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Ende einer Steuerfahndungsdurchsuchung

Ende einer Steuerfahndungsdurchsuchung

Ende einer Steuerfahndungsdurchsuchung

Wann endet eine Steuerfahndungsdurchsuchung? Das Ende einer Steuerfahndungsdurchsuchung bekommt man dadurch mit, dass sich alle Fahnder verabschieden und gehen. Eine Durchsuchung in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren dauert selten länger als einen Tag. Die Länge hängt natürlich einerseits von der Vielzahl der durchsuchenden Räume oder Objekte ab, zum anderen wie viel gefunden wird bzw. was alles mitgenommen und gegebenenfalls beschlagnahmt werden soll und schließlich natürlich auch davon, wie schnell die Sachen gefunden werden. Wird ein Schwarzbuch in einem großen Unternehmen gesucht und nicht gefunden, dauert natürlich die Durchsuchung wesentlich länger, als wenn der Schwarzbuch etwa sofort herausgegeben wird, nachdem der Inhaber den Durchsuchungsbeschluss gelesen hat.

Möglichkeiten der Beendigung einer Steuerfahndungsdurchsuchung

Viele würden gerne die Fahndungsdurchsuchung beenden, noch bevor Sie begonnen hat. Das schafft jedoch normalerweise kein Anwalt. Auch mit Eilanträgen nicht. Auch mit Argumentation nicht. Und es schafft auch nicht der Steuerpflichtige mit Gewalt: Das sorgt nur dafür, dass er sehr schnell in Handschellen liegt und abgeführt wird und möglicherweise weitere strafrechtliche Verfahren dann auf sich zukommen sieht.

Wenige ausgesuchte Möglichkeiten der vorzeitigen Beendigung der Fahndungsdurchsuchung

Es gibt allerdings doch zwei oder drei Situationen, bei denen die Fahndung abrupt endet.

Falsche Adresse

Die Steuerfahndung hat sich im Stockwerk geirrt und ist versehentlich beim Vater aufgetaucht, der denselben Vornamen hat, wieder Sohn und im selben Haus unter derselben Anschrift wohnt. Das ist natürlich eine peinliche Panne. Bei der vernünftigen Einsatzplanung wird das gesehen und dann im Ergebnis am Tag der Durchsuchung auch vermieden. Aber natürlich endet die Fahndungsdurchsuchung sofort, wenn sie erkennt, dass sie am falschen Ort gerade durchsuchen möchte.

(Scheinbar) Wirksame Selbstanzeige

Darüber hinaus endet sie auch, wenn zuvor eine Selbstanzeige wirksam und vollständig erstattet war. So habe ich einmal erlebt, dass sich am Abend zuvor für einen Mandanten eine Selbstanzeige fertigte und einreichte und am nächsten Morgen 50 Steuerfahnder auf dem Betriebsgelände standen und durchsuchen wollten. Das war natürlich zu Fall. Das konnte ich nicht vorhersehen. Aber mein Mandant rief mich dann an und gab mir den Fahndungsleiter. Mit dem telefonierte ich und teilte mit, dass sich am Abend zuvor eine Selbstanzeige für meinen Mandanten eingereicht hatte und an das zuständige Finanzamt geschickt hatte. Das prüfte er natürlich sofort. Aber er rief mich eine halbe Stunde später an und teilte mit, dass genau wegen dieses Sachverhalts die Fahndungsdurchsuchung begonnen hatte und es nun keinen Sinn mehr mache, hier weiter zu durchsuchen. Diese Durchsuchung wurde abgebrochen.

Und das war vom Prinzip das einzige Mal, dass sich eine Fahndungsdurchsuchung verhindern konnte – durch eine rechtzeitige Selbstanzeige für den Mandanten.

