Die Selbstanzeige

Die Selbstanzeige

muss vollständig und rechtzeitig bei einer Steuerbehörde eingehen und die sich daraus ergebenden Steuerschulden müssen bezahlt werden.

Eine Teilselbstanzeige gibt es seit dem 03.05.2011 nicht mehr. Steuerartenspezifisch müssen die steuerstrafrechtlich noch verfolgbaren VZ vollständig berichtigt werden.

Auch wenn „bloß“ innerhalb einer Steuerart berichtigt werden muss, darf nicht übersehen werden, dass aus den hierbei zu offenbarenden Informationen häufig sich auch Querverweise auf andere Steuerpflichtige oder andere Steuerarten desselben Steuerpflichtigen ergeben.

Daraus ergibt sich auch dort ein Berichtigungsdruck für andere Steuerpflichtigen oder andere Steuerarten sich aus der Berichtigung einer Steuerart.

Die Selbstanzeige kann auch zur Waffe gegen Dritte werden:

Der Eigenschutz der Selbstanzeige kann andere belasten, die nicht ausdrücklich in den Schutzbereich der Selbstanzeige mit hineingenommen werden (verdeckte Strafanzeige).

Eine Selbstanzeige für den, den es angeht oder in dessen Interesse sie ist, gibt es nicht.

Auch eine nachträgliche Genehmigung einer Selbstanzeige ist nicht möglich. Der Dritte, der ggf. prophylaktisch mitgeschützt werde soll, muss dem ausdrücklich vorher zustimmen und am besten einen entsprechenden schriftlichen Auftrag/Vollmacht hierzu erteilen. Damit werden Zweifel über seine positive Einbeziehung von Anfang an vor Erstattung der Selbstanzeige ausgeschlossen.

Die Selbstanzeige ist kompliziert geworden. Die Frage der Zuschläge nach § 398 a AO oder der Verzinsung nach § 235 AO sind da relativ einfach zu beantwortende Fragen – aber teilweise mit großer finanzieller Auswirkung. Die Hauptprobleme liegen meist in der Umsetzung des Vollständigkeitsgebots und der Sperrwirkungen.

Beispiele:

  1. Was ist, wenn ein Steuerpflichtiger im Jahr 2010 seine Steuererklärung nach der gesetzlichen Abgabefrist vom 31.05.2011 erst abgab und keine Fristverlängerung beantragt bzw. erhalten hatte? War das in 2010 schon eine Selbstanzeige? Kann er dann heute noch seine Kapitaleinkünfte aus z.B. der Schweiz nacherklären für die VZ 2003 bis 2013? Warum ab 2003 und nicht erst ab 2008?
  2. Die Betriebsprüfung ist durch Prüfungsanordnung im Betrieb des Ehemanns angekündigt (Einzelunternehmen, Freiberufler, EÜR). Können beide Ehegatten jetzt noch eine Selbstanzeige für die privaten Kapitaleinkünfte aus der Schweiz mit strafbefreiender Wirkung abgeben? Oder liegt der Sperrwirkungstatbestand des § 371 II Nr. 1 a AO vor?
  3.  Aufgrund einer CD-Auswertung (oder einer Kontrollmitteilung im Rahmen des automatisierten Datenaustauschs oder einer (Spontan-) Auskunft) hat das FA Erkenntnisse über den Kapitalbestand in der Schweiz. Der Steuerpflichtige weiß davon natürlich noch nichts und möchte eine Selbstanzeige erstatten. Geht das noch mit strafbefreiender Wirkung?

Fragen? Rufen Sie jetzt an: (0049) 069 87 00 51 00

Dr. Jörg Burkhard, der Vollprofi unter den Profis

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