Der Steuerfahnder und sein Durchsuchungsbeschluss

Der Steuerfahnder und sein Durchsuchungsbeschluss

Steuerfahnder Hartmuts erster eigenverantwortlicher Fall

Hartmut ist Steuerfahnder und der Fahndungsleiter heute Morgen. Heute war „sein“ Durchsuchungsbeschluss dran. Der war heute zum Vollzug dran. Heute war also Hartmuts großer Tag. Es war sein Fall. Er war zum ersten Mal Fahndungsleiter. Bislang war er immer nur der Junge gewesen und einem Fuchs, einem erfahrenen Fahnder zugeteilt. Er war jetzt 5 Jahre in der Steuerfahndung und durfte jetzt auch mal ran …Treffpunkt war um 7:00 Uhr in der Bäckerei in der Luisenstraße. Die ersten 4 Kollegen waren schon um 6:30 Uhr dar. Hartmut kam um 6:40 Uhr. Kurz vor 7 war das 8 Mann starke Team vollständig. Es war ein kühler, regnerischer Dezembermorgen. Bei einem heißen Kaffee bemerkte einer der Kollegen, dass es früher viel mehr Schnee gab. Aber ein richtiges Gespräch kam nicht auf. Alle waren angespannt.

Planung des Zugriffs: die Beobachtungen im Vorfeld

Für 7:30 Uhr war der Zugriff in den Geschäftsräumen das selbstständigen Bauleiters sowie bei ihm zu Hause, bei seinem Steuerberater und bei 2 sehr eng mit ihm zusammen arbeitenden Architekten geplant. Insgesamt waren 22 Beamtinnen und Beamte heute Morgen im Einsatz. Sie hatten das alles sehr genau geplant. 8 Leute sollten die Geschäftsräume durchsuchen. Zwei waren bei seinem Steuerberater, vier jeweils bei den beiden Architekten und ihm zu Hause. Die Beamten wussten, dass er verheiratet war und seine Frau und 3 Kinder, 2 davon noch schulpflichtig zu Hause wären. Die beiden schulpflichtigen Kinder müssten aber schon auf dem Weg in die Schule sein, wenn der Zugriff erfolgen würde – wenn nicht wieder mal eine oder mehrere Stunden morgens ausfielen und sie erst später zur Schule gehen würden. Bei dem Steuerberatungsbüro kam nach ihren Beobachtungen meistens der erste Mitarbeiter schon um 7:00 Uhr.

Die anderen tröpfelten dann so um 7:15 Uhr und 7:30 Uhr und einige erst später ein. Also müsste mindestens der erste Mitarbeiter schon da sein. Bei dem einen Architekten brannte meistens morgens ab 7:00 Uhr schon Licht. Bei dem anderen Architekt kam die erste Mitarbeiterin nach ihren Beobachtungen meistens zwischen 7:30 und 7:45 Uhr. Sie hatten im Rahmen der Vorbereitung die Baupläne von den Privathaus, den Geschäftsräumen des Bauleiters  und auch die Pläne der beiden Architekturbüros. Das eine war sehr klein und überschaubar. Da würde wohl sehr schnell die Durchsuchung beendet sein.

Durchsuchung zeitgleich beim Steuerberater geplant

Auch bei dem Steuerberater wäre zu erwarten, dass die Durchsuchung relativ schnell und reibungslos beendet wäre. Die Kollegen sollten nach dem sie alles Wesentliche sichergestellt oder beschlagnahmt hatten, dann zu den anderen Teams dazu stoßen, je nachdem wo es Schwierigkeiten gab oder mehr Arbeit als gedacht.

Vorfeldanalyse

Aus dem Anlageverzeichnis des Beschuldigten hatten sie gesehen, dass dieser 2 Tresore im Anlageverzeichnis hatte. Sie wussten aber nicht genau, wo diese stehen würden. Der eine musste ein großer Tresor sein, vermutlich ein Standtresor, der leicht zu finden wäre. Bei dem anderen musste es sich wohl um einen Wandtresor handeln, der irgendwo eingebaut worden sein musste. Vielleicht sogar auch zu Hause. Also dürften die Maßnahme nicht beendet worden, bevor nicht beide Tresore gefunden waren. In der Vorbereitung hatten sie diskutiert, ob es vielleicht sogar noch einen 3. Tresor geben könnte, der steuerlich nicht geltend gemacht wurde. Also hieß es wachsam sein und die Wände abklopfen oder hinter Bilder schauen oder in Schränken nach einer verborgenen Klappe für den Wandtresor oder ggf. einen Schranktresor suchen.

