Aufgaben des Zolls
Zoll, Bargeldschmuggel, Geldtransfer, Steuerhinterziehung
Es ist immer das Gleiche: Zielgruppe ältere Herrschaften, die in einem Pkw an die Grenze kommen. Zoll, Bargeldschmuggel, Geldtransfer und Steuerhinterziehung greifen hier ineinander: Der Zoll sucht nach unangemeldetem Bargeldtransfer, also Beträge ab 10.000 €, die über die Grenze gebracht werden. Der fahndungsmäßige Ansatz ist die Suche nach nicht erklärten Kapitaleinkünfte: Geld und Bankbelege werden beim Grenzübertritt gesucht, die die Hinterzierh enttarnen. Nicht der kleine Grenzverkehr. Kennzeichen von weiter weg. Es wird nicht der kleine Schmuggel von Zigaretten, Alkohol etc. gesucht.
Die Aufgaben des Zolls sind u.a. die Kontrolle an den offenen Grenzen. Zoll, Bargeldschmuggel, Geldtransfer und Steuerhinterziehung sind also eigentlich Steuerfahndungsaufgaben bzw. ein latenter Steuerhinterziehungsverdacht, der hier im Grenzverkehr stichprobenweise durch den Zoll geprüft wird. Es ist die gezielte Suche nach Zufallsfunden des Zolls.
Aufgabe des Zolls
Aufgabe des Zolls ist grundsätzlich die Herstellung der Steuer- und Abgabengerechtigkeit, die Bekämpfung der Produktpiraterie durch das Sicherstellen von Plagiaten, die Bekämpfung der Schwarzarbeit, der Verbraucherschutz durch das Anhalten und Beschlagnahmen gefährlicher oder nicht zugelassener Produkte, die Außenwirtschaftsförderung, der Artenschutz bedrohter Tiere sowie die Terrorismusbekämpfung. Unter dem Stichwort: Zoll, Bargeldschmuggel, Geldtransfer, Steuerhinterziehung geht es um die Ermittlung und Bekämpfung nicht erklärter Kapitaleinkünfte. Es geht um die Suche nach nicht erklärtem Kapitalvermögen bzw. den Zinserträgen daraus.
Ferner übernimmt der Zoll die Kasse für den Bund. Zu den Aufgaben des Zolls gehört auch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Die Ordnungswidrigkeiten im Zollrecht sind eigentlich die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), die Steuergefährdung (§ 379 AO), die Gefährdung von Verbrauchssteuern (§ 381 AO) und die Gefährdung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (§ 382 AO).
Aufgaben des Zolls wären eigentlich …
Die Aufgaben des Zolls wären eigentlich die Ermittlung von Straftaten wie etwa der vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerhinterziehung (§§ 370, 378 AO), dem Bannbruch (§ 372 AO), dem gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel (§ 373 AO), der Zollhinterziehung (§§ 3 Abs. 3, 370 AO), der Steuerhehlerei (§ 374 AO), der Begünstigung (§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO) und der Steuerzeichenfälschung (§§ 148, 149 StGB, § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO), bei der Schwarzarbeit Verstöße gegen das SchwarzArbG und gegen das SGB IV, Straftaten nach § 266 a StGB usw.
Die Grenzkontrollen unter dem Aspekt Zoll, Bargeldschmuggel, Geldtransfer, Steuerhinterziehung haben auch nichts mit Verbrechensbekämpfung, Terrorismusbekämpfung oder Bekämpfung organisierter Krmininalität zu tun. Würde der Zoll hier tatsächlich organisierte Kriminalität erwarten, wären die Zöllner bis an die Zähne bewaffnet und würden mit Spezialkommandos sich und ihre Kollegen absichern.
Tatsächlich finden die Kontrollen eher gemütlich statt …. was erwartet man auch waffentechnisch oder widerstandsmäßig von zu kontrollierenden Rentnern, die ihr erspartes Vermögen über die Grenze bringen um die Zinsen nicht zu erklären? Da erwartet man keine Mafia und um sich schießende Mitglieder von Banden. Auch die zu kontrollierende Alterstruktur lässt nicht auf Mafiamitglieder schließen …
Aber das ist heute nicht das Thema. Halt – vielleicht doch?
