Zufallsfunde

Zufallsfunde

sind überraschend aufgefundene Beweismittel, nach denen gar nicht gesucht wurde.

Beispiel: Bei der Steuerfahndungsdurchsuchung wird überraschend eine scharfe Pistole gefunden. Der Beschuldigte hat dafür keinen Waffenschein.

Es gibt aber auch steuerstrafrechtliche Zufallsfunde:

Während nach dem Durchsuchungsbeschluss Unterlagen zum Verdacht  der Einkommensteuerhinterziehung wegen Kapitaleinkünften aus einem ausländischen Kapitalvermögen gesucht werden soll, finden sich Aufzeichnungen über OR-Geschäfte (ohne Rechnung-Geschäfte = schwarze Einnahmen).

Das sind zum Beispiel bar abgerechnete Baustellenprojekte.

Oder auch ein Zufallsfund:

In dem privatschriftlichen Testament des Beschuldigten finden sich Hinweise auf bislang nicht erklärte Einkunftsquellen. Diese benennt er in dem Testament, etwa in einer Teilungsanordnung oder als Vermächtnis.

Beispielsweise steht im Testament: „Mein Sohn soll die Finca in Spanien mit dem dortigen Hausgeldkonto erhalten, meine Tochter soll das Chalet in der Schweiz und das dazugehörige Hausgeldkonto mit dem Depot erhalten“.

Die Suche nach nicht erklärten Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb kann zufällig andere Vermögenswerte und Einkunftsquellen, etwa Vermietungseinkünfte der Auslandsimmobilien oder Kapitalerträge ausländischer Konten, zu Tage fördern.

Diese Zufallsfunde werden nach § 108 I StPO sichergestellt. Angetroffene Personen, etwa nicht angewendete Mitarbeiter im Haushalt oder auf Baustellen, die sich nicht ausweisen können bzw. denen Identifizierungsmaßnahmen nach § 163 b StPO erforderlich erscheinen, können zu diesem Zweck einstweilen festgehalten werden.

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