Ziel der Durchsuchung: das Schwarzbuch

Das Ziel war heute die Suche nach einem Schwarzbuch oder sonstigen Aufzeichnungen über weitere, nicht erklärte Einnahmen. Also hatten sie in den Vorbesprechung  den Kollegen, die zum Einsatz kommen sollten, eingeschärft, speziell nach dem Schwarzbuch zu suchen und natürlich nach Tresoren. Mindestens 2 müssten gefunden werden.

Ursprung des Verfahrens

Ursprung war, dass sie von einem Bauunternehmer, der ein großes Steuerstrafverfahren am Hals hatte, einen Deal angeboten bekommen hatten. Der wollte die Zusage einer Bewährungsstrafe haben, wenn er mitwirken und auspacken würde. Was er denn wisse ist er gefragt worden. Er war nicht bereit komplett auszupacken, ohne dass der Deal in trockene Tücher gepackt wäre. Aber als Testbrocken hatte er den Fahndern jenen Bauleiter genannt, der nach seiner Aussage vieles ohne Rechnung abwickeln würde. Der Bauunternehmer habe zwar nie mit jenem Bauleiter zusammengearbeitet, der habe ihm aber seine Dienste angeboten und eine Andeutung gemacht, die eigentlich klar war. Außerdem hatte er von anderen gehört, dass der Bauleiter viel schwarz machen würde. Das verpackte der Bauunternehmer in eine Vernehmung und unterschrieb diese.

In der Vernehmung wurde das so dargestellt, das der Baulöwe bereits ausgesagt hätte und dessen Vernehmung in den nächsten Tagen fortgesetzt werden würde. Er sei nach 4 Stunden Vernehmung zu ermattet, um fortzufahren. Deswegen sollte die Vernehmung dann in den nächsten Tagen fortgesetzt werden. Tatsächlich wollte man erst einmal die Testbrocken abarbeiten und dann sehen, ob man mit ihm überhaupt einen Deal machen würde, ob er also tatsächlich so eine Art Kronzeuge gegen andere sein würde können.

Umgekehrt wollte der Baulöwe natürlich auch nicht alles gleich preisgeben sondern erst die Zusage haben, dass man ihn gegen eine Bewährungsstrafe laufen lassen würde. Die Katze im Sack wollte man auf beiden Seiten nicht kaufen. Daher hatte die Steuerfahndung mit dem Anwalt das Baulöwen abgesprochen, er solle einfach nach der Aussage erklären, er sei nun  zu ermattet um mit der Vernehmung fort zu fahren. Das würde man dann entsprechend protokollieren, und dann den Testbrocken verifizieren. Das hatte man auch mit dem zuständigen Staatsanwalt schon abgeklärt.

Aber wenn der Bauunternehmer genügend Belastungsmaterial gegen andere bringen würde, und seine eigenen Steuerschulden rasch zahlen würde, würde man vielleicht den Deal mit den machen, etwa 2 Jahre auf Bewährung und eine Geldstrafe von 1 Million EUR mit ihm vereinbaren, vorausgesetzt, die nach den Fahndungserkenntnissen neuen Steuerschulden für die alten Jahre würden binnen 2 Monaten gezahlt werden und es kämen keine neuen aktuellen Steuerschulden  mehr hinzu. Immerhin schätze die Steuerfahndung Hinterziehungen bei ihm in Höhe von ca. 2,5 Mio. €, in den letzten 12 Jahren, die steuerlich noch änderbar waren, was ungefähr 1 Mio € Steuern ausmachen würde.

