Scheinrechnungen

Bei einer Scheinrechnungen wird eine Leistung von einem angeblich leistenden Unternehmer an einen anderen Unternehmer (Rechnungsempfänger) vorgetäuscht. Der Rechnungsempfänger verwendet die Scheinrechnungen zum Vorsteuerabzug und Betriebsausgabenabzug. Ist die Rechnung nicht echt, begeht er damit eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Nachweis für Betriebsausgaben und Vorsteuerabzugsberechtigung

Die Behauptung, eine oder mehrere Eingangsrechnungen seien Scheinrechnungen, führt im Regelfall nicht nur zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs und des Vorsteuerabzugs, sie führt in der Regel auch zu einem Steuerstrafverfahren.

Was sind aber Scheinrechnungen?

Im Regelfall genügt für den Nachweis von Betriebsausgaben oder Vorsteuern die Eingangsrechnungen eines Unternehmers an den anderen Unternehmer, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG in der Rechnung erfüllt sind, die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist und die Leistung von dem rechnungausstellenden Unternehmer natürlich auch gegenüber dem Rechnungsempfänger, der ebenfalls Unternehmer ist, erbracht ist. Dazu muss der Rechnungsempfänger die Bezahlung der Rechnung noch nachweisen.

Scheinrechnungen können nicht nur bar, sondern auch überwiesen werden: der Zahlungsweg schützt also nicht unbedingt

Die Bezahlung kann bar oder unbar erfolgen. Die Finanzverwaltung misstraut meistens Barzahlungen, jedenfalls dann, wenn es größere Beträge sind. Die Grenze könnte hierbei etwa 999 € liegen. Darüber hinaus sollten Sie ohnehin alles überweisen. Ab 10.000 € müssen sie sowieso die Identität des Zahlenden nach dem Geldwäschegesetz festhalten und diese Aufzeichnungen 5 Jahre aufbewahren. Verstöße hiergegen sorgen nicht nur zum Problem wegen des Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz, sondern bringen die Finanzverwaltung auch dazu, den gesamten Vorgang zu bezweifeln.

Tipp: alles nur überweisen

Sie sollten Rechnungen daher möglichst unbar bezahlen, auch wenn die Barzahlung (noch) nicht verboten ist. Mit der Überweisung haben Sie aber mehr Belege und weniger Risiken. Denn die Überweisung hat den Vorteil, dass natürlich aufgrund der Kontenwahrheit die Bank des Rechnungsausstellers den Rechnungsaussteller durch Personalausweisdokumente bzw. Handelsregisterauszüge geprüft hat und es für die Bank feststeht, wer der wahre Inhaber ist. Wird also unbar auf das Konto in der Rechnung überwiesen, hat damit sicher auch der Rechnungsaussteller das Geld erhalten. Diese natürliche oder juristische Person gibt es, da die Bank dies aufgrund der Kontenwahrheit nach § 154 AO klären musste, sonst hätte sie das Konto nicht eröffnen dürfen.

Risiko: auch unbare Zahlungen sind kein sicherer Beweis für die Leistungserbringung und den endgültigen Abfluss

Gleichwohl ist die unbare Bezahlung nicht das allein rettende Element, da häufig in diesen Fällen von der Steuerfahndung oder der FKS ein Zahlungsrückfluss behauptet wird. Dieser lässt sich meist nicht nachweisen. Meist wird nur behauptet, das Geld sei relativ zeitnah in nahezu vollem Umfang wieder von dem Konto des Empfängers abgehoben worden. Weiter kann aber dann der Zahlungsrückfluss nicht bewiesen werden, sondern wird lediglich vermutet oder für möglich gehalten. Natürlich kann aber das Geld auch abgehoben worden sein und etwa für eigene Lohnzahlung oder die Bestreitung der sonstigen Betriebsausgaben zur Barzahlung verwandt worden seien. Insoweit muss nicht zwingend aus der vollständigen Barabhebung natürlich ein Rückfluss die einzige Verwendungsmöglichkeit sein. Wenn der Unternehmer eben alles in bar bezahlt, mag das vielleicht ungewöhnlich sein oder aus Sicht der Finanzbeamten oder Zollbeamten auffällig sein, aber ein Nachweis einer Rückzahlung an den Rechnungsempfänger liegt darin natürlich nicht.

Auffälligkeiten im Konto des Zahlungsempfängers, was der Überweisende im Zeitpunkt der Zahlung aber nicht weiß

Weiter wird dann in solchen Fällen als Indiz herangezogen, dass keine üblichen Geschäftskosten von diesem Geschäftskonto bezahlt wurden. Also keine Löhne, Materialeinkäufe, von diesem Konto abgebucht oder überweisen wurden. Auch fehlen dann in diesen Fällen meist auch Abgänge für Geschäftsmieten Büromaschinen- oder Baumschinenleasingraten und ähnliches mehr. Dies sind aber Umstände, die natürlich der Rechnungsempfänger bei Zahlung auf das Konto nicht kennt. Er erfährt dies meist hinterher in dem gegen ihn anhängigen Steuerstrafverfahren, wenn er über die Akteneinsicht dann sieht, was über den Rechnungsaussteller ermittelt ist.

