BFH: Fehlt im Urteil die Beweiswürdigung einer Zeugenaussage, so fehlen die (wesentlichen) Urteilsgründe
Urteil ohne Beweiswürdigung einer Zeugenaussage ist ein Urteil ohne Gründe: BFH v. 28. August 2014 – X B 182/13 –
Ist ein Urteil nicht mit Gründen versehen, so ist es aufzuheben, § 119 Nr. 6 FGO. Was, wenn eine Beweiswürdigung eines vernommenen Zeugen in den Urteilsgründen gänzlich fehlt? Nach § 116 Abs. 6 FGO kann der Bundesfinanzhof (BFH) das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen. Ein Verfahrensfehler im Sinne der letztgenannten Vorschrift liegt vor, wenn das Urteil “nicht mit Gründen versehen ist” (§ 119 Nr. 6 FGO). Der Mangel, dass ein Urteil nicht mit Gründen versehen ist, liegt dann vor, wenn eine Beweiswürdigung gänzlich fehlt. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Fall angenommen, in dem das Finanzgericht einen Zeugen vernommen, jedoch gleichwohl nach § 105 Abs. 5 FGO von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen hat. Da das Finanzgericht die einzige Tatsacheninstanz ist, ist es erforderlich und auch zumutbar, nach Erhebung von Beweisen im gerichtlichen Verfahren die Gründe für die richterliche Überzeugung im Urteil anzugeben (§ 96 Abs. 1 Satz 3 FGO). Dies gilt auch dann, wenn -wie hier- im Übrigen gemäß § 105 Abs. 5 FGO zustimmend auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen wird. (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. August 2014 – X B 182/13; BFH, Beschluss vom 20.04.2004 – IV B 113/02, BFH/NV 2004, 1411, m.w.N.; weiterführend: BFH, Urteil vom 20.05.1994 – VI R 10/94, BFHE 174, 391, BStBl II 1994, 707; so auch BFH, Beschluss vom 04.07.2006 – X B 135/05, BFH/NV 2006, 1797, unter 1.c; ebenso schon BFH, Urteil in BFHE 174, 391, BStBl II 1994, 707)
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