Kommunikationspanne im Finanzamt

In einem anderen Fall hatte ich eine Selbstanzeige schon vor ca. vier Monaten für meine Mandantin abgegeben und aufgrund einer internen Kommunikationspanne ist diese Information nicht an die Steuerfahndung gelangt, die dann durchsuchen wollte und nachdem ich meine Mandantin anrief und mir mitteilte, dass ein ganzer Fahnder Druck bei ihr im Büro stünde, gab sie mir wunschgemäß den Fahndungsleiter, der von mir auf diese Selbstanzeige meiner Mandantin hingewiesen wurde, die schon seit Monaten beim Finanzamt liegen würde. Der Fahnder prüfte dies natürlich und war stocksauer darüber, dass hier ein Riesenaufwand und eine Riesenorganisation für die Durchsuchung der Wohnungen entstanden war, den man sich hätte sparen können.

Auch diese Fahndungsdurchsuchung wurde dann abgebrochen. Richtigerweise hätte das natürlich hier nie zu einer Fahndung kommen dürfen, weil der Veranlagungsbezirk den Fahnder von der eingegangenen Selbstanzeige hätte informieren müssen, sodass dann die Fahndung nicht ausgerückt wäre. Der Veranlagungsbezirk hätte sogar die Selbstanzeige dem Fahnder zur Auswertung zuleiten müssen, damit der diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit aufgrund des ihm vorliegenden Kontrollmaterials hätte prüfen können. Dies war eben in diesem Fall beim Finanzamt versehentlich unterblieben.

Gleiches gilt natürlich, wenn im Falle des Vorwurfs einer pflichtwidrigen Unterlassung der Abgabe von Steuererklärungen diese zwischenzeitlich beim Finanzamt eingereicht sind. Auch dann ist die Luft draußen für eine Fahndung, wenn die Steuererklärung zwischenzeitlich eingereicht sind.

Merke: ausschließlich und alleine der Fahndungsleiter oder eben der anwesende Staatsanwalt beendet die Fahndungsdurchsuchung

Ansonsten gilt: Eine Fahndungsdurchsuchung beenden nicht Sie, sondern ausschließlich und alleine der Fahndungsleiter oder eben der anwesende Staatsanwalt. Kein beschuldigter Steuerpflichtiger oder kein Rechtsanwalt hat mit egal welchen Argumenten oder juristischen Anträgen oder Eilanträgen die Chance, eine geplante und in Durchführung begriffene Fahndungsdurchsuchung zu beenden.

Dauer der Durchsuchung

Meistens dauert die Durchsuchung einige wenige Stunden, selten mehr als 5-6 Stunden und meiste nie länger als einen Tag. Sollte die Durchsuchung trotzdem länger dauern, werden die noch zu durchsuchenden Räume und Behältnisse abgeschlossen und versiegelt und die Durchsuchung am nächsten Tag fortgesetzt.

Mitnahme der gefundenen Unterlagen

So gut wie nie werden die gefundenen Unterlagen bei dem Beschuldigten gelassen. Sie werden selbst dann, wenn am nächsten Tag die Durchsuchung fortgesetzt werden soll, am ersten Tag gesichert und mitgenommen. Letztendlich soll die Auswertung an Amtsstelle erfolgen. Es gab mal einige größere Durchsuchungen bei Banken, dort wurden zumindest vorübergehend einige der gefundenen Unterlagen in einzelnen Räumen belassen und dort versiegelt. Grundsätzlich werden aber alle potentiell relevanten Unterlagen mitgenommen und an Amtsstelle ausgewertet.

Fahndungsleiter erklärt die Fahndungsdurchsuchung für beendet

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörden oder genauer gesagt des zuständigen Fahndungsleiters, wann er die Durchsuchung für beendet erklärt. Im Regelfall finden Durchsuchungsmaßnahmen gleichzeitig beim Steuerberater, beim Steuerpflichtigen im Betrieb, beim Steuerpflichtigen zu Hause und möglicherweise bei weiteren dem Steuerpflichtigen zuzuordnenden Räumlichkeiten statt, etwa dessen Ferienwohnung oder dessen Lage oder vielleicht auch bei den Eltern, wenn dort jeweils Unterlagen vermutet werden, die für die Aufklärung des Verfahrens relevant sein könnten.