Kein Deal bei mehr als 1 Mio €. Steuerhinterziehung auf Bewährungsstrafe

Der Staatsanwalt hatte schon gesagt, dass bei mehr als 1 Mio. € zwingend Haft angesagt wäre. Aber dann ginge der Deal natürlich nicht. Also war man sich im Finanzamt rasch einig, dass man so rechnen würde, dass man haarscharf unter der einen Mio. € Steuern herauskäme … und die musste dann auch sofort fliesen. Das war so typisch für die Finanzverwaltung: „das Alte“ musste beglichen werden und es dürften keine neuen Steuerschulden hinzukommen …, dann war man im Finanzamt bereit, Milde walten zu lassen.

Durchsuchungsbeschluss beim Ermittlungsrichter

Also hatte der Baulöwe nun der Steuerfahndung den Bauleiter als einen der vielen, von denen er die Hinterziehungen angab zu kennen, genannt. Die Steuerfahndung hatte damit zunächst einmal ihren Testbrocken und  wollte diesen natürlich  dem Ermittlungsrichter mit dem Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses vorlegen, damit dieser einen Durchsuchungsbeschluss unterschreibe.

Vorfelduntersuchungen gegen den Bauleiter

Aufgrund der Beschuldigtenaussage des Bauunternehmers wurden natürlich sofort gegen jenen Bauleiter  Vorfelduntersuchungen und Vorermittlungen ausgelöst. So hatte sich die Steuerfahndung die Steuerakten des Bauleiters genauer angesehen und festgestellt, dass die erklärten Gewinne relativ gering seien. Sie lagen mit durchschnittlich nur 35.000 EUR Jahresgewinn deutlich unter dem Branchendurchschnitt. Es stellte sich dann die Frage, wovon der Bauleiter lebte und seine Familie ernährte. Er hatte ein eigenes Haus, fuhr einen Mercedes G-Klasse, also ein relativ großes Auto, was sich aber vielleicht aus seiner Baustellentätigkeit als sinnvoll und notwendig darstellen ließ. Es war aber das super Luxusmodell von diesen bulligen Mercedes-Geländewagen:  ein 63 AMG. Das Auto war gebraucht kaum unter 80.000 bis 100.000 EUR zu haben und sehr gesucht. Die neuesten Spitzenmodelle sollten bis 250.000 EUR kosten so etwas konnte man sich natürlich nicht mit einem Gewinn von bloß 35.000 EUR im Jahr leisten.

Die Ehefrau des Bauleiters

Die Frau das Bauleiters arbeitete bei einem der Architekten als Angestellte. Aber diese war dort nur geringfügig Beschäftigte und diese bis zu 450 EUR monatlich rissen das wohl auch nicht raus. So ließ sich der Lebensstandard nicht erklären.

ungewöhnlich geringer Gewinn des Bauleiters

In einem Jahr hatte der Bauleiter sogar nur einen Gewinn von 22.000 EUR erklärt. Selbst als angestellter Bauleiter verdient man durchschnittlich 50-60.000 EUR jährlich. Es gab in der Branche auch Angebote bis 80.000 € und teilweise sogar bis 120.000 EUR Jahresverdienst.

  • Warum macht sich also jemand selbstständig, trägt eine ganze Menge Risiken und verdient dabei nur knapp die Hälfte von dem, was ein Angestellter normalerweise verdient?
  • Ist einem die freie Zeiteinteilung so viel wert?
  • Ist nicht so kompatibel, dass er es in einem Unternehmen länger aushält?
  • Vielleicht gab es aber auch ganz andere Gründe für seine Selbstständigkeit?
  • Dass er mit seinen 47 Jahren keine Anstellung mehr finden würde, wo doch gerade auf dem Bau derzeit alle händeringend Leute suchten?

In der Vorfeldanalyse ist dies mal kurz diskutiert worden, jedoch war einfach der Gewinn zu gering im Verhältnis zu dem, was möglicherweise in der Branche verdienen könnte.

Aus den vergleichbaren Erkenntnissen aus anderen selbstständigen Bauleiter-Betrieben wussten die Fahnder, dass einige der selbstständigen Bauleiter 150.000-250.000 EUR jährlich verdienten. Jedenfalls war das das, was sie als Gewinne erklärten…

  • Was da sonst wohl noch war?