In der steuerlichen Abwehr gegen die Behauptung, die Eingangsrechnungen sei eine Scheinrechnung, stellt sich natürlich immer wieder die Frage, was der Unternehmer dann alles noch beweisen muss. Meist liegen die Fälle mehrere Jahre zurück und die Rechnungsaussteller gibt es nicht mehr am Markt. Deren Mitarbeiter sind weg, teilweise weggezogen, verstorben, haben geheiratet, arbeiten bei anderen Firmen und sind für den Rechnungsempfänger nicht auffindbar, da er deren ursprünglichen Namen und Anschrift gar nicht kannte.

Beweislast – Vortragslast – genügen Zweifel?

Ganz grundsätzlich stellt sich damit die Frage, wie intensiv die Zweifel oder Beweismittel bei der Finanzbehörde sein müssen, um einfach behaupten zu können, dies sei eine Scheinrechnung. Darf Sie bei dem leisesten Zweifel solch einen Verdacht äußern?

Beweismaß – Beweisvorsorge

Und welches Beweismaß ist von dem redlichen Rechnungsempfänger zu verlangen? Welche Beweisvorsorge soll oder kann oder muss er erfüllen?

Es ist schließlich nicht für den Rechnungsempfänger erkennbar, ob sein Subunternehmer selbst in Person leistet, oder durch seine eigenen Mitarbeiter, oder durch eventuell schwarz gezahlte Kolonnen von ihm oder durch Fremdleister, also er seinerseits Nachunternehmer beauftragt.

Bau, Reinigung, Bewachungsgewerbe

Es ist weder im Baubereich, noch im Reinigungsbereich noch bei Bewachungsleistungen üblich oder vertraglich vorgesehen oder im Gesetz vorgesehen, dass die einzelnen arbeitenden Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn sich ausweisen müssen, der Auftraggeber Ausweiskontrollen vornehmen müsste oder die Namen der Mitarbeiter erfassen müsste und sich von den zur Arbeitsleistung erschienenen Arbeiter der beauftragten Firma nachweisen lassen müsste, bei wem sie beschäftigt sind, dass sie ordnungsgemäß angemeldet sind und für welche Firma sie nun tatsächlich tätig werden.

Nachunternehmer – Verbots- oder Anzeigepflicht- Klauseln in Verträgen

Häufig sorgen zusätzlich Klauseln in den Rahmenverträgen mit dem Inhalt, dass die Weitergabe an Nachunternehmer nicht erlaubt ist oder alternativ angezeigt werden müsste, zu zusätzlichen Problemen, wenn der beauftragte Unternehmer keine oder nicht genügend eigene Mitarbeiter hat und die Arbeitsleistung daher gar nicht von seiner Firma bzw. seinen Mitarbeitern allein erbracht worden sein können. Das Finanzamt argumentiert hier typischerweise so, dass dann die Leistungen nicht erbracht sein könnten. Das ist natürlich keineswegs zwingend. Denn natürlich kann der Auftragnehmer gegen diese Klausel verstoßen und die Leistungen dennoch ausgeführt haben.

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3 Fallgruppen

In diesem Problembereich lassen sich drei Fallgruppen bilden, die systematisch die Frage aufwerfen, ab wann darf das Finanzamt die Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung bezweifeln bzw. behaupten es sei eine Scheinrechnungen und was sind die typischen Beweismittel und Beweisanforderungen für den Rechnungsempfänger zum Nachweis, dass er diese Rechnung zum Vorsteuerabzug und Betriebsausgabenabzug verwenden darf.

Fallgruppe 1

Das Finanzamt behauptet willkürlich ohne jeden Anhaltspunkt, das sei eine Scheinrechnung. Löst das bei dem Rechnungsempfänger erhöhte Nachweispflichten aus? Oder genügt hier die Eingangsrechnungen und der Zahlungsnachweis?

Provokant gefragt: Kann das Finanzamt bei jeder x-beliebigen Rechnung die Leistungserbringung bezweifeln?

Fallgruppe 2

Wenn es Anhaltspunkte gibt, dass die Rechnungsaussteller dann auch Scheinrechnungen erstellt hat, kann oder muss die Finanzverwaltung dann jede Rechnung dieser Firma bezweifeln und höhere und genauere Beweise für die Leistungserbringung durch diese Firma verlangen können und dürfen?

Provokant gefragt: Infiziert also eine einzige Scheinrechnung einer Firma alle Ausgangsrechnungen dieser Firma dahingehend, dass die von erheblichen Zweifeln belegt sind und daher erhöhte Beweisanforderungen durch den Rechnungsempfänger hinsichtlich der Leistungserbringung gemacht werden müssen? Was passiert, wenn der Leistungsempfänger dies nicht weiß und sich gar nicht schützen kann? Gibt es dann so etwas wie einen Gutglaubensschutz des Rechnungsempfängers, der von dieser einen Scheinrechnung gar nichts weiß und daher gar nicht weiß, dass er hier vielleicht mehr machen sollte oder muss als bei anderen Eingangsrechnungen?

