Steuerfahndung, Zollfahndung
Steuerfahndung, Zollfahndung
Was tun bei Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren?
Sie haben einen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung erhalten? Oder eine Anklage wegen Steuerhinterziehung? Ihnen flattert ein Vermögensarrest wegen Steuerhinterziehung ins Haus? Sie haben mit Postzustellungsurkunde einen Haftungsbescheid wegen Steuerhinterziehung gerade entgegengenommen?
Horrorszenario: wirtschaftliche Illiquidität und Lähmung
Ihre Bankkonten sind gesperrt? Auf allen Immobilien sind Zwangssicherungshypotheken eingetragen? Droht Ihnen nun die Insolvenz? Mit welchem Geld können Sie noch tanken gehen oder Lebensmittel kaufen? Läuft jetzt die 3-wöchige Insolvenzantragspflicht?
Handy und PC weg
Ihr Handy, Laptop und PCs sind ohnehin beschlagnahmt. Schon bei der Durchsuchung ist das alles mit eingepackt worden und soll in den nächsten Tagen oder Wochen Ihnen zurückgegeben werden. Sie sind genervt, dann wieder frustriert, dann ohnmächtig in diesem Problemkreis zwischen Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren.
Autos mit Pfandsiegeln beklebt
Der Porsche und der Lamborghini sind ebenfalls beschlagnahmt und mit Pfandsiegeln beklebt. Sie können das schon alles nicht mehr sehen und wollen die Worte Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren auch gar nicht mehr hören. Wenn das doch alles aus Ihrem Leben ginge – am Liebsten so schnell, wie es über Sie hereinbrach.
Welche Fristen laufen?
Welche Fristen laufen? Was können Sie tun? Läuft jetzt die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht?
Privat: alles eine Katastrophe
Und privat lassen sie alle fallen wie eine heiße Kartoffel. Ihr Banker spricht nicht mehr sonderlich freundlich mit Ihnen. Sie werden um kopiert in die Rechtsabteilung der Bank. Täglich platzen 5-15 Lastschriften. Die Bank fordert sie auf, das Problemszenario zu lösen. Der Steuerfahnder bietet Ihnen ein Geständnis an, das wäre das Beste für Sie. Er wolle für Sie dann auch ein gutes Wort beim Staatsanwalt einlegen …
Die Ehefrau zieht zu den Schwiegereltern
Ihre Frau hat einen Heulkrampf und droht mit Scheidung. Die Kinder sind völlig aus dem Wind. Ihr Ältester legt Ihnen den Überweisungsträger für den Ski-Schulausflug vor und fragt, ob er nun etwa nicht mehr mit den Anderen in den Skiurlaub fahren darf… Er hätte sich doch so sehr darauf gefreut. Ihre Frau packt die Kinder ein und geht erst mal zu den Schwiegereltern. Ihr Schwiegervater brüllt Sie am Telefon an, dass er schon immer gewusst habe, was für eine Idiot Sie sind und wie Sie das nur seiner Tochter antun konnten. Und das alles nur wegen Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren.
Im Betrieb
Was denken die Mitarbeiter? Kündigen die jetzt alle? Was sagt Ihre Sekretärin? Was sagen die Kunden? Sollten Sie jetzt erst mal zu Hause bleiben? Sich im Bett verkriechen? Sich für ein paar Tage krank schreiben lassen? Sie fühlen sich ohnehin saumäßig.
Alkohol
Sie greifen zur Flasche, trinken einen Whisky … stellen den dann aber wieder weg. Alkohol hilft auch nicht bei Ihren Problemen mit Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren.
Haft?
Droht vielleicht sogar eine Verhaftung? Sind die Vorwürfe der Steuerhinterziehung oberhalb von 800.000 €? Nach der Rechtsprechung des BGH droht zwingend bei einer Verurteilung wegen Steuer der Ziehung ab 1 Mio. € mehr als zweijährige Haftstrafe, die natürlich dann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Denn bewährungsfähig sind noch Haftstrafen bis zu exakt zwei Jahren. Mancherorts werden allerdings schon Haftstrafen von oberhalb zwei Jahren auch bei niedrigeren Hinterziehungen verhängt. Insoweit ist die Millionengrenze sozusagen eine absolute Grenze, bei der nach der BGH-Rechtsprechung zwingend Haft zu verhängen ist. Dies heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass bei einer Hinterziehung von 500.000 € oder 700.000 € Steuern nicht ebenfalls je nach lokalen Ressourcen einer Haftstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt werden könnte.