Es gab zwar auch ein paar, den es nicht so gut ging. Ab und zu gab es auch mal eine Insolvenz.  Was da sonst noch war die meisten selbstständig Bauleiter lagen schon deutlich über 100.000 EUR Jahresverdienst. Jedenfalls was sie erklärten.

Suche nach Anhaltspunkten für teure Hobbys, Luxus, Geldverwendung …

Bei unserem selbständigen Bauleiter stellte sich schon die Frage, wovon er und seine Familie lebte. Man würde sich sicherlich den Lebensstandard und die Einrichtung und die Klamotten mal näher ansehen müssen, um sich ein Bild zu machen. Details würde man ja bei der Durchsuchung sehen und viele Bilder und Aktenvermerke machen. Vielleicht würden sie auch im Rahmen der Fahndungsdurchsuchung etwas zu den vielleicht teuren Hobbys oder teuren Urlauben erfahren? Außerdem werden auf dem PC oder den Handys vermutlich Lichtbilder sein. Möglicherweise gibt es auch noch Fotoalben, auf denen man etwas Verwertbares zur Geldverwendung sehen könnte. Wie häufig hatten sie schon bei einem scheinbar normalen Lebenswandel und keinen Ansätzen für ein teures Hobby auf einmal Ferienhäuser, Luxusjachten, Luxuskarossen, Motorräder, Oldtimer etc. entdeckt, die dann natürlich  von dem scheinbaren Otto Normalbürger ein ganz anderes Bild ergaben. Kommissar Zufall natürlich immer mal wieder ein mal ein glücklicher Helfer …

Formulierung des Antrags auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses

Also schrieb Hartmut einen Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses. Er packte die belastende Zeugenaussage des Baulöwen mit hinein. er erwähnt natürlich auch die auffällig geringen Gewinne und das im Vergleich dazu viel zu teure Auto, für das die Mittelherkunft nicht geklärt war. Sein Chef war mit dem Antrag auf Erlass des Durchsuchungsbeschlusses einverstanden und so leitete er diesen der Bußgeld- und Strafsachenstelle zu. Die erhoben jedoch Bedenken, weil sie den vermeintlichen Kronzeugen nicht nennen wollten. Möglicherweise könnten andere aufschrecken, wenn sie in diesem Durchsuchungsbeschluss sehen würden, dass der Baulöwe plaudern würde. Wenn dies zu Selbstanzeigen führen würde, wäre das natürlich in Ordnung. Aber vielleicht würde sich der eine oder andere absetzen oder Vermögen sicherheitshalber verschieben. Vielleicht ins Ausland oder auf Frauen und Kinder überragen. Insoweit wäre es wohl nicht gut, wenn publik werden würde, dass der Baulöwe nun auspackte.

Die übrigen Punkte müssten doch eigentlich auch zum Erlass des Durchsuchungsbeschlusses genügen, sodass man nicht ohne Not seinen Kronzeugen offenbaren müssen. Immerhin wisse man nicht, wie der Bauleiter, dem der Durchsuchungsbeschluss ja dann eröffnet werden würde, vernetzt wäre. Immerhin könnten dann Informationen aus dem Beschluss auch an andere „interessierte Kreise“ gelangen und die daraus ihre Schlüsse ziehen.

Umformulierung des Durchsuchungsbeschlusses

Gesagt getan: Hartmut nahm also aus dem Durchsuchungsbeschluss Antrag den Sachverhalt um die Aussage des Baulöwen wieder heraus. Entsprechend heftete er die Aussage des Baulöwen nur in einem Reiter vorne in die Akte mit dem Vermerk „vertraulich“, um sie bei etwaigen Akteneinsichtsgesuchen, die natürlich von dem Verteidiger das Bauleiters zu erwarten waren, schnell herausheften zu können. Mit dieser neuen Version ohne die Erkenntnisse aus der Aussage des Baulöwen ging dieser Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschluss offiziell von der Bußgeld und Strafsachenstelle dann an das zuständige Amtsgericht.