Die einzelnen Durchsuchungsorte werden dann von größeren oder kleineren Fahndertrupps durchsucht, je nachdem wie viel Fahnder dort eingesetzt werden. Es sind immer als kleinste Einheit zwei Fahnder, schon zu gegenseitigen Beweiszwecken. Zum unverdächtigen Steuerberater kommen beispielsweise normalerweise nur zwei Fahnder. Ebenso wird man vielleicht bei den Eltern oder bei der Ferienwohnung, bei der man nicht wirklich mit Unterlagen rechnet, nur sicherheitshalber dort einmal mit nachschauen würde, 2-4 Fahnder durchsuchen. Beim Steuerpflichtigen zu Hause oder in seinem Betrieb werden natürlich je nachdem, wo man die meisten Unterlagen oder auch die meisten Räumlichkeiten oder vielleicht sogar auch den meisten Widerstand erwartet, eingesetzt.

 

Rechnet man mit Widerstand, zieht man sogleich Polizei mithin zu. Insoweit sind regelmäßig mindestens ein Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung als neutraler Zeuge mit eingesetzt. Dies im Regelfall aber nur bei dem Hauptdurchsuchung, also entweder zu Hause beim Steuerpflichtigen oder in dessen Geschäftsräumen.

Vorfeldbeobachtungen

Im Vorfeld wird ohnehin die Lage der Durchsuchungsobjekte analysiert, möglicherweise Baupläne eingesehen, Fluchtwege überprüft, und eventuell auch im Vorfeld das Objekt ausgekundschaftet.

  • Gibt es dort einen scharfen Hund?
  • Ist dort eine Videoüberwachung?
  • Sind Alarmanlagen und Außenkameras installiert?
  • Sind das Dummies oder sind die echt?

Da schaut man mal ins Anlageverzeichnis ob Kosten für eine Alarmanlage abgeschriebene werden.

  • Gibt es einen Bodyguard oder einer Hausmeister oder Bedienstete?
  • Man öffnete Betrieb? Wann wird der Steuerpflichtige und seine Familie wach?

Hierüber werden Beobachtungsnotizen gefertigt und für den Tag der Vorbesprechung und Einsatzplanung gesammelt um dann strategisch effektiv das Überraschungsmoment der Durchsuchung zu nutzen.

Kojak-Methoden

Wenn bei Vorfeld Beobachtungen unklar ist, wo Lager oder andere wichtige Orte sich befinden, kann es auch sein, dass im Fahrzeug des beschuldigten Steuerpflichtigen auch Einsender an den Wagen geklebt wird oder auch die Steuerfahndung ihm mal hinterher fährt um zu prüfen, wohin er denn so fährt und ob dies auch möglicherweise relevante Durchsuchungsworte sein können. Doch nicht immer gleich, wenn sie eine schwarze Limousinen Rückspiel entdecken, ist das die Steuerfahndung. Es ist er der dunkelblaue private zehn Jahre alte Opel-Corsa eines Steuerfahnders, auf den Sie achten müssen, wenn der Ihnen schon länger im Rückspiegel folgt…

Anzeichen für das nahende Ende der Fahndungsdurchsuchung

Das Ende einer Steuer Fahndungsdurchsuchung zeichnet sich also erstmals ab, wenn die ersten Trupps mit ihren Durchsuchungen in ihren jeweiligen Einsatzgebieten fertig sind. Sie stoßen dann zurück zum Haupttruppe und unterstützen diesen. Wenn zu viel Steuerfahnder am Durchsuchungssubjekt sind, können auch erst du schon wieder gehen, wenn der Rest an den Hauptorten mehr oder weniger fertig ist, kein weiterer Widerstand und kein weiterer Ärger oder Schwierigkeiten zu erwarten sind und ein Ende absehbar ist. Wenn allerdings an den Hauptorten noch viel zu tun ist, stoßen die Trupps von den anderen Durchsuchungssorten dann sukzessive hinzu und arbeiten mit, durchsuchenden Räumlichkeiten mit und helfen Beschlagnahmeverzeichnisse zu erstellen, befragen gegebenenfalls Zeugen usw.

 

Immer mehr Fahnder kommen zum Hauptdurchsuchungsort

So kann es also durchaus sein, dass an den Hauptdurchsuchungsorten zunächst 25 Fahnder sind und dann schließlich im Laufe der Zeit weitere hinzu kommen und auf einmal dort dann 35 oder 40 Fahnder insgesamt im Einsatz sind. Das sind dann eben die anderen Fahnder, die auf den anderen Einsatzorten waren und nun zurück stoßen.