Bargeldkontrolle ist Terrorismusbekämpfung – angeblich. Na schön, Fälle, bei denen gesuchte Terroristen mit namhaften Beträge an der Grenze angehalten wurden, sind nicht bekannt. Es sind eher die älteren Bürger, die nichts mit Terrorismus zu tun haben, die nur ihre ersparten Erträge über die Grenze bringen. Das Thema unter den Schlagworten Zoll, Bargeldschmuggel, Geldtransfer, Steuerhinterziehung trifft also die normalen, gutbürgerlichen älteren Mitbürger, die lediglich ein verheimlichtes Konto im Ausland besitzen und ihre Kapitalerträge hieraus nicht versteuern wollen.
Gut, wenn Zufallsfunde bei Personen- oder Pkw-Kontrollen gemacht werden, greift das der Zoll natürlich auch auf. Die Schlagworte Zoll, Bargeldschmuggel, Geldtransfer, Steuerhinterziehung sind also die gezielte Suche nach Zufallsfunden bei der Zielgruppe der hinterziehenden älteren Bürger.
Aber das ist bei der heutigen Kontrolle nicht das Ziel …
Nein, es werden unter den Schlagworten Zoll, Bargeldschmuggel, Geldtransfer, Steuerhinterziehung Bankunterlagen und Bargeld gesucht. Dabei ist das Beförderungsmittel egal: auch Reiche können in einem Kleinwagen reisen. Auch per Bus oder Bahn… es sind ältere Menschen, die ihre Lebensersparnisse oder jedenfalls einen Teil davon in Luxemburg, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz angelegt haben – auf einem nicht deklarierten Konto. Längst weiß die Finanzverwaltung, dass eine gewisse Panik bei den Anlegern besteht und die Situation spitzt sich zum Jahresende zu: bevor die automatisierten Datentransfers aus Liechtenstein, Luxemburg, der Schweiz oder Österreich beginnen, müssen die Konten und Erträge „regularisiert“ werden, wie es im Schweizer Jargon heißt: entweder Selbstanzeige oder Geld woanders hinbringen … doch wohin?
Zielfahndung vermögende Rentner
Insoweit gehört es auch zu den Aufgaben des Zolls auffällige Bargeldtransfers zur Aufdeckung von Steuerhinterziehungen aufzuspüren und nach Belegen oder mitgeführtem Bargeld zu suchen. Zu den Aufgaben des Zolls gehört damit auch ein Durchkämmen des Reiseverkehrs um Aufgriffsfälle zu finden, die in den aufklärungsbereich der Steuerfahandung nach § 208 AO gehören.
Unter den Schlagworten Zoll, Bargeldschmuggel, Geldtransfer, Steuerhinterziehung verbirgt sich also eine eigenständiger Aufgabenkomplex. Zoll, Bargeldschmuggel, Geldtransfer, Steuerhinterziehung meint die Überprüfung der Steuerehrlichkeit der zumeist älteren Mitbürger im Hinblick auf deren Erklärungen betreffend deren Kapitaleinkünfte.
Diese Fälle bzw. Aufgriffe durch den Zoll bei Bargeldschmuggel, Geldtransfer, Steuerhinterziehung werden dann, jedenfalls auch der Steuerfahndung mitgeteilt zur weiteren Abarbeitung der daraus gewonnen Erkenntnisse. Daraus entstehen dann Betriebsprüfungen oder Steuerfahndungen oder Steuerstrafverfahren durch die Einleitung und Bekanntgabe von Steuerstrafverfahren.
Keine Zinsen, Thema out?