Eingang beim Ermittlungsrichter

Wie in solchen Fällen üblich wurde dann durch den Boten von der Bußgeld und Strafsachenstelle der Durchsuchungsbeschluss Antrag mit einer ganz dünnen Akte, der die Vernehmung des Baulöwen vorne auf einem Extra-Reiter aufgeheftet war, dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht persönlich vorbei gebracht mit dem freundlichen Hinweis auf die Eilbedürftigkeit. Diese runzelte nur die Stirn, nahm den Durchsuchungsbeschlussantrag mit der dünnen Ermittlungsakte, die eigentlich nur die letzten Einkommen- Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen und Kopien der entsprechenden Steuerbescheide und die Ermittlung zum Branchendurchschnittsverdienst enthielt, und meinte trocken, dass er schon wisse, dass bei ihm alles eile … der Bote nahm dies ohne Reaktion zur Kenntnis und wollte wissen, wann er denn die Akte mit dem Durchsuchungsbeschluss abholen dürfe. Der Richter erläuterte, dass er jetzt noch schnell 2 Haftprüfungstermine machen müsse, dann da noch einige andere Durchsuchungsbeschlussanträge lägen, er also nicht wisse, ob er heute noch dazu komme. Er würde anrufen.

Tatsächlich kam noch am selben Nachmittag gegen 15:30 Uhr der Anruf, sie könnten den Beschluss abholen. Der bereits vorbereitete Durchsuchungsbeschluss war anstandslos unterschrieben, so wie das immer war. Rückfragen oder Bedenken hatte es beim Richter keine gegeben. Dass die Aussage des Kronzeugen nicht in den Durchsuchungsbeschluss mit verarbeitet war, schien den Richter nicht weiter zu stören. Ob er die Akte und die Aussage ihres Kronzeugen überhaupt gelesen hatte, wusste natürlich keiner. Also nahm die Sache ihren Lauf.

Vorbesprechung und Feinschliff der Durchführungsplanung

Nachdem aufgrund der Anforderung der entsprechenden Baupläne und eine Recherche über Google Earth die Gebäude der Durchsuchungsordner analysiert waren und klar war, wie viele Leute zum Sichern der Türen und für den Zugriff notwendig waren, war nach entsprechender Vorbereitung die Sache letzten Montag gemeinsam generalstabsmäßig besprochen worden und nun waren sie unmittelbar kurz vor dem Zugriff.

Es geht los: 7:30 Uhr – zeitgleicher Zugriff an allen Objekten

Es war 7:29 Uhr. Alle standen auf ihren Posten, was ein kurzer Rundruf der Teams beim  Fahndungsleiter per Handy sicherstellte. Damit gab es grünes Licht, um 7:30 Uhr zuzuschlagen. An allen Zugriffsorten brannte Licht, die ersten Personen waren also schon –  wie dies ja in den Vorfeldermittlungen auch so beobachtet worden war. Alles war startklar, um in den entsprechenden Durchsuchungsobjekten zeitgleich mit der Durchsuchung zu beginnen. Es schien also keine Überraschungen dahingehend zu geben, dass Mitarbeiter nicht kamen, die Betriebe aus irgendwelchen Gründen heute geschlossen blieben und ähnliches mehr. Also hatte der Fahndungsleiter in den Kontrollanrufen um 7:29 Uhr den Zugriff für 7:30 Uhr freigegeben.

Und so geschah es dann auch: nahezu gleichzeitig um 7:30 Uhr klingelten an den einzelnen Durchsuchungsobjekten einzelne Damen oder einzelne Herren in ziviler Kleidung. Ein fremder Beobachter der Szene hätte sich dabei nichts gedacht. Um kein Aufsehen zu erwecken, klingelte natürlich immer nur ein Mitarbeiter der Steuerfahndung. Wenn da 6 oder 8 oder 10 Leute im Türspion oder in der Gegensprechanlage zu sehen wären, würde möglicherweise nicht aufgemacht. Eine einzelne Person war da meist unverdächtig. Vielleicht der Zeitungsbote oder jemand, der Material liefern würde oder nur eine Frage hätte oder vielleicht ein Kunde? Einem einzelnen würde immer geöffnet werden. So war die Erfahrung – so war das Vorgehen jedesmal.

