Steuerhinterziehung bei unvorsätzlich unrichtiger Steuererklärung
Steuerhinterziehung bei unvorsätzlich unrichtiger Steuererklärung
Steuerhinterziehung bei unvorsätzlich unrichtiger Steuererklärung?
Folgender Beipielsfall:
Vielleicht sind auch nur seine Mitarbeiter nicht akribisch und penibel genug
Der Steuerpflichtige hat trotz Erinnerung keine Steuererklärung abgegeben. Er ist nicht böswillig, vielleicht nur etwas unsorgfältig. Vielleicht sind auch nur seine Mitarbeiter nicht akribisch und penibel genug. Er hat nur die Belege nicht ordnungsgemäß gesammelt. Er versteht nicht alle Fragen in der Erklärung.
Er hat latent den Eindruck, dass er den Überblick verloren hat
Er hat latent den Eindruck, dass er den Überblick verloren hat. Er weiß, dass er verschiedene Betriebsausgaben zwar hatte, aber es fehlen diverse Belege dazu. Er fragt bei seinem Werbetechniker nach, der will ihm die Rechnungen noch einmal schicken, vergisst das aber dann. Sein ITler will ihm drei Rechnungen schicken. Hat er auch gemacht. Die kamen aber nicht an. Er hat sie nun noch einmal angefordert. Von seinem Versicherungsvertreter soll er auch noch ein paar Belege bekommen über damals gezahlte Rechnungen und Versicherungsbeiträge. Aber auch das kommt nicht trotz Erinnerung.
Er weiß, dass er die Belege hätte selbst sammeln müssen
Er weiß, dass er die Belege hätte selbst sammeln müssen. Das hätte er auch gekonnt. Wo die Belege aber nun sind, weiß er nicht. Seine damalige Sekretärin wurde schwanger, hat dann später gekündigt. Er kann sie nicht fragen. Sie würde die Sachen vielleicht finden. Aber sie ist weggezogen und er hat keinen Kontakt mehr. Ob das teilweise seine Mitarbeiter verschlampt haben oder seine Frau oder wer auch immer, vielleicht auch er selbst, weiß er nicht. Viele Belege sind vorhanden, einige fehlen aber auch
Eine falsche Steuererklärung will er nicht abgeben
Eine falsche Steuererklärung will er nicht abgeben. So bleibt die Sache liegen. Er bekommt ein Zwangsgeld angedroht, falls er nicht binnen 4 Wochen in die Steuererklärung einreicht. Der kommt er auf die Idee, alles das mal irgendwie zusammenzustellen, was er hat, schätzt verschiedene Sachen, hat aber auch wir verstellt nicht mehr alle Kontoauszüge vorrätig. Die kann er zwar nachbestellen, aber das dauert, sagt seine Bank.
Er weiß das hier alles nicht vollständig ist und daher einiges nicht stimmt
Aus Angst vor Strafe oder einem Zwangsgeld gibt der eine vorläufige, unrichtige und unvollständige Steuererklärung ab. Er weiß das hier alles nicht vollständig ist und daher einiges nicht stimmt. Da ist möglicherweise bei fehlenden Kontoauszügen und fehlenden Einnahmen vielleicht zu seinen Gunsten, sicher jedenfalls hinsichtlich der fehlenden Betriebsausgaben zu seinen Ungunsten.
Aber er muss die Erklärung abgeben. Unbedingt. Jetzt.
Im Ergebnis könnte es stimmen. Aber hinterziehen möchte er nicht. Aber er muss die Erklärung abgeben. Unbedingt. Jetzt. Er kann schon nicht mehr richtig schlafen. Das Zwangsgeld hatte er noch nie. Er stellt es sich fürchterlich vor. Aus Scham und Angst spricht er darüber nicht mit Freunden oder Bekannten oder Geschäftsfreunden. Er geht auch nicht zu einem Steuerberater. In so einer Situation nimmt ihn doch keiner.
Strafbar werden möchte er auch nicht
Strafbar werden möchte er auch nicht. Ein Zwangsgeld möchte er auch nicht verhängt bekommen. Also schreibt er über seine vorläufige Steuererklärung „vorläufig“ und reicht sie ein. So vergeht die Zeit. Eine Präzisierung oder Korrektur reicht er nicht ein. Es ergeht ein Bescheid aufgrund seiner eingereichten Erklärung wie erklärt.
Dass es angeblich weitere Betriebsausgaben gäbe, hält sie für eine Schutzbehauptung
Bei der nächsten Betriebsprüfung stellt sich heraus, dass er 14.900 € zu wenig Umsatz erklärt hat. Um die angeblichen weiteren Betriebsausgaben kümmert sich die Prüferin nicht, weil er angeblich keine Belege dafür hat. Es sei seine Sache, die Betriebsausgaben nachzuweisen. Ohne Belege gebe es keine Betriebsausgaben. Sie eröffnet ihm gegenüber ein Steuerstrafverfahren mit dem Argument, dass er eine Hinterziehung billigend in Kauf genommen hätte. Dass es angeblich weitere Betriebsausgaben gäbe, hält sie für eine Schutzbehauptung.
Rechtslage
Rechtslage?
Schätzung von Betriebsausgaben, Vorsteuern, Werbungskosten
Betriebsausgaben, Vorsteuern oder Werbungskosten können geschätzt werden, § 162 AO. Dass sie den Steuerpflichtigen entstanden sind und er sie bezahlt hat, muss nach dem Sachverhalt und den Umständen des Einzelfalls plausibel und wahrscheinlich sein (Seer in Tipke/Kruse, AO und FGO Kommentar, Loseblattsammlung, Paragraf 162 Rn. 24 fortfolgende).
Aufklärung vor Schätzung
Soweit der Steuerpflichtige doch noch nachträglich Belege erlangen kann, sollte er sich darum bemühen. Dann kann die Hinterziehung ohnehin entfallen, wenn die Betriebsausgaben nachgewiesen werden können. Wenn nicht, sind sie zu schätzen, wenn sie wahrscheinlich entstanden sind.
Vorsatz bei der Steuerhinterziehung
Für die Steuerhinterziehung ist Vorsatz Voraussetzung. Bedingter Vorsatz (eventuell Vorsatz) genügt. Der Vorsatz einer Hinterziehung muss die Strafverfolgungsbehörden nachgewiesen werden. Er darf nicht einfach geschätzt oder unterstellt werden. Bei Fehlern zugunsten wie zulasten eines Steuerpflichtigen, die sich ungefähr die Waage halten könnten, gibt es kein Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige Steuern hinterziehen wollte.
Im Zweifel zugunsten des Angeklagten (in dubio pro reo)
Im Zweifel ist über in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) davon auszugehen, dass kein Vorsatz vorlag. Leichtfertigkeit, als grobe Fahrlässigkeit scheidet ebenfalls aus. Die Finessen antworten zu berichtigen. Das Strafverfahren ist nach Paragraf 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
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