In den Tagen, in denen es keine Zinsen mehr auf Kapitalanlagen gibt, ist das Thema scheinbar out. Aber wenn sich die Zinslandschaft ändert oder die Vermögensteuer wieder aktiviert wird, die siet 1996 lediglich nicht vollzogen werden darf, aber als Gesetz grundsätzlich noch existiert und mit ein paar Änderungen gemäß den damaligen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wieder aktviert werden könnte, kann das Thema des Grenzverkehrs schnell wieder aufleben.
Mit den Oasen ist es nicht einfacher geworden?
Wo ist das Geld sicher oder wo kann man es wie hinbringen? Ohne Belegspuren? So mancher kommt da auf die Idee, es zu hause sich hinzulegen. Selbst wenn man da keine Zinsen bekommt – bei der Bank bekommt man schließlich auch keine – Hauptsache weg mit dem Geld, Hauptsache in Sicherheit gebracht. Und wenn man es 10 Jahre im Keller hatte, ohne Erträge, erübrigt sich auch eine Selbstanzeige, da es dann –nach 10 Jahren- für die zurückliegenden 10 Jahre keine Erträge gab …
Das gilt jedenfalls für kleinere und mittlere Hinterzeihungen. Nicht ganz so einfach ist das bei Hinterziehungen großen Ausmaßes. Das sind Hinterziehungsbeträge ab 50.000 € pro Steuerart und Jahr. Hier ist die Verfolgungsverjährungsfrist auf 15 Jahre angehoben worden. Die endgültige Verährungsfrist beträgt das 2,5-fache, also 37,5 Jahre.
Fragen nach der Mittelherkunft bei Selbständigen
Losgelöst davon, dass Verlustgefahren durch Diebstahl, Brand usw. bestehen, ist das Auftauchenlassen dann in 10 Jahren gar nicht so einfach und Probleme mit dem Finanzamt dann schon vorprogrammiert, zumindest, wenn man das Geld für Anschaffungen verwendet, von denen der Fiskus Kenntnis erlangt. Der Fiskus könnte nachfragen, woher das Geld stammt … und bei einem Selbständigen sind ungeklärte Geldzuflüsse im Zweifel schwarze Einnahmen.
Diese ungeklärten Zuflüsse bei Selbständigen führen dann zu Zuschätzungen und zu Steuerstrafverfahren. Ob dann die steuerstrafrechtliche Verfolgungsverjärhung und auch die steuerliche Festsetzungsverjährung von bis zu 13 Jahren eingreift, wird dann im Einzelfall geprüft werden.
Geldwäscheverdachtsanzeigen von der eigenen Bank
Aber auch Einzahlungen bei deutschen Banken führen dann ggf. zu Geldwäsche-Verdachtsanzeigen und in der Folge zu einem Steuerfahndungsbesuch, d.h. zu einer entsprechenden Durchsuchung. Da wird die eigene Bank ggf. zum Anzeigeerstatter im Rahmen einer Verdachtsanzeige. Das macht natürlich nicht ihre Bankberaterin bzw. Berater, den Sie seit Jahren kennen und dem Sie vertrauen. Nein, das macht ein Ihnen gänzlich unbekannter in der Bank.
Der Geldwäschebeauftragte Ihrer Bank, der Bareinzahlungen unter dem Blickwinkel der Terrorismusbekämpfung nach auffälligen Bareinzahlungen durchsucht und meldet …. Und die Geldwäscheverdachtsanzeige führt parallel zu einer Kontrollmitteilung an Ihr Finanzamt…. Aber das wird dann erst das Thema sein, wenn das Geld (für das Finanzamt erkennbar) wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückkommt.