Erfassung der Namen der Fahnder und deren Dienstbehörden

Für den Verteidiger bedeutet dies, nicht nur am Anfang an den Hauptorten die Namen der Fahnder zu erfassen, sondern an auch weiter mit hinzukommende Fahnder ebenfalls mit zu erfassen, sich die Ausweise zeigen zu lassen und die Namen aufzuschreiben.

Reibereien und Eitelkeiten bei der Ausweiskontrolle

Hierbei kommt es immer wieder zu Reibereien: Verschiedene Fahnder wurde nicht ihren Dienstausweis zeigen und aus der Hand geben sowieso nicht. Manche der weiblichen Fahnder halten die Geburtsdatum zu, als ginge es hier um eine Heiratsbörse. Fast unmöglich ist es, einen solchen Ausweis zu fotografieren oder zu kopieren. Allerdings hat der Verteidiger natürlich das Recht, genauso wie der Beschuldigte, sich den Ausweis zeigen zu lassen, da hier ein Beamter behauptet im Außendienst tätig zu sein, sodass man zumindest den Namen des Fahnders mit vor und zunahmen und die Behörde, die den Ausweis ausstellte, sich aufschreiben darf. Aber es ist ein heikles Thema, wenn man hier als Anwalt hinzukommt und quasi wie der Kontrolleur in der Straßenbahn nun nach den Fahrkarten bzw. den Ausweisen fragt.

Anzeichen für nahendes Ende der Fahndungsdurchsuchung

Das tatsächliche Ende einer Steuerfahndungsdurchsuchung zeichnet sich also daraus ab, dass der Verhandlungsleiter an dem Hauptdurchsuchungsort längst festgestellt hat, dass die Nebenorte längst durchsucht sind, die dortigen Fahnder längst ihre Arbeit beendet haben, vielleicht zum Hauptrupp zurückgestoßen sind oder bereits ins Finanzamt gefahren sind und er alle Räumlichkeiten durchsucht hat und keine Ansätze mehr hat, wo er noch suchen soll.

Beschleunigung für das Ende einer Steuerfahndungsdurchsuchung durch freiwillige Herausgabe des gesuchten Objekts

Um das Ende einer Steuerfahndungsdurchsuchung zu beschleunigen, gibt man die gesuchten Sachen einfach raus. Niemand kann pauschal beantworten, ob dies ratsam oder empfehlenswert ist. Grundsätzlich ist der beschuldigte Steuerpflichtige nicht zu einer Mitwirkung verpflichtet. Auf die Frage also, wo etwa das Schwarzbuch über die schwarzen Einnahmen ist, braucht er nicht zu antworten.

Fragen nach dem Ziel der Begierde an Ehefrau, Kinder oder Mitarbeiter durch Steuerfahnder

Sind Kinder oder die Ehefrau oder Mitarbeiter im Haus, könnten diese theoretisch auch gefragt werden, ob sie von einem Schwarzbuch wissen oder ob sie sagen können wo es liegt. Manchmal verraten an dieser Stelle Blicke und Gesten mehr als viele Worte. Wenn aber nichts aus den Gesichtern oder den Gesten zu lesen ist, dürfen natürlich zumindest die Ehegatten und die Kinder aufgrund ihres allgemeinen persönlichen Aussageverweigerungsrechts hierzu schweigen, selbst wenn sie wüssten, dass es ein Schwarzbuch gibt und wenn sie wüssten, wo es liegt. Die Verwandten machen sich natürlich nicht strafbar, indem sie den Fundort des gesuchten Objekts der Begierde dem Steuerfahnder nicht nennen, selbst wenn sie wissen, wo das gesuchte Objekt liegt.

Fragen an Mitarbeiter: Sind das Beschuldigte oder Zeugen?