Fallgruppe 3

Die Subunternehmerin hat keine Steuererklärung abgegeben. Die Steuerfahndung fand auch keine Buchführungsunterlagen. Die Firma hat ihren Sitz in einer 3 Zimmerwohnung in einer Büroecke. Die Firma hat keinerlei Werkzeug, kein Materialeinkauf, kein Lager, keine Werkstatt. Sie hat auch keine Vorräte, keine Werbeschilder, keine Visitenkarten, keine homepage. Nichts, was auf eine Firma aus Sicht der Steuerfahndung hindeutet. Außer einem Stempel, einem Briefkopf einem PC und hohen Zahlungseingängen auf dem Konto, die gleich wieder abgehoben werden. Die Steuerfahndung stuft die Subunternehmerin als eine reine Rechnungsschreiberin ein. Die Steuerfahndung setzt die Firma auf die Zauber-Datei. Das ist die interne Liste der Steufa für Scheinrechnungsfirmen oder Scheinfirmen.

Der Rechnungsempfänger behauptet davon nichts zu wissen und behauptet, die Leistungen seien von der Rechnungsausstellerin erbracht. Welche Anforderungen an den Vorsteuerabzug und Betriebsausgabenabzug sind hierzu stellen? Genügt wirklich die Eingangsrechnungen und der Zahlungsnachweis oder was sonst muss der Rechnungsempfänger hier noch nachweisen?

Variante: Zahlungsweg?

Macht es in allen drei Fällen einen Unterschied, ob bar oder unbar gezahlt wurde?

Variante: Zeiterfassungsprotokolle, Rapportzettel, Aufmaße, Fotos, etc.?

Abwandlung von den drei Fällen: Macht es einen Unterschied, ob die Leistungsbeschreibung genau und detailliert in der Rechnung ist, Zeiterfassungszettel, Rapportzettel, Aufmaße, gegebenenfalls Fotos von dem Gewerk (etwa bei Eisenbiegern oder Dränagen oder Abflussleitungen anhängen?

Variante: Kürzungen, Rechnungskorrekturen, Einbehalte?

Weitere Abwandlung: Was verändert sich, wenn in den 3 Fällen Kürzungen, Minderungen vorgenommen oder Aufmaße kontrolliert und die Rechnungen insoweit korrigiert, Abzüge gemacht oder am Ende auch Sicherungseinbehalte vorgenommen werden?

Variante: Einbehalte, Erfüllungsbürgschaften?

Was verändert sich, wenn die Sicherungseinbehalte durch Erfüllungsbürgschaften von Banken oder Versicherungen abgelöst werden?

Variante: anwaltliche Mahnschreiben, Rechtsstreitigkeiten?

Wie sind die Fälle zu beurteilen, wenn es anwaltliche Korrespondenz wegen Restforderung erfolgte? Oder wenn es Aufforderungsschreiben zur Mängelbeseitigung oder Schadenersatzforderungen etwa aus Vertragsstrafen wegen Fristüberschreitungen gibt? Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn es gar Klagen oder Mahnbescheide aus der Zusammenarbeit gibt?

Ist die Leistung erbracht, wird Betriebsausgabenabzug gewährt – streitig bleibt ggf. die Vorsteuerabzugsberechtigung

Ist die Leistung zweifelsfrei erbracht, erkennt das Finanzamt dann wenigstens die Betriebsausgaben an. Denn diese müssen schließlich durch irgendjemanden geleistet worden sein. Und wenn dies eine schwarz bezahlte Kolonne war, so sind dafür jedenfalls Kosten entstanden.  Gleiches gilt bei einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung. Dann bleibt nur noch der Streit um die Vorsteuer.  Der Betriebsausgabenabzug aber im Regelfall meist vollständig gewährt wird.

Nebenfolge Steuerstrafverfahren

Nebenfolge ist regelmäßig ein Steuerstrafverfahren. Manchmal auch noch ein steuerliches Haftungsverfahren, wenn Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller streitig ist. Im Steuerstrafverfahren können auch strafrechtliche Vermögensarreste ausgebracht werden.

Hier hilft nur der Anwalt im Steuerrecht und Steuerstrafrecht, der Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jörg Burkhard, der Spezialist im streitigen Steuerrecht und bei Betriebsprüfungen, Steuerfahndung und Scheinrechnungen

Der Anwalt im Steuerrecht und Steuerstrafrecht Dr. Jörg Burkhard hilft. Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard ist Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht. Dr. Jörg Burkhard ist spezialisiert auf Steuerstrafrecht, Steuerfahndung, Zollfahndung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS). Der Fachanwalt für Steuerrecht ist Spezialist bei Betriebsprüfungen, digitaler Betriebsprüfung, alle Analysemethoden der Finanzverwaltung und der Zollfahndung. Als Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Jörg Burkhard hilft er auch bei Selbstanzeige, Tax Compliance. Kurzum: das ist der richtige Steueranwalt für Sie. Zu seinem Spezialgebiet gehört auch die Lösung aller Kassenprobleme mit dem Finanzamt. Frankfurt, Wiesbaden, Rhein-Main, bundesweit, 0611– 890910.

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