Aus einem BP Bericht – ein kleines Gewinnspiel für Sie
Aus einem BP Bericht: – ein kleines Gewinnspiel für Sie:
„Mängel der Kassenführung im Prüfungsfall:
- Die Registrierkassenstreifen oder Tagesendsummenbons wurden nicht vollständig aufbewahrt (vergleiche hierzu Abschnitt 29 Abs. 3 EStG)
- Die Tagesendsummebons enthielten nicht die erforderlichen Angaben (keine Trennung von Zahlungswegen, keine Trainingskellner)
- In einigen Fällen stimmten die Einnahmebuchungen im Kassenbuch mit den Kassenbons oder Tagesendsummenbons nicht überein
- Die Kassenbestände zu den Bilanzstichtagen wurden durch Schätzung ermittelt
- Zählprotokolle fehlen, so dass davon auszugehen ist, dass die Kasse nur rechnerisch geführt wurde
- Es erfolgte keine zeitnahe und zeitgerechte Erfassung der Geschäftsvorfälle
- Die Kassenabrechnungen wurden nachträglich am nächsten Morgen erst erstellt
- Es erfolgte keine vollständige und zeitgerechte Aufzeichnung der Privatentnahmen und des Eigenverbrauchs
- Kassenfehlbeträge wurden festgestellt
- Zur Vermeidung von Kassenminusbeträgen wurden Einlagebuchungen vorgenommen, deren Herkunft jedoch nicht nachgewiesen werden konnte
- Zur Vermeidung von Kassenfehlbeträge wurden nicht nachgewiesene Darlehen Dritter gebucht und behauptet
- Die Herkunft von Geldmitteln zur Bestreitung von Bareinlagen (in Kasse und Bank) konnte nicht nachgewiesen werden
- Das Kassenbuch bzw. der Kassenbericht wurde mit einem Excel-Kalkulationsprogramm erstellt
- Die Eintragungen im Kassenbuch erfolgten nicht chronologisch
- Die Bareinnahmen wurden monatlich in einer Summe ins Kassenbuch eingetragen
- Das Kassenbuch wurde vom Steuerberater erstellt
- Es wurden keine zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen Barmittel entnommen und gebucht
- Die Tageseinnahmen das Hauptbetriebes und der im Prüfungszeitraum bestehenden Filialen wurde ohne Nachweis der Einzelbeträge in einer Summe im Kassenbuch eingetragen
Aufgrund der vorgenannten formellen und materiellen Mängel liegt nach Auffassung der BP im Prüfungszeitraum keine ordnungsgemäße Kassenführung vor.
Wegen dieser erheblichen Mängel der Kassenführung ist nicht gewährleistet, dass das vorliegende Ergebnis der Buchführung dem Betriebsergebnis entspricht, dass sich bei ordnungsmäßiger Kassenführung ergeben hätte. Es ist daher eine Schätzung bzw. ergänzende Schätzung vorzunehmen, Paragrafen 162 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 158 AO.“
Anmerkung:
Ist die Einschätzung der BP zutreffend?
Was sagt die Rechtsprechung?
Nach der BFH Rechtsprechung müssen die Fehler in der Buchführung die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Dies ist wohl für jeden Fehler gesondert festzustellen. Sodann ist für jeden einzelnen Fehler zu prüfen, ob dies ein formeller Fehler auf der Einnahmenseite ist. Erst wenn er erheblich ist, führt dies zur Verwerfung der Buchführung. Dafür genügt allerdings schon ein formeller erheblicher Fehler. Formelle Fehler auf der Einnahmenseite, die nicht erheblich sind, führen nicht zur Verwerfung der Buchführung, selbst wenn es mehrere formelle Fehler sein sollten (andere Auffassung die Finanzverwaltung, vergleiche Abschnitt 158 AEAO – bislang vom BFH so nicht bestätigt).
können mehrere eigentlich für sich betrachtet unerhebliche Fehler addiert und zu einem erheblichen Fehler werden?
Warum auch die Addition isoliert betrachtet unerheblicher Fehler zu einer Verwerfung der Buchführung und zu einer Zuschätzung führen können soll, wie dies die Finanzverwaltung meint, erschließt sich nicht. Ein erheblicher Fehler auf der Einnahmenseite (man könnte hier auch von einem erheblichen Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungsfehler auf der Einnahmeseite sprechen), führt zur Verweigerung der (Kassen-)Buchführung und zu einer Zuschätzung oder jedenfalls zu einem Zuschlag, § 162 AO (vergleiche BFH, Urteil v 25., März 15 x R 20/13).
wann führen Fehler in der Buchführung zu einer Verwerfungsbefugnis?