Und jedesmal waren sie damit erfolgreich. So war es auch hier: nahezu zeitgleich an allen Durchsuchungsorten summten die Türöffner und es wurden die Türen geöffnet. Während der erste Fahnder jeweils seinen Fuß über die Schwelle schob, war dies das Signal für die anderen, sofort aufzuschließen und hinterher zu kommen. Damit vervielfachten sich die ursprünglich nur einzelnen Personen, die geklingelt hatten, und die Fahndungsteams drangen in die Durchsuchungsobjekte.

Türspione und Gegensprechanlagen meist nur Zierde – nur selten werden die Sicherheitseinrichtungen genutzt

Nach den Beobachtungen der Fahnder hatten ganz viele Betriebe und Firmen Sicherheitseinrichtungen und Gegensprechanlagen und Türspione, nutzten sie aber nicht wirklich. Klingelte man außen, wurde drinnen fast automatisch in den meisten Betrieben jedenfalls einfach nur der Türöffner betätigt ohne zu überprüfen, wer denn wirklich draußen war; dies erleichterte natürlich sehr die Arbeit der Fahnder, sodass die anderen sich nicht wirklich verstecken mussten. Sie standen meist nur rechts oder links von der Hauswand so, dass sie durch Türspion nicht erfasst werden konnten, falls wirklich mal jemand sich die Mühe machte und hindurchschaute. Hier war das heute Morgen bei allen Objekten gar kein Problem. Die Türen schnappten überall auf und die Fahnder betraten ihre Durchsuchungsobjekte. Die jeweiligen Leiter verkündeten, wer sie seien und was ihr Anliegen sei und zückten entsprechende Ausfertigungen der Durchsuchungsbeschlüsse.

Anspannung pur – auch bei den Fahnder – aber meist blieb alles ruhig und die Durchsuchung konnte beginnen

Die meisten Beschuldigten leisteten keinen Widerstand. Damit verliefen die meisten Durchsuchungen relativ ruhig. Manchmal fielen ein paar unfreundliche Worte. Die meisten waren jedoch verzweifelt und wollten am liebsten alles wieder durch sofortige Erklärungen ins rechte Licht rücken. Dafür war es aber jetzt zu spät. Es galt aus Sicht der Steuerfahndung, jetzt alles zu beschlagnahmen, was später für das Verfahren vielleicht nützlich werden konnte. Also begannen sie auf ein Zeichen des jeweiligen Leiters dann die Durchsuchungsobjekte zu durchsuchen.

etwas relaxter bei der Durchsuchung beim Steuerberater

Beim Steuerberater waren die Fahnder etwas zurückhaltender, da der natürlich sein Beratergeheimnis betreffend der übrigen Mandate zu wahren hatte und nicht der Beschuldigte war. Hier ging es im Regelfall, wie auch heute, sehr entspannt zu. Man ging mit dem Berater in dessen Archiv, ließ sich die entsprechenden Akten des beschuldigten Bauleiters zeigen und man beschlagnahmte die. Ursprünglich wollte man die sicherstellen, aber der Berater hatte erklärt, dass er auf einem Seminar von Dr. Burkhard gewesen sei und der habe ihnen eingeschärft, dass sie wegen ihrer beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtungen nicht freiwillig die Sachen herausgeben dürften. Also würde er einer Sicherstellung und damit einer freiwilligen Herausgabe der Unterlagen widersprechen und bestand auf eine Beschlagnahme.

Die Fahnder schauten sich kurz an, als der Steuerberater den Namen Dr. Burkhard nannte. Natürlich kannten alle den Burkhard. Wenn der Steuerberater schon bei Burkhard auf Seminare ginge, dann hatte der Steuerberater also schon einen gewissen Kontakt zum Burkhard, was dann die Folge haben könnte, dass der beschuldigte Bauleiter vielleicht irgendwann vom Burkhard verteidigt werden würde. Das wäre natürlich nicht erfreulich, weil dies ein hervorragender Verteidiger war, der ihnen die Sache schwer machen würde. Einen inkompetenteren Anwalt hätten sie schon lieber. Aber es war nun mal nicht zu ändern. Sie würden das nachher dem Fahndungsleiter berichten.