Hinterziehungssumme über 1 Mio. €?
So hob der BGH 2012 das Urteil gegen einen ehemaligen Unternehmer aus Bayern auf, der insgesamt mehr als 1,1 Mio. Euro an Steuern hinterzogen hatte und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden war. In dem damaligen Fall hatte die Verteidigung alles erdenklich Mögliche getan um Strafmilderungsmöglichkeiten einzubauen. Eine aktive Mitwirkung bei der Aufklärung, die vollständige schnellstmögliche Schadenswiedergutmachung, die geständige Einlassung usw. Die Strafmilderungsgründe waren vorbildlich durch die Verteidigung eingearbeitet. Es half aber nichts. Die Strafzumessung sei in diesem Fall fehlerhaft, so die Richter vom BGH (Urt. v. 07.02.2012, Az. 1 StR 525/11). Sie hoben das Urteil auf. Die Strafe war zu niedrig. Sie hatten kurz zuvor das Limit einfach festgelegt, dass ab einer Hinterziehung von 1 Million € Steuern zwingend einer Haftstrafe von mehr als zwei Jahren zu verhängen sei, die eben nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Da beißt nun die Maus keinen Faden ab. Die Grenze von 1 Mio. € steht so nicht im Gesetz. Aber der BGH hat sie 2008 so festgelegt. Warum 1 Mio. €? Das weiß keiner. Dafür gibt es keine logische Begründung. Das war eben damals die Entscheidung der damals zuständigen Richter. So gesehen ist die Grenze willkürlich. Das war eben damals die Stimmung und die Entscheidung in dem zuständigen Senat. Irgendwo muss schließlich die Grenze liegen. Der damals zuständige BGH-Senat hat sie eben bei 1 Mio. € gezogen. So gilt sie bis heute. Ob es irgendwann eine inflationsbedingte Anpassung gibt? Denn die 1 Mio. € aus 2008 wären doch heute vielleicht 1,2 Mio. € …? Ob und wann es eine solche Anpassung vielleicht mal gibt, weiß auch keiner.
Steuerrechtliche und steuerstrafrechtliche Analyse
Auch hier sehen Sie, gleichgültig ob es sich um Schätzungsfehler oder um andere steuerliche Probleme handelt, dass die Verteidigung hier im Steuerrecht stattfindet. Die Frage ist doch, ob tatsächlich der vorgeworfene Betrag hinterzogen ist oder ob vielleicht auch andere Fehler darin enthalten sind, die zwar steuerlich nicht korrekt erklärt wurden, aber vielleicht außerhalb eines Hinterziehungsvorsatzes. Insoweit ist natürlich dann, wenn etwa aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung mehr als 1 Million € Steuern zu zahlen sind, keineswegs die logische Folge, dass nun eine Haftstrafe zwingend verhängt werden müsste. Denn natürlich kann die Steuerfahndung auch in dem Bericht Sachverhalte aufgreifen und würdigen, die eben nicht von einer Steuerhinterziehung umfasst sind. Dann ist schon die Frage, ob es überhaupt Änderungsmöglichkeiten steuerlich gibt. Erst recht sind zwar steuerliche Falschbehandlungen zu korrigieren, aber wenn sie eben nicht von einem Hinterziehung Vorsatz umfasst waren, natürlich steuerstrafrechtlich nicht relevant.
Verteidigung beginnt sofort bei Durchsuchung oder Verfahrenseinleitung
Bei Ihnen war die Steuerfahndung und Sie brauchen einen hervorragenden Steuerstrafrechtler? Sie brauchen nicht nur irgend einen Strafverteidiger. Sie brauchen im Steuerstrafrecht jemanden, der Steuerrecht und Strafrecht in sich vereint. Im Steuerstrafrecht sind ca. 80-90 % Steuerrecht. Die Strafverteidigung beginnt schon unmittelbar bei Beginn der Fahndungsdurchsuchung. Meistens sind die betroffenen Steuerpflichtigen derart verdutzt, dass sie keinen Fachanwalt für Strafrecht mit hinzuziehen. Teilweise haben sie auch den Eindruck, dass sie gar nicht telefonieren dürfen oder dies wird Ihnen sogar fälschlicherweise so von den Steuerfahndern gesagt. Richtig ist natürlich, dass der betroffene Steuerpflichtige als Beschuldigter in jedem Stadium des Verfahrens einen Anwalt seiner Wahl hinzuziehen kann. Dann besteht aber häufig das Problem, dass man nicht weiß wen. Wenn dann noch der eigene Steuerberater nicht erreichbar ist, läuft häufig eine Fahndungsdurchsuchung ohne den richtigen fachlichen Beistand ab. Natürlich kann man auch irgend einen Anwalt hinzuziehen. Aber ob nun der Zivilrechtler, der von Steuerrecht und Strafrecht keine Ahnung hat, der richtige Ratgeber in dem Moment ist, ist eine andere Frage. Aber vielleicht ist so eine Lösung besser als gar keinen Anwalt hinzuzuziehen.