Jetzt erst mal gibt es bei der Rückführung des Geldes ganz andere Probleme. Wie bringen Sie das Geld unentdeckt über die Grenze? Da gibt es zahlreiche Grenzkontrollen. Auf Bargeldsuche spezialisierte Zöllner, die die Zielgruppe in Windeseile analysieren und –teils nach Erfahrungssätzen, teils nach dem Zufallsprinzip- Personen genauer Kontrollieren, Pkws herauswinken, in Gespräche verwickeln, abtasten, Handtaschen, Schuhe, Kleidung durchsuchen, Autos auseinandernehmen usw. Und es gibt Bargeldsuchhunde: die riechen das Geld.
guter Polizist – böser Polizist
Meist sind es Teams, 2 Zöllner, ein guter, ein böser Polizist – ein uralter psychologischer Trick: der Gute ist nett und freundlich, „zu mir können Sie Vertrauen haben, ich helfe Ihnen“, so sein Grundtenor – der Böse hart, unwirsch, schnauzt den zu Kontrollierenden an: „bei welcher Bank waren Sie? Wo haben Sie Geld und Unterlagen?“ Und diejenigen, die erst einmal von einem Urlaub erzählen, fliegen mit ihrer kleinen Lüge rasch auf, wenn das Gepäck nicht passt: „keine Koffer, keine Wanderstiefel und dann 4 Tage in den Bergen auf Kurzurlaub?“ so oder so ähnlich platzen dann teilweise solche Geschichten.
Oder das Geld aus Deutschland mitgebracht?
Schwierig, wenn die fünfhunderter fortlaufende Seriennummern oder eine Banderole von einer Schweizer oder Liechtensteiner Bank haben oder ein einem Couvert einer der dortigen Bank sich noch befinden … noch schlechter, wenn Bankunterlagen sich im Pkw oder der Kleidung befinden, etwa Konto- oder Depotauszüge, Auszahlungsbelege usw. Aber die Auszahlungsbelege wären gut, für den Beleg bei einer deutschen Bank, wenn die Gelder hier wieder eingezahlt werden sollen.
Die Banken verlangen solche Belege über die Mittelherkunft um den Verdacht einer Geldwäsche zu entkräften … aber gilt dass noch, wenn das Geld etwa erst in 10 Jahren eingezahlt werden soll? Glaubt der Banker Ihnen, dass das Geld auf der dann 10 Jahre alten Auszahlungsquittung dasselbe ist wie das, was sie da in 10 Jahren einzahlen?
Wie dem auch sei: manche Banken wollen gar kein Bargeld mehr annehmen oder vermerken für die Geldwäscheverdachtsanzeigen die Personalien des Einzahlenden besonders.
Angstschweiß auf der Stirn verrät die meist überforderten, gestressten, ängstlichen Steuerpflichtigen, die sich durch uncooles merkwürdiges Verhalten selbst verraten
Aber weg von den künftigen Problemen, hin zu den ganz aktuellen: wie das Geld über die Grenze bringen? Sie sitzen in Ihrem Pkw, die Grenze rückt näher, Die Kolonne wird durch Schilder auf 40 km/h runtergebremst. Sie sind vierter oder fünfter in dieser Kolonne. Angstvoll die Frage, an Ihre Frau neben Ihnen: „lassen die uns durch?“ Der Puls geht hoch, die Nerven liegen blank, welche Fragen werden die stellen? Ist das Geld auch gut genug versteckt? Schweissnasse Hände, nervöses Jucken auf der Stirn…
Die Verkehrsschilder und die Pylonen zwingen zur einspurigen Fahrweise, längst zu spät zum Drehen … und würde man drehen, wäre das so auffällig, dass man sowieso angehalten werden würde …. Die Zöllner winken schon den zweiten Pkw raus … was jetzt … ?
Aber eine echte Alternative zur Reise mit dem Pkw gibt es nicht: auch Busse und Bahnen, auch Fahrräder und Motorräder können kontrolliert werden.
Hier einige Berichte des Zolls:
190.000 € sollten am Zoll vorbeigeschmuggelt werden – ohne Erfolg. Jetzt ermittelt die Steuerfahndung. Außerdem wurden zwei Bußgeldverfahren wegen Nichtanmeldens des mitgeführten Bargelds eingeleitet.