Formelle Fehler auf der Ausgabenseite führen nie zu einer Verwerfungsbefugnis der Finanzverwaltung. Denn wenn nur die Ausgaben fehlerhaft erfasst sind, hat dieses kein Einfluss auf die Frage der Vollständigkeit der Einnahmeerfassung. Wenn die Ausgaben falsch oder gar nicht erfasst sind, heißt das doch nicht, dass die Einnahmen nicht stimmen. Es sei denn, es gibt weitere Wareneinkäufe, die nur mit dem Zweck nicht erfasst sind, sie schwarz zu verkaufen. Das wird man nicht aus einem versehentlich nicht erfassten Einkauf schließen können. Schon gar nicht, wenn es nur eins oder zwei nicht gebuchte Einkäufe gibt. Anders ist das vielleicht, wenn regelmäßig weitere Einkäufe erfolgen.
Dann muss man allerdings prüfen, ob das private Einkäufe sind, ob also die Mengen und Produkte passen. Es könnten schließlich auch Mitarbeiter-Einkäufe sein, die auf die Metro-Karte des Chefs für privat einkaufen. Wenn aber Struktur dahinter ist, Produkte und Mengen passen, dann kann es auch ein weiterer Einkauf des Betriebes sein.
Daher wird die Betriebsprüfung stets nicht erfasste Einkäufe bzw. nicht gebuchte Einkaufsquellen kritisch beäugen und die sog. Parallelverkürzung prüfen. Bei der Parallelverkürzung sind die Einkäufe nicht erfasst. Das sind zwar Betriebsausgaben, aber die Betriebsprüfung soll diese Einkäufe nicht sehen und nicht bei einer Ausbeutekalkulation verproben können. Ziel ist es unbemerkt daraus schwarze Umsätze zu erwirtschaften. Das ist in der Praxis kaum möglich, wenn die Waren nicht rein verkauft, sondern verarbeitet und gemischt werden.
Beispiel:
Ein Produkt (Cola-Dose) kann man offiziell einkaufen und offiziell wieder verkaufen. Dasselbe Produkt kann man auch zusätzlich einkaufen, bringt die Rechnung nicht in die Buchführung und verkauft es schwarz wieder. Dann ist der Rohgewinnaufschlag angeblich nicht kalkulierbar. Probleme tauchen auf, wenn bei demselben Verkäufer bar und auf Rechnung gekauft wird, wenn dieser steuerlich geprüft wird. Wird bei einem anderen Händler nur bar eingekauft und die Eingangsrechnung nicht verbucht, ist das schon schwieriger für die Betriebsprüfung zu ermitteln. Es fällt allerdings auf, wenn der Händler regelmäßig an Stammkunden größere Mengen verkauft, ohne die zu erfassen. Und kleine Mengen mal hier und da zu kaufen, bringt letztlich nicht viel Potential und ist zu arbeitsintensiv. Also mal zu dem einen Verkäufer zu fahren und dann zum nächsten um dann ein paar Dosen nur zu kaufen, was letztlich dann vielleicht nicht auffallen würde, macht keiner.
Bei Mischprodukten wie Nudeln oder Reis oder Pommes etc. müssten die Mischprodukte im richtigen Verkaufsverhältnis ebenfalls ohne die Rechnungen zu buchen, gekauft werden. Hier die richtigen Mischverhältnisse zu treffen, ist nahezu unmöglich.
Sind materielle Fehler festgestellt, ist also materielles Steuerrecht falsch angewandt, ist dies natürlich stets zu korrigieren. Dies sind aber nur einzelne singuläre Korrekturen und dies führt nie zu einer Verwerfung der Buchführung. Materielle Fehler sind beispielsweise die versehentlich doppelte Erfassung einer Betriebsausgabe oder die versehentliche Nichterfassung eines Tagesendsummenbons, die versehentlich vorgenommene sofortige Absetzung eines Wirtschaftsgutes statt der notwendigen Aktivierung, die Wahl eines zu kurzen AfA-Zeitraumes usw.
Parallel wird Steuerstrafverfahren eingeleitet.
In der Regel wird dann parallel ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.
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Gewinnspiel:
Welche der vorstehend von der BP beanstandeten Punkte berechtigen nun wirklich zur Verwerfung der Buchführung? Welche der 18 Punkte führen sind im Umkehrschluss unerheblich? Nennen Sie nur entweder die erheblichen oder die unerheblichen Textziffern … Mehrfachnennungen sind nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich …. Aber Vorsicht: nicht jeder Punkt ist ein Treffer. Die Antwort: 1-18 ist sicher falsch, das will ich hier schon verraten ….
Schreiben Sie mir die richtige Lösung. Die ersten 10 Einsender mit den richtigen Lösungen erhalten ein kleines Geschenk von mir.
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