Sie brauchen einen Steuerstrafrechtler, der auch Steuern kann
Nach der Fahndungsdurchsuchung müssen sie aber unbedingt einen kompetenten Steuerstrafrecht lässt sich suchen. Sie kommen mit den Themen Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren nicht alleine klar. Das alleine lösen zu wollen, ist unmöglich. Sie brauchen den richtigen Fachmann für Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren an Ihrer Seite.
Dr. Jörg Burkhard ist seit mehr als 30 Jahren ausschließlich auf den Gebieten des streitigen Steuerrechts, der Steuerstrafrechts, bei Steuerfahndung und Zollfahndung sowie bei Selbstanzeigen tätig. Erfahrung, Porfessionalität und Kompetenz in den Gebieten Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren zeichnen Dr. Jörg Burkhard aus. Er war bei der Finanzverwaltung und dem Finanzgericht zur Ausbildung. Ihn brauchen Sie jetzt.
Strafbefehl, Anklage, Vermögensarrest
Gleichgültig, ob ihnen nun ein Strafbefehl zugestellt wurde oder eine Anklageschrift wegen Steuerhinterziehung oder ob ein Vermögensarrest wegen Steuerhinterziehung oder ein Haftungsbescheid wegen Steuerhinterziehung gegen Sie erlassen wurde. In all diesen Fällen geht es meist weniger um strafrechtliche bzw. strafprozessuale Probleme, sondern schlicht um Steuerrecht. Dies liegt natürlich an der Natur des §§ 370 AO, der als Blankettnorm eigentlich Inhalts leer ist und sozusagen vor die Klammer gezogen die Verletzung der steuerlichen Verpflichtungen unter Strafe stellt. Gleichgültig ob also Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder anderer Steuerarten hinterzogen sind, stets ist also § 370 AO i.V.m. den jeweiligen Verletzten einzelnen Normen zu sehen. Daran merken Sie schon, dass es hier immer um Steuerrecht geht: Welche steuerlichen Normen sind verletzt? Was war von ihnen verlangt und was haben sie stattdessen gemacht?
Steuerhinterziehungsvorwürfe aus Betriebsprüfung
Letztendlich ist auch bei einer Betriebsprüfung, in der der Prüfer Zuschläge zu den Umsätzen hinzurechnet oder gar die Buchführung ganz oder teilweise verwirft und die Einnahmen schätzt, letztendlich darin die Behauptung enthalten, dass nicht alle ihre Einnahmen von Ihnen ordnungsgemäß erfasst und erklärt wurden und damit natürlich Steuern hinterzogen wurden. Wenn also der Betriebsprüfer zu der Auffassung kommt, dass etwa aufgrund einer Ausbeutekalkulation oder aufgrund anderer Erkenntnisse mehr Umsatz von Ihnen getätigt wurde, bedeutet dies nicht nur einerseits, dass dies zu einem steuerlichen mehr Ergebnis führt, sondern dies bedeutet auch zwingend, dass Sie die entsprechenden Einnahmen nicht aufgezeichnet haben, also in ihren Erklärungen diese weggelassen haben und somit Steuern verkürzt haben.
Deswegen leitet der Betriebsprüfer auch ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie ein und muss dies auch nach § 10 BPO 2000. Und wenn er dies pflichtwidrig unterlässt und nur in der Schlussbesprechung bzw. im BP Bericht den sogenannten Vorbehaltsvermerk erwähnt, dass doch vielleicht eine andere Behördenstelle auf Sie noch zukommt, meint er damit nichts anderes, als dass er einen entsprechenden roten (in Hessen blauen) Bericht an die Bußgeld- und Strafsachenstelle schickt und diese auf die Steuerhinterziehung durch Sie hinweist. Dieses Nichteinleiten ist zwar pflichtwidrig, führt aber möglicherweise nicht zu einem steuerlichen oder steuerstrafrechtlichen Verwertungsverbot, was aber umstritten ist. Dann kommt also in den nächsten Tagen und Wochen die Bußgeld- und Strafsachenstelle spätestens dann mit einer Einleitung eines Steuerstrafverfahrens auf Sie zu und will die hinterzogenen Steuern auch steuerstrafrechtlich sanktionieren.