Die mobile Kontrolleinheit des Saarbrücker Zolls kontrollierte im Mai an der Autobahn A8 bei Merzig mehrere Insassen in einem Reisebus. Unter anderem wurden auch zwei saarländische Reisende im Alter von 76 und 53 Jahren überprüft, die auf der Heimreise von Luxemburg waren. Die Frage der Zöllner nach mitgeführtem Bargeld verneinten Mutter und Tochter. Doch ihre Körpersprache ließ die Beamten zweifeln. Beim Abtasten der verdächtigten Frauen wurden am Körper, in der Unterwäsche, 140.000 und 50.000 € aufgefunden. In der Handtasche der 76-jährigen Reisenden wurden außerdem Unterlagen gefunden, die auf ein Konto in Luxemburg schließen ließen.
Wegen des Verdachts der Kapitalertragssteuerhinterziehung übernahm die Steuerfahndung Saarbrücken die weitere Sachbearbeitung. Gegen die beiden Reisenden wurde je ein Bußgeldverfahren wegen Nichtanmeldens des mitgeführten Bargelds eingeleitet. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu einer Million € geahndet werden.
Die Strafe wegen Steuerhinterziehung und die Nachzahlung der Steuern über bis zu 13 Jahren zurück kommt dann noch dazu. Und je nach dem, wem das Geld bzw. die Kapitaleinkünfte gehörten, ist dann jeweils eine eigene Hinterzeihung oder die Beihilfe zur Tat des anderen.
Oder diese Geschichte hier:
Zoll entdeckt bei Ehepaar Bargeld in den Schuhen
Zöllner des Hauptzollamts Singen haben den Schmuggel von 57.000 Euro aufgedeckt, als sie ein aus der Schweiz einreisendes Ehepaar sowie deren Pkw kontrollierten.
Das Ehepaar – zwei Rentner im Alter von 75 und 78 Jahren aus dem Landkreis Südliche Weinstraße – reisten über den Grenzübergang Dettighofen nach Deutschland ein. Dieser Übergang ist jedoch nicht mehr besetzt und somit lediglich für den Reiseverkehr und nicht für die Einfuhr von anmeldepflichtigen Waren zugelassen.
Trotz mehrfacher Befragung nach Barmitteln im Wert von 10.000 Euro oder mehr gaben die beiden gegenüber den Zöllnern an, nichts dergleichen mit sich zu führen. Bei der anschließenden Fahrzeug- und Gepäckkontrolle fanden die Beamten jedoch in der Handtasche der Frau fast 20.000 € vor. Der Ehemann führte in seinem Portemonnaie knapp 10.000 € mit sich.
Die nach den Funden erneut gestellte Frage nach weiteren Barmitteln wurde von beiden Eheleuten vehement verneint. Da die Beamten Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen hatten, wurde an beiden Reisenden eine körperliche Durchsuchung vorgenommen. Hierbei wurden die Zöllner im getragenen Schuhwerk der beiden Rentner fündig. Insgesamt waren dort weitere 27.500 € in den Schuhen der Eheleute versteckt.
Als Rechtfertigung gab der 78-Jährige gegenüber den Beamten an, dies sei eine Vorsichtsmaßnahme, da sie bereits zwei Mal im Ausland überfallen und beraubt worden seien.
Wegen Nichtanmeldens des mitgeführten Bargelds wurde gegen beide jeweils ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Sie haben nun mit einem nicht unerheblichen Bußgeld zu rechnen.
Oder diese Geschichte hier:
Eine Million Schweizer Franken über die Grenze geschmuggelt: Hauptzollamt Karlsruhe verhängt Bußgeld in Höhe von 212.000 €
Da staunten die Zöllner des Hauptzollamts Lörrach an der Schweizer Grenze am im Juli nicht schlecht, als sie im Auto einer skandinavischen Ärztin mehr als eine Million Schweizer Franken entdeckten.
Im Rahmen der Routinekontrolle nach der Mitführung von Bargeld befragt, behauptete die 66 Jahre alte Reisende, sie habe lediglich Bargeld mit einem Wert von weniger als 10.000 € dabei. Tatsächlich waren im Auto aber mehr als eine Million Schweizer Franken (=ca. 800.000 €) versteckt. Das Geld, das wohl aus einer Erbschaft stammte, sollte an den Behörden vorbei in das Heimatland verbracht werden.