Auch Mitarbeiter müssen, wenn sie wissen wo das Objekt liegt, dies nicht (sogleich) offenbaren, auch wenn sie grundsätzlich wahrheitsgemäß und vollständig aussagen müssen. Sie dürfen natürlich aber erst einmal einen Rechtsanwalt konsultieren und diesen fragen, ob sie diese Fragen des Fahnders beantworten müssen und was daraus etwa für sie droht. Insoweit könnte natürlich dem Büroangestellten oder dem Buchhalter schon die Frage im weiteren Verfahren begegnen, wenn er den Lagerort des Schwarzbuchs kennt, wie er dann etwa buchen konnte bzw. wenn der Mitarbeiter den Lagerort sofort kennt, was er denn mit diesem Schwarzbuch zu tun hat und ob er eventuell auch schwarze Umsätze generierte, die Gelder seinem Chef gab und dort im Buch eintrug.

So kann es für manche Mitarbeiter durchaus die ernsthafte Frage geben, ob sie möglicherweise Gehilfen oder Mittäter sind und irgendwie strafrechtlich relevant an der Tat, die im Durchsuchungsbeschluss dem Inhaber vorgeworfen wird, möglicherweise beteiligt sind. Diese Mitarbeiter dürfen bzw. jeder Befragte darf natürlich erst einmal die Aussage verweigern und  fragen ob er/sie als Beschuldigte oder Zeugen vernommen werden sollen und dazu einen Anwalt erst einmal konsultieren, bevor er/sie etwas sagen.

Mögliche Abkürzung der Durchsuchungsaktion durch freiwillige Herausgabe des Objekts der Begierde?

Aus Sicht des beschuldigten Steuerpflichtigen kann es sinnvoll sein, den Ablageort zu nennen oder das Schwarzbuch gleich herauszugeben, um eine weitere Fahndungsdurchsuchung zu verhindern. Insoweit könnte also mit der sofortigen Herausgabe eine komplette Durchsuchung des Hauses und eventuelles Auffinden von Zufallsfunden oder anderen unangenehmen Details vermieden werden. So könnte der illegale Waffenbesitz oder andere Peinlichkeiten einfach dadurch unentdeckt bleiben, wenn die Steuerfahndung das bekommt, wonach Sie eigentlich sucht und keine weitere Veranlassung mehr hat, dann noch weiter zu suchen.

Keine Gewähr für das Ende einer Steuerfahndungsdurchsuchung nach Befund oder Herausgabe des Objekts der Begierde

Allerdings gibt es natürlich keine Gewähr dafür, dass die Steuerfahndung dann aufhört zu suchen, wenn sie das Schwarzbuch hat. So könnte sie beispielsweise weitersuchen, etwa nach Tresoren, nach Geld, nach Tagebüchern oder weiteren interessanten verräterischen Aufzeichnungen. Immerhin muss ja im Schwarzbuch vielleicht nicht alles stehen, was man vielleicht steuerlich verwerten könnte. Damit ist die freiwillige Bekanntgabe des gesuchten Schwarzbuchs ambivalent: Der beschuldigte Steuerpflichtige hat keine Gewähr, dass mit Aushändigung des gesuchten Schwarzbuchs tatsächlich die Durchsuchung abgebrochen wird oder beendet wird.

Verfängliche Frage vor Herausgabe des Objekts der Begierde

  • Der Steuerpflichtige kann doch auch vorher schlecht mit dem Fahndungsleiter ausdealen, dergestalt, dass er fragt, was ist wenn ich es Ihnen gebe?
  • Gehen Sie dann?

Eine solche Frage würde doch aus Sicht des Fahnders sofort das weitergehende Interesse aufwerfen, was denn sonst noch alles gefunden werden könnte. Also bleibt an dieser Stelle nichts anderes übrig, als darauf zu spekulieren, dass dann, wenn man das gesuchte Schwarzbuch herausgibt, dann tatsächlich die Fahndung abgebrochen wird. Ob das dann so ist, wird man erleben. Geht die Fahndung dann weiter oder erst richtig los, wird man sich dagegen nicht mit Erfolg wehren können, dergestalt, man habe darauf vertraut, dass nun ein Ende der Steuerfahndung mit der „freiwilligen“ Herausgabe erzielt werden könne.