Durchsicht der elektronischen Dateien beim Steuerberater

Also wurden die Unterlagen beim Steuerberater beschlagnahmt und das Kreuzchen im Beschlagnahmeprotokoll an der richtigen Stelle für Beschlagnahme gemacht. Auf die Durchsicht der elektronischen Daten beim Steuerberater verzichtete man. Die Fahnder telefonierten diesbezüglich mit dem Fahndungsleiter, der entschied, dass diese Durchsicht jedenfalls heute beim Berater nicht nötig sei und man das auch später im Bedarfsfall nachholen könne, fall in den papiermäßigen Unterlagen nicht alles enthalten sei, was man brauche bzw. suche.

Steuerberater bestreitet Beschlagnahmefähigkeit seiner Unterlagen

Der Steuerberater war zwar sehr freundlich, meint jedoch, der Burkhard hätte in dem Seminar erläutert, dass die Unterlagen beim Steuerberater nicht beschlagnahmefähig wären.

Jedenfalls gebe es solche Ansichten, dass alles, was beim Steuerberater zu dessen fachgerechter Verarbeitung entweder für Voranmeldungen oder für Jahreserklärungen liege, beschlagnahmefrei wäre. Die Fahnder kannten natürlich das Problem und wussten auch, dass natürlich der Burkhard  dieses Problem kannte. Gleichwohl bestanden sie darauf, dass die Unterlagen angeblich doch vollständig beschlagnahmefähig wären und sie hier nur ihren Job machen würden, aber natürlich die Unterlagen mitnehmen würden.

Beschlagnahme und Verweis auf Beschwerdemöglichkeit beim Amtsgericht

Der Steuerberater könne ja dann vor dem Amtsgericht darüber streiten, ob die Unterlagen beschlagnahmefähig wären oder nicht. Notfalls solle er doch den Burkhard anrufen und mit ihm die Sache besprechen – der Fahnder ärgerte sich über seinen Vorschlag, den Burkhard anzurufen, der ihm einfach so im Wortgefecht mit dem Steuerberater rausgerutscht war. Natürlich wäre es ihm viel lieber und in der Verteidigung vermutlich viel einfacher, wenn sie einen nicht so versierten und kundigen Anwalt auf der Gegenseite hätten. Aber nun was einmal so rausgerutscht.

Versiegelung der Unterlagen

Aber der Steuerberater hatte in dem Seminar von Dr. Burkhard das Wesentliche für diese Fälle sich gut gemerkt. So packte der Steuerberater unbeirrt die bei ihm stehen Unterlagen aus der Buchhaltung von dem beschuldigten Bauleiter in einen Karton. Er versiegelte ihn mit Paketband, welches er fest darumwickelte und den Karton fest verklebte und mit einem dicken Edding drauf schrieb: „Beraterunterlagen  – beschlagnahmefrei“ und ganz dick dazu schrieb: „Beschwerde!“. So beschlagnahmten dann die Fahnder den Karton mit den Unterlagen des Bauleiters. Die Fahnder packten den Karton ein, ließen dem Steuerberater Durchschrift über die vollzogene Durchsuchung und eine Kopie des Beschlagnahmeverzeichnisses und eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses da. Dann gingen sie.

Einsatz der Fahnder, die beim Steuerberater waren, nun im Privathaus des Beschuldigten

Die Fahnder berichteten auf der Fahrt telefonisch dem Fahndungsleiter und fuhren zum Privathaus des Bauleiters, in dem offenbar eine ganze Anzahl von Unterlagen gefunden wurden und die Kollegen dort Verstärkung brauchten …da war eine Kellertür gefunden, die sie nicht aufbekamen und für dies es angeblich seit Jahren keinen Schlüssel mehr gab …. Das versprach interessant zu werden …

Probleme in einer Betriebsprüfung oder Fahnungsdurchsuchung? Gerade eine Fahndungsdurchsuchung gehabt?

Ähnliche Probleme? Stress mit dem Finanzamt?  Dann rufen Sie jetzt an: 069 87 00 51 00: Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht. Der Spezialist im streitigen Steuerrecht, Steuerstrafrecht, bei Fahndungsprüfung, Zollfahndung, Zollstrafrecht, Arbeitgeberstrafrecht, Schwarzarbeit, Tax Compliance, Selbstanzeige

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