Strafmaßsystem im Steuerstrafrecht

Strafmaßsystem im Steuerstrafrecht

Im Steuerstrafrecht besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Höhe der hinterzogenen Steuer und der Strafe.

Obwohl 1 Euro im Norden Deutschlands gleich viel wert sein sollte wie im Süden und der Unrechtsgehalt einer gleich hohen Hinterziehung in allen vier Himmelsrichtungen gleich hoch ist, gibt es regional gewachsene Strukturen und Besonderheiten.

Und zudem ein Nord-Süd- bzw. auch ein West-Ost-Gefälle.

Überraschend ist es sicher auch, dass sich in benachbarten Gerichtsbezirken starke Unterschiede entwickelt haben. Manche LG-Bezirke haben sich zu besonderen Hardlinern entwickelt. Dadurch bleibt die Gerechtigkeit im Sinne einer gleichen Bestrafung vergleichbarer Taten auf der Strecke.

Es ist für den Steuerpflichtigen teilweise Glückssache, ob er in dem einen oder anderen Gerichtsbezirk wohnt. In einem gemäßigt bestrafenden Bezirk droht keine Haft und somit auch keine U-Haft. 5 km weiter wird demselben Täter bei gleicher Tatbegehung und auch sonst gleichen Umständen zu einer Haftstrafe und damit auch zur U-Haft verurteilt.

Im Norden sind die Strafen meist etwas geringer als im Süden.

In Hanau z.B. höher als in Frankfurt/M., in Koblenz oder Augsburg und Wuppertal gelten scheinbar teilweise ganz andere viel härtere Maßstäbe.

Es gibt daher zahlreiche Strafmaßtabellen, die für de einzelnen Regionen gelten.

Eine ist z.B. abgedruckt in PStR …. und z.B. bei Nolte, die Steuerfahndung, S. 302, u.a.

Als Faustformel wird man als Einstiegsgröße vorbehaltlich einer im Einzelfall stets vorzunehmenden Strafzumessung folgendes Werte in den Raum stellen können:

  • bis 20.000 € pro tausend 8 Tagessätze (= 1 Tagessatz pro 125 € hinterzogen)
  • von 20.001 € bis 100.000 € pro weitere tausend 4 Tagessätze
  • ab 100.001 pro tausend 2 Tagessätze.

Dabei ist jede Tat, d.h. jede falsch abgegebene Steuererklärung isoliert pro Steuererklärung zu berechnen.

Strafmaßsystem im Steuerstrafrecht

Meist sind mindestens 5 Jahre und 3 Steuerarten betroffen, so dass schnell 15, 18 oder mehr Taten zusammenkommen. Wobei rechtlich ggf. Tateinheit in Betracht kommt, etwa zwischen Einkommen- und Gewerbesteuer. Die so berechnete höchste Strafe ist die sog. Einsatzstrafe, die übrigen werden als Faustformel zur Hälfte im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hinzugezählt. Beim Ersttäter gibt es bis 720 Tagessätze höchstens noch eine Geldtrafe, darüber hinaus nur noch eine Haftstrafe von mehr als 2 Jahren, also ohne Bewährung. 1 Tagessatz Haft entspricht dabei 1 Tagessatz Geldstrafe. Aber natürlich dienen die Angaben nur einer ersten, groben Orientierung.

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