Suchen lassen oder „freiwillig“ herausgeben

Schließlich wird man auch überlegen müssen, ob es clever ist, das Schwarzbuch „freiwillig“ herauszugeben. Denn wenn es gut versteckt ist und die Chance besteht, dass es die Steuerfahndung nicht findet, ist es vielleicht cleverer, die von der Steuerfahndung suchen zu lassen und dazu nichts weiter zu sagen und wenn sie es eben nicht finden, dann ist das halt zu. Zur aktiven Mitwirkung und Aufklärung der Steuerpflichtige insoweit nicht verpflichtet.

Das Ende der Steuerfahndung

Der Fahndungsleiter gibt das Ende einer Steuerfahndungsuntersuchung meistens stillschweigend– konkludent – bekannt, in dem sich dieser verabschiedet und er mit seinen Leuten geht. Selbstverständlich bleibt man hier auch als beschuldigte Steuerpflichtige konziliant, verabschiedet sich artig. Ob man sich nun die Hand reicht, ist Geschmackssache. Für den Berater gehört sich das.

Der Beschuldigte Steuerpflichtige mag dies halten wie er will. Er mag auch den Kommentar auf das „Auf Wiedersehen“ noch abgeben, „lieber nicht“ mehr Gift ist aber untunlich und sollte unterbleiben. Der beschuldigte Steuerpflichtige fängt mit so einem Kommentar allenfalls vielleicht noch die Antwort, dass auch dies dem Fahnder lieber wäre und daher künftig sauber bleiben möge. Es bringt also an dieser Stelle nichts, sich anzubieten. Als Berater kann man hier nur souverän zur Neutralität und Professionalität aufrufen. Auch alle Gegenargument gegen die Rechtmäßigkeit der Fahndungsdurchsuchung sind hier natürlich fehl am Platze. Es gibt hier grundsätzlich keine Möglichkeit, den Ablauf der Fahndung zu verhindern. Wenn die Fahndung einmal da ist, läuft die Fahndung auch.

Beschlagnahmeverzeichnisse

Die beschlagnahmten Unterlagen werden aufgelistet und in einem Beschlagnahmeverzeichnisse erfasst. Hier macht es Sinn – im Sinne der Steuerfahndung aber auch im Sinne der Steuerpflichtigen darauf zu achten, dass die Beschriftungen möglichst genau sind. Eine Erfassung wie: „Tüte mit losen Unterlagen“ oder „Leitzordner Bank“ oder „Leitzordner Buchführung“ sind dann jedenfalls nicht sinnvoll, wenn es mehrere solcher Orden ergibt über mehrere Jahre oder jedenfalls aus solche oberflächlichen Bezeichnungen nicht klar und eindeutig auf den beschlagnahmten Inhalt zurück zu schließen ist. Auch ist natürlich interessant, wie voll die Leitzordner sind. Bleiben wir einen Moment beim Leitzordnerbank:

  • Sind das Kontoauszüge, Darlehensverträge, allgemeine Korrespondenz mit der Bank, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Baufinanzierungsunterlagen?
  • Und wenn es Kontoauszüge sind, welche Monate und Jahre?
  • Die nächste Frage: Sind die Ordner voll, halbvoll oder (fast) leer?
  • Kann man Blattzahlen schätzen oder die Kontonummernblätter erfassen oder den Prüfungszeitraum oder den Kontoauszugszeitraum festhalten?
  • Und vor allem: Um welche Bank geht es eigentlich?

Selbst wenn nur eine Bank bekannt ist oder nur von einer Bankunterlagen gefunden werden, könnte der Steuerpflichtige trotzdem mehrere andere Banken haben oder auch um welche Kontonummer geht es? Schließlich könnte der Steuerpflichtige auch mehrere Kontonummern haben …

Körperliches Wegschleppen der beschlagnahmten Unterlagen und Weggehen der Fahnder

Das (scheinbare) Ende der Steuerfahndungsdurchsuchung liegt also dann in der Durchsuchung und in dem körperlichen Weg gehen der Fahnder, nachdem diese die zu beschlagnahmten Unterlagen aus dem Betrieb oder dem Privathaus geschleppt haben und in ihre Pkws verbracht haben. Wenn die Damen und Herren also nicht verkünden, der nächsten Tag der Durchsuchung fortzusetzen, weil sie nicht fertig geworden sind, sondern sich tatsächlich verabschieden, ist dies das Ende der Steuer Fahndungsdurchsuchung.

