Außenprüfung darf nicht benutzt werden, um in Unkenntnis des Steuerpflichtigen von einem gegen ihn bestehenden Anfangsverdacht Material für Steuerstrafverfahren oder ein Bußgeldverfahren gegen ihn zu sammeln

Der Prüfer als Wolf im Schafspelz:

Die Außenprüfung darf nicht dazu benutzt werden, um in Unkenntnis des Steuerpflichtigen von einem gegen ihn bestehenden Anfangsverdacht Material für Steuerstrafverfahren oder ein Bußgeldverfahren gegen ihn zu sammeln. Der Prüfer als Wolf im Schafspelz agiert daher rechtswidrig. Das führt zu einem Verwertungsverbot (vgl. Seer in T/K, AO/FGO, vor § 193 AO RN 31 m.w.N.)

Anmerkung: leider kommt es immer wieder vor, dass der Steuerpflichtige über seine Rechtsstellung im Unklaren gelassen wird:

Der Betriebsprüfer hat längst einen Anfangsverdacht im Sinn des § 152 I StPO, etwa aufgrund einer anonymen Anzeige, aufgrund einer Selbstanzeige, die gegenüber dem Steuerpflichtigen, weil sie ihn nicht mit schützt zur Fremdanzeige wird.

Aufgrund von Indizien aus Verprobungen, Recherchen aus dem Internet oder aus Zeitungen, Zeitschriften, Flyern. Dennoch leitet er kein Strafverfahren ein, sondern vernimmt und befragt zum steuerstrafrechtlich relevanten Sachverhalt, berichtet Dr. Jörg Burkhard.

In dieser Situation wäre er zur Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 10 BPO 2000 verpflichtet, erläutert der Spezialist Dr. Jörg Burkhard.

Nett und freundlich bleibt der Prüfer und belehrt den Steuerpflichtigen nicht. Solange der nichts von den Ermittlungen gegen sich weiß, bleibt auch er nett und freundlich und ist um prompte und vollständige Beantwortung aller Fragen bemüht und legt alle Unterlagen vor, die der Prüfer anfordert, berichtet der Steuerstrafverteidiger Dr. Jörg Burkhard.

Ist das Strafverfahren erst einmal eingeleitet, ist die Stimmung futsch, die Mitwirkungsfreude stark gebremst und das gute Klima meist wie weggewischt, berichtet Dr. Jörg Burkhard.

Dies macht deutlich, dass der Prüfer nicht so sehr gerne ein Steuerstrafverfahren einleitet, weil ihm dies die Arbeit erschwert, insbesondere den Informationsfluss ihm gegenüber zum Erlahmen bringt, so Dr. Jörg Burkhard.

Kommt dann der Vorbehaltsvermerk nach § 201 Abs. 2 AO erst überraschend in der Schlussbesprechung, ist klar, dass der Prüfer schon vorher einen Anfangsverdacht hatte, nur den Steuerpflichtigen rechtswidrig nicht belehrte und nicht einleitete, also das Spiel Wolf im Schafspelz spielte, so Dr. Jörg Burkhard. Es kann dabei nicht sein, dass der Vorbehaltsvermerk erst quasi beiläufig in der Schlussbesprechung erwähnt wird. Denn wenn der Steuerpflichtige vielleicht nicht einmal in der Schlussbesprechung dabei ist oder keinen neuen Sachverhalt berichtet, kann sich bei der Schlussbesprechung auch kein strafrechtlicher Anfangsverdacht ergeben, dieser muss dann genau genommen schon früher bestanden haben, so Dr. Jörg Burkhard

Dieses Verhalten des Prüfers ist schlimmer als das Trojanische Pferd:

Letzteres wurde von den Trojanern freiwillig in die Stadt gebracht – der Betriebsprüfer wird nicht freiwillig eingelassen, er kommt mit staatlicher Macht nämlich der Prüfungsanordnung und täuscht den Steuerpflichtigen über die zutreffende Rechtslage, indem er steuerliche Mitwirkungspflichten suggeriert, statt über die bestehenden höherrangige Schweigerechte (nemo tenetur se ipsum accusare) wegen des strafrechtlichen Anfangsverdachts ordnungsgemäß zu belehren.

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