Noch vor Ort musste die Reisende seinerzeit Sicherheit in Höhe von 212.000 € hinterlegen. Genau über diesen Betrag hat nun das Hauptzollamt Karlsruhe als zuständige Strafsachenstelle einen Bußgeldbescheid erlassen.
Oder diese Story hier:
Eine Kölner Zollstreife hat bei der Kontrolle zweier Reisender aus Norddeutschland Autobahn 4 zwischen Düren und Kerpen fast 120.000 € Bargeld sichergestellt. Die Frage der Beamten, ob sie Betäubungsmittel, Waffen oder 10.000 € Bargeld oder mehr mit sich führen würden, hatten die beiden Männer verneint. Bei der anschließenden Durchsuchung des Wagens entdeckte ein Zollbeamter unter der Fußmatte hinter dem Beifahrersitz aber mehrere Müllbeutel mit Bargeld. Woher das Geld stammt, verrieten sie Reisenden nicht.
Ob also unter dem Sitz, im Erste-Hilfe-Koffer, beim Reserverad, unter der Rücksitzbank oder im Müllbeutel … ein richtig gutes Versteck gibt es nicht, zumal der Zoll auch Geldspürhunde im Einsatz hat …
Zur Info:
Jede Person, die mit Bargeld und dem Bargeld gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 € oder mehr aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise bei Kontrollen des Zolls auf Befragen mündlich anzeigen. Wer aus einem Nicht-EU-Staat ein- oder in einen solchen ausreist (z.B. Schweiz), muss die Barmittel im Gesamtwert von 10.000 € oder mehr sogar unaufgefordert bei der zuständigen deutschen Zollstelle schriftlich anmelden.
Jede Person, die mit Bargeld und dem Bargeld gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 € oder mehr aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise bei Kontrollen des Zolls auf Befragen mündlich anzeigen.
Der Verkehr mit Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln über die Grenzen Deutschlands zu anderen Mitgliedstaaten der EU wird in erster Linie durch die Kontrolleinheiten des Zolls an den Grenzen und im Landesinnern überwacht.
Wird man von Zollbediensteten bei einer Kontrolle zur Anzeige von Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln aufgefordert, müssen Art und Wert des Bargelds beziehungsweise der gleichgestellten Zahlungsmittel mündlich angegeben sowie deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dargelegt werden.
Wer pflichtwidrig mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel nach Aufforderung nicht oder nicht vollständig anzeigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million € geahndet werden.
Professionelle Hilfe und Beratung durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard
Gegen den Bußgeldbescheid kann man sich wehren … Fragen dazu? Rufen Sie Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard jetzt an: Zentralnummer 0611-890910 … Am Besten nehmen Sie Kontakt zu mir vor Erhalt des Bußgeldbescheides auf …
Im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Bußgeldverfahren sind die Hauptzollämter für diverse Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde im Sinne des des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Das ist beispielsweise bei Verstößen gegen Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) der Fall, z.B. wegen Nichtzahlens des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohnes oder wegen Nichtführens der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitaufzeichnungen.
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt das sogenannte Opportunitätsprinzip, so dass die Sachverhaltserforschung im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde steht, § 47 Abs. 1 OWiG. Das Hauptzollamt hat als Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren von Ausnahmen abgesehen- dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren, die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) gelten sinngemäß, § 46 Abs. 1 OWiG.
Eine solche Ausnahme ist beispielsweise, dass im Bußgeldverfahren eine Verhaftung oder vorläufige Festnahme unzulässig ist. Zu den Aufgaben des Zolls gehört also nicht nur die Aufklärung und Ermittlung, sondern auch die Ahndung von Ordnungswidrigekiten.
