vergütung der Vorstandsmitglieder. In diesem Rahmen liegt eine unternehmerische Betätigung vor, so dass der Aufsichtsrat diesbezüglich einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hat. Voraussetzung für diese Pflicht ist, dass die Angehörigen des Aufsichtsrates auch tatsächlich in ihrer Funktion als Aufsichtsrat tätig werden.

Nicht jede Vergütungsentscheidung, welche zu einer Schädigung des Unternehmens führt, ist eine Pflichtverletzung. Es ist zu prüfen, ob der Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingehalten wurde.

In der „Mannesmann“ – Entscheidung wurde festgelegt, dass dann eine gravierende Pflichtverletzung vorliegt, wenn das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr gewahrt ist. Kriterien für ein erlaubtes Handeln sind:

  • ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes,
  • ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes,
  • auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln.

Eine Anerkennungsprämie, die lediglich belohnenden Charakter hat, also kompensationslos ist, und für die Gesellschaft auch für die Zukunft nicht von Nutzen ist, erfüllt den Tatbestand der Untreue.

Anders verhält es sich dann, wenn im Vorstandsdienstvertrag eine Vereinbarung in Form eines variablen Vergütungsbestandteils vorliegt, der dem Vorstand, anknüpfend an den Geschäftserfolg, eine einmalige oder jährlich wiederkehrende Prämie zusichert. Diese darf nach Ablauf des Geschäftsjahres nachträglich zuerkannt werden.

Fehlt eine Rechtsgrundlage im Dienstvertrag, so ist eine Anerkennungsprämie noch zulässig, wenn die Gesellschaft aus dieser Vorteile zieht, die in einem angemessenen Verhältnis zu der Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen steht.

Ein Beispiel hierfür sind Zahlungen mit Anreizwirkung.

Die Festlegung der Vorstandsbezüge

Die Kompetenz des Aufsichtsrats für die Festlegung der Vorstandsbezüge resultiert aus §§ 87 i.V.m. 112 AktG. Hierbei sind folgende Gebote zu beachten.

Zum einen sind der Bestand des Unternehmens und sein Rentabilitätsinteresse zu achten. Zum anderen ist die Ermessensgrenze der Gesamtvergütung die Angemessenheit gem. § 87 I AktG. Diese Punkte sind bei der Bewertung im Einzelfall zu beachten: wurden diese nicht eingehalten, so kann diese Abweichung eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht darstellen.

Verträge mit Aufsichtsrats- oder Vorstandsmitgliedern

Strafrechtliche Relevanz könnten Verträge der Gesellschaft mit Aufsichtsrat- oder Vorstandsmitgliedern haben. Gem. § 114 AktG bedarf es der Zustimmung des Aufsichtsrates, wenn mit einem Mitglied ein Vertrag geschlossen werden soll. Bzgl. eines Vertrages mit den Vorstandsmitgliedern ist § 112 AktG zu beachten, durch welchen die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat zu vertreten ist.

Verträge zwischen Gesellschaft und Organen sind grundsätzlich vom Aufsichtsrat zu hinterfragen, da eine Zuwendung eines geldwerten Vorteils gegenüber einem Organmitglied ohne entsprechende Gegenleistung nicht statthaft ist und strafbar als Untreue sein kann.

Vorzeitige Vertragsverlängerung beschuldigter Vorstandsmitglieder

In Anbetracht der §§ 116, 93 AktG ist es kaum vertretbar, einen Vorstand vorzeitig wiederzubestellen, wenn bei Beurteilung der Lage eine Verurteilung als wahrscheinlich anzunehmen ist. Eine solche Vertragsverlängerung erscheint dann nicht gerechtfertigt, wenn diese dem Unternehmen Schaden zufügt, so z.B. im Falle einer Verurteilung des Vorstandsvorsitzenden, der dann wegfiele und so die Gesellschaft ohne Leitung wäre.

Die Verwirklichung der Missbrauchsalternative scheint insoweit möglich.

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