Steuerrecht und Steuerstrafrecht
Steuerrecht und Steuerstrafrecht hängen also nicht unbedingt zusammen. Im Steuerrecht kann man mit dem Finanzamt auch streiten, ohne dass strafrechtliche Vorwürfe vorlägen. Zur Bindungswirkung zwischen Steuerrecht und Steuerstrafrecht habe ich einen anderen Blog geschrieben.
Umgekehrt aber, nämlich im Steuerstrafrecht liegt stets das Steuerrecht und zwar im Wesentlichen. Denn die steuerstrafrechtlichen Vorwürfen beinhalten den Vorwurf, dass hier steuerliche Normen verletzt sind. Nur mit Kenntnissen im Steuerrecht lösen Sie auch Fälle der Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren.
Alles aus einer Hand
Damit ist die Verteidigung und die Abwehr gegen steuerliche Vorwürfe gleichzeitig auch eine Verteidigung im Steuerstrafrecht. Das Steuerstrafrecht ist aber nicht nur Steuerrecht. Insoweit muss man stets auch steuerstrafrechtlich denken und die ganzen Besonderheiten im Steuerstrafrecht eben kennen. Daher brauchen Sie einen steuerlichen Abwehrspezialisten, der auch gleichzeitig steuerstrafrechtlich denken kann.
In der Literatur ist früher hin und wieder diskutiert worden, ob dies durch einen Strafverteidiger einerseits und einen Steuerberater andererseits in Kombination auch gelöst werden kann. Dies erscheint indes nur als die zweitbeste Lösung, da der eine natürlich nie ein Störgefühl haben muss, wenn er die andere Seite nicht kennt und nicht weiß, wo es problematisch wird und wann er vielleicht den anderen Berufsträger fragen sollte oder muss. Solch eine Verteidigung durch zwei verschiedene Berater, von denen der eine nicht die Problembereiche in dem anderen Bereich kennt und auch erkennt, ist daher stets nur eine suboptimale Lösung.
Steuerliche Abwehr und Steuerstrafverteidigung aus einer Hand
Die perfekte steuerliche Abwehr i.V.m. der besten Steuerstrafverteidiger ist natürlich dann, wenn sie beider Themenbereiche in einem Kopf vereint haben. Hier bekommen Sie bei Dr. Burkhard alles aus einer Hand. Dies bedeutet natürlich nicht, dass Dr. Burkhard alles alleine machen könnte oder würde. Natürlich arbeitet Dr. Burkhard in zahlreichen Fällen mit den Steuerberatern gerne und erfolgreich zusammen, die natürlich ihre Sicht der Dinge mit einfließen lassen und Dr. Burkhard zugunsten des Mandanten mit unterstützen und so stets mit in die Verfahren eingebunden sind. Damit haben Sie in Dr. Burkhard den perfekten Spezialisten im Steuerrecht und Steuerstrafrecht, Ihr bisheriger Steuerberater ist natürlich mit eingebunden und sie selbst sind stets informiert, erteilen die notwendigen Informationen und Belege und sind somit in Ihrer Verteidigung selbst mit federführend eingebunden. Das ist aus Sicht von Dr. Burkhard die perfekte und richtige Verteidigungskonstellation in den Fällen mit steuerstrafrechtlichen Vorwürfen. Eben alles aus einer Hand.
Steueranwalt und Steuerstrafverteidiger Dr. Jörg Burkhard hilft bei Steuerfahndung und Zollfahndung:
Fragen zum streitigen Steuerstrafrecht? Probleme mit dem Finanzamt? Probleme mit Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren? Streit in der BP? Dann rufen Sie jetzt an: Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard, 0611-890910, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht. Dr. Jörg Burkhard ist der Spezialist bei Betriebsprüfung, Steuerfahndung, Zollfahndung. Der richtige Steueranwalt im Steuerstrafverfahren. Dr Jörg Burkhard ist der Profi bei digitaler Betriebsprüfungen, bei allen Verprobungsmethoden von Zoll und Finanzamt, bei Selbstanzeige. Frankfurt, Wiesbaden, Rhein-Main-Gebiet, bundesweit