Sofern das Bußgeldverfahren nicht eingestellt wird, gibt es folgende Erledigungsmöglichkeiten:
Verwarnung mit/ohne Verwarnungsgeld, § 56 OWiG
Bußgeldbescheid, § 65 OWiG
Verfallbescheid, § 29 OWiG
Eine Verwarnung kann ohne oder mit einem Verwarnungsgeld von 5 bis 35 Euro geahndet werden.
Die Geldbuße im Bußgeldbescheid wird innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Bußgeldrahmens ermittelt und festgesetzt. Maßgeblich zu berücksichtigen ist hierbei die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit -Anhaltspunkt hierfür ist auch der gesetzliche Bußgeldrahmen- und der Vorwurf, der den Täter trifft, z.B. bewusster oder absichtlicher Verstoß oder Nachlässigkeit.
Der Bußgeldrahmen bei Verstößen im Zuständigkeitsbereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) geht bis zu 500.000 €, z.B. bei Mindestlohnverstößen oder illegaler Ausländerbeschäftigung oder Meldeverstößen. Dabei kann der durch die unerlaubte Handlung erzielte wirtschaftliche Vorteil, den der Täter gezogen hat, mit der Geldbuße abgeschöpft werden; dies kann dazu führen, dass der Bußgeldrahmen überschritten wird. In Einzelfällen sind auch Geldbußen in Millionenhöhe möglich.
Wenn ein Bußgeld nicht verhängt wird, z.B. weil der Betroffene keine Schuld hat oder kein Betroffener gefunden werden kann, können im Bußgeldverfahren mit Verfallbescheid Vermögenswerte abgeschöpft werden. Der Verfall kann bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem aus der Tat Erlangten entspricht. Damit sollen alle materiellen Werte vom Verfall erfasst werden. Darunter sind nicht nur erlangte Einnahmen jeder Art, sondern ebenso ersparte Ausgaben oder sonst notwendig gewesene Aufwendungen wirtschaftlicher Art zu verstehen.
Es gilt das Bruttoprinzip, d.h. Aufwendungen, die der Betroffene hatte, um die Vermögenswerte zu erreichen, mindern nicht die Höhe des Verfalls.
Es bestehen folgende Rechtsbehelfsmöglichkeiten:
Gegen Verwarnungen ist kein Rechtsbehelf möglich. Verwarnungen mit Verwarnungsgeld werden nur mit Einverständnis des Betroffenen wirksam. Ist er damit nicht einverstanden, wird ein Bußgeldbescheid erlassen, der mit Gebühren und Auslagen verbunden ist.
Gegen den Bußgeldbescheid (oder Verfallbescheid) ist als zulässiger Rechtsbehelf der Einspruch gegeben, § 67 OWiG. Er hindert den Eintritt der Rechtskraft und damit die Vollstreckbarkeit und eröffnet das Zwischenverfahren der Verwaltungsbehörde, § 69 Abs. 1-3 OWiG. Im Zwischenverfahren wird geprüft, ob der Bescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Wird der Bußgeldbescheid nicht zurückgenommen, werden die Akten über die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Amtsgericht zugeleitet, § 69 Abs. 3 OWiG.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 68 Abs.1 OWiG ist das Hauptzollamt und nicht der jeweilige FKS-Standort.
Gegen das gerichtliche Urteil (Verurteilung oder den Freispruch) ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG möglich.
Aber losgelöst vom Zoll und der Frage, wie man mit dem Bußgeldbescheid umgeht: auch das Finanzamt wird natürlich noch seine Fragen stellen und ggf. Steuern auf Erbschaften, Schenkungen, Kapitalerträge usw. erheben wollen … es wäre also eine trügerische Annahme, dass man mit Eintretenlassen der Bestandskraft des Bußgeldbescheides vom Zoll seine Ruhe hätte und nun alles erledigt wäre …
Der Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard hilft
Fragen zu Zoll, Bargeldschmuggel, Geldtransfer, Steuerhinterziehung? Rufen Sie jetzt an: Zentralruf 0611-890910 Dr. Jörg Burkhard, der Vollprofi unter den Profis, Frankfurt, Wiesbaden, bundesweit