Manchmal kommen die Steuerfahnder wieder …

Aber nicht immer. Manchmal kommen die wieder. Nicht erst Jahre später, sondern vielleicht nach einer Woche oder zehn Tagen oder 14 Tagen. Manchmal auch unangemeldet am nächsten Tag. Manchmal auch zweimal oder dreimal …

Die Fahnder kommen gleich wieder, wenn sie etwas Wichtiges vergessen haben …

Oder so wie es bei einer Fahndungsdurchsuchung passierte, bei der ich als Anwalt mit dabei war: Nach der Verabschiedung fuhren die Fahnder mit ihrem Transporter Weg und zur Freude des beschuldigten Steuerpflichtigen hatten die zwar alle Kassen mitgenommen, aber den eigentlichen Server, auf dem die Kassendaten komplett abgelegt waren, stehen gelassen. Das war natürlich ein großer Fauxpas: Die Steuerfahnder hatten hier lediglich 3 Standkassen und eine Vielzahl von Mobilgeräten in einem Restaurant mitgenommen, auf denen aber keine Einzeldaten vorhanden waren. Die Kasse war dort so konfiguriert, dass alle Daten auf den im Büro stehenden Rechner aufgespielt waren. Der hatte die interessanten Tagesumsätze, die die Steuerfahndung eigentlich wollte. Noch während sich mein Mandant hocherfreut über diesen Fehler der Steuerfahndung lästerte, rollte der Bus draußen wieder vor und die Fahnder sprangen heraus und meinten, sie hätten doch den Server vergessen. Die Fahnder stürmten ins Büro, packten den Server ein und entschwanden erneut…

Manchmal kommen Fahnder auch ein paar Tage später wieder …

Aber Fahnder können auch ein paar Tage später wiederkommen. Nämlich dann, wenn sie merken, dass sie nicht alles mitgenommen haben oder meinen, sie müssten noch einmal suchen. Wenn dann der Steuerpflichtige den Fehler macht, etwa das Schwarzbuch oder andere brisante Unterlagen aus den Verstecken zu holen und mal zu rechnen und zu überlegen, wie hoch denn der Schaden sein könnte, wenn alles herauskäme, freut sich natürlich die Steuerfahndung sehr, fotografiert die dann so ausgebreiteten Unterlagen und nimmt diese natürlich mit.

Muss ein neuer Durchsuchungsbeschluss beantragt und erlassen werden, wenn die Fahndungsdurchsuchung beendet war?

 

Eine andere Frage ist es, ob rechtlich der Durchsuchungsbeschluss aufgebraucht ist, wenn sich die Steuerfahndung tatsächlich verabschieden und damit das Ende der Steuer Fahndungsdurchsuchung quasi stillschweigend förmlich bekannt gibt. Braucht es dann einen neuen Durchsuchungsbeschluss? Ist dann die erneute Durchsuchung ohne Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig? Folgender raus Verwertungsverbote?

Der Spezialist bei der Steuerfahndungsdurchsuchung: RA Dr. Jörg Burkhard

 

Die Fragen zur Fahndungsdurchsuchung und auch zu dem ordnungsgemäßen Ende der Steuer Fahndungsdurchsuchung und nach solchen Verwertungsverboten oder auch Verhaltensfehlern der Steuerpflichtigen bei der Steuerfahndung sind häufige Fragen von Mandantin an Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard, dem Spezialisten auf dem Gebiet des streitigen Steuerrechts, des Steuerstrafrechts und der Steuerfahndung sowie der Zollfahndung. Haben Sie Fragen zum Ende der Steuer Fahndungsdurchsuchung oder ähnliche Fragen? Dann rufen Sie gleich an: 0611 – 890910. Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, der Spezialist bei der Betriebsprüfung und bei der Steuerfahndungsdurchsuchung .. seit über 30 Jahren DER Vollprofi.

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