Entdeckungsrisiken, Prüfungsschemata, Kontrollmitteilungen

Entdeckungsrisiken, Prüfungsschemata, Kontrollmitteilungen

Bei vielen Selbstanzeigeberatungen sind diese die häufig gestellten Fragen:

  • Bin ich gefährdet?
  • Besteht eine Entdeckungsgefahr?
  • Bin ich schon entdeckt?

Dabei gibt es zahllose Entdeckungsrisiken: Anzeigen von verlassenen Ehefrauen, Freundinnen, (ehemaligen) Geschäftsfreunden, Partnern, Buchführungsangestellten usw..

Neben möglichen Anzeigen gibt es Kontrollmitteilungen. Z.B. werden nach § 93 a I 2, 2. HS. AO in Verbindung mit der Mitteilungsverordnung (BGBl. 1993 I, 799 ff.) haben Behörden und andere staatliche Stellen bei Zahlungen an Firmen/Privatpersonen den zuständigen Veranlagungsfinanzämtern Mitteilung über Betrag, Zahlungsempfänger, Rechtsgrund usw. zu machen.

Damit erfährt das zuständige Veranlagungsfinanzamt zumindest von Zahlungen der öffentlichen Hand und kann die Versteuerung überprüfen.

Auch Ihre Bank muss bei größeren Einzahlungen oder häufigen höheren Bareinzahlungen eine Geldwäscheverdachtsanzeige schreiben, § 11 I 1 GeldwäscheG.

Wenn der Bankmitarbeiter denkt, dieses Geld stamme aus einer Geldwäsche, dann muss er eine Verdachtsanzeige schreiben. Fraglich ist allerdings, woher er das wissen bzw. vermuten will. In vielen Banken gibt es daher Geldwäschebeauftragte, die höhere Bareinzahlungen analysieren und dann je nach Einschätzung Geldwäscheverdachtsanzeigen schreiben. Selbst aber wenn das Verfahren wegen des Geldwäscheverdachts eingestellt ist, kann das Finanzamt diese Erkenntnisse auswerten und z.B. fragen, woher die Einzahlung(en) stammen.

Gerade bei einem Selbständigen darf das Finanzamt dann, wenn die Herkunft des Geldes ungeklärt bleibt, dies als schwarze Einnahmen schätzen. Gibt der Steuerpflichtige aber an, das Geld stamme aus einer Erbschaft oder aus einer Schenkung, kann (und wird) sich das Finanzamt die Vermögensverhältnisse des Erblassers bzw. Schenkers ansehen und prüfen, ob dies bei dessen Vermögensverhältnissen sein kann.

Weiter ist bei mehreren Schenkungen zu prüfen, ob diese allein oder in ihrer Addition die Schenkungssteuerfreibeträge überschreiten.

Bei Erbfällen wird das Finanzamt prüfen, ob die Erbschaftssteuererklärung vollständig ist und weiter prüfen, ob dort alle Vorschenkungen der letzten 10 Jahre und damit auch dieser behauptete Schenkung mit erklärt wurden.

Prüfungsschemata, Kontrollmitteilungen

Prüfungsschema setzt jeder Prüfer in der Betriebsprüfung ein: neben einer förmlichen Liste der Prüfungspunkte sind damit aber vor allem Plausibilitätskontrollen gemeint: überschlägige Nachkalkultionen, Verprobungen mit der Richtsatzsammlung bzw. mit Branchendurchschnitten, externer und interner Betriebsvergleiche, Zeitreihenvergleiche, Chi² -Test und Benfords Law, Überprüfungen der gebuchten Entnahmen um zu sehen, ob davon der Steuerpflichtige überhaupt leben konnte usw.

In jeder Betriebsprüfung werden Kontrollmitteilungen geschrieben. Dort werden insbesondere nach den Erfahrungen des Prüfers häufig nicht versteuerte, gern vergessene Zahlungen herausgesucht und dem zuständigen Finanzamt des Zahlungsempfängers geschickt: Provisionen, Kickbacks, nachträgliche Boni, etc. sind aus Sicht der Finanzverwaltung besonders vielversprechend.

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