Die Betriebsprüfung im Dönerladen

Die Betriebsprüfung im Dönerladen

Cem betreibt einen Dönerladen in der Nähe des Hauptbahnhofs. Seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelte er durch eine Einnahmen-Überschussrechnung nach Paragraf 4 Abs. 3 EStG. Er wurde zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach Paragraf 164 Abs. 2 AO veranlagt.

Ausgelöst durch eine anonyme Anzeige kam er in den Fokus der Finanzverwaltung.

Die anonyme Anzeige an die Steuerfahndung beschrieb, dass Cem angeblich nicht alle Dönerverkäufe in seiner elektronischen Kasse buche und zudem Dönerspieße schwarz einkaufe. Außerdem würde Cem einige Mitarbeiter schwarz bezahlen. Die anonyme Anzeige war unterschrieben mit „Bürger für Steuergerechtigkeit“.

Im Finanzamt überlegte man zunächst, ob man aufgrund dieser anonymen Anzeige eine Fahndungsdurchsuchung bei ihm durchführen müsse oder solle. Man war sich aber sehr schnell einig, dass dann, wenn die Anzeige wahr wäre, vielleicht nicht angemeldete Mitarbeiter feststellen könne. Wenn die aber zufälligerweise an dem Durchsuchungstag oder der Uhrzeit der Durchsuchung nicht arbeiten würden oder sich als Besucher ausgeben würden und sie nicht bei der Arbeit überrascht werden würden, die Schwarzarbeit möglicherweise nicht nachweisbar wäre.

Und Dönerverkäufe ohne Verbuchung könne man im Rahmen einer Fahndungsdurchsuchung ebenfalls nicht feststellen.

Das müsse man beobachten. Das ginge nur durch eine Observation oder durch eine Kassennachschau. Und bei den Schwarzeinkäufen müsste man ihn quasi auch in flagranti erwischen, was im Rahmen einer Fahndungsdurchsuchung sehr schwierig ist.

Natürlich wäre es viel besser, seine Einkaufsquellen zu kennen und dann bei seinen Lieferanten zu prüfen, ob er halb und halb einkaufen würde, also die Hälfte oder welchen Teil auch immer offiziell und die andere Hälfte oder bei einer anderen prozentualen Aufteilung den anderen Teil entsprechend als anonyme Bareinkäufe tätige.

Dieses unter dem Stichwort halb und halb bekannte Hinterziehungsmodell lässt sich aber kaum im Rahmen einer Fahndungsdurchsuchung bei dem Gastronomen oder Unternehmer, der dieses Modell anwendet, ermitteln. Es geht eigentlich nur über die Großhändler, die ein offizielles Kundenkonto für den betreffenden Gastronomen angelegt haben und zeitgleich dann jeweils entsprechend der vereinbarten Quote auffallend hohe Barverkäufe an angeblich unbekannte Dritte in der Buchführung haben.

Meist gibt es aber in diesen Fällen bei den Großhändlern verräterische Signale oder Aufzeichnungen, die es dann ermöglichen, den gesamten Einkauf – auch den Bareinkauf – dem betreffenden Gastwirt zuzurechnen.

Warum macht ein Gastwirt sowas? Natürlich um den Umsatz aus diesen schwarz eingekauften Lebensmitteln seinerseits schwarz zu verkaufen.

Er setzt also beispielsweise 500 EUR schwarz ein und hat bei einer Nichtverbuchung der daraus resultierenden Erlöse entsprechend seinem Rohgewinnaufschlagsatz von vielleicht 250 oder 300 % dann das 2,5 fache oder das dreifache seines eingesetzten Kapitals schwarz als Gewinn gemacht, also bei 500 EUR schwarzem Einkauf bei 250 % Rohgewinnsaufschlagsatz 1250 EUR schwarz Gewinn gemacht, bei 300 % Rohgewinnsaufschlagsatz 1500 EUR schwarz Gewinn gemacht.

Die Steuerfahndung besprach die anonyme Anzeige mit dem Veranlagungsbezirk und der Betriebsprüfungsstelle und der Bußgeld- und Strafsachenstelle intensiv.

Solche Besprechungen sind beim Finanzamt üblich und finden regelmäßig statt, um eine sinnvolle Abarbeitung solcher Anzeigen zu gewährleisten. Natürlich würde man den Zoll einschalten müssen. Aber eine gemeinsame Fahndungsdurchsuchung würde vermutlich keinen Durchsuchungserfolg bringen, entschied man übereinstimmend.

Die anonyme Anzeige wurde aber auch dahingehend durchdacht, ob sie wirklich einen wahren Kern haben würde. Insoweit weiß natürlich die Steuerfahndung, dass mancher Neider oder böse Nachbar oder verärgerter Mitbewerber  auch einfach mal eine verleumderische anonyme Anzeige absetzt, einfach um dem Nachbarn, Konkurrenten, ehemaligem Chef usw. Schwierigkeiten zu bereiten. So ist es nicht gerade selten, dass nach einem heftigen Streit mit Kunden, Mitarbeitern, Nachbarn oder einfach nur aus Neid und Missgunst eines Konkurrenten eine anonyme Anzeige beim Finanzamt bzw. der Steuerfahndung abgesetzt wird, nur um dem Unternehmer zu schaden.

Werden die Anzeigen namentlich abgegeben, was nicht so häufig passiert, kann man wenigstens bei dem Anzeigeerstatter nachfragen und weitere Details erkunden.

Und man hat dann natürlich auch ihn gleich als Zeugen. Aber die Fahndung weiß auch, dass viele anonyme Anzeigen einen wahren Kern haben und der Anzeigende einfach nur zu feige ist, die Anzeige namentlich abzugeben. Bei den anonymen Anzeigen muss man daher eben überprüfen, ob sie genügend Tiefgang und Details beinhalten oder ob es sich nur im Einzelfall um eine solche verleumderische Hass-Anzeige handelt.

Auf der anderen Seite waren natürlich die behaupteten Hinterziehungen nicht gerade untypisch für die Branche. Das wusste auch jeder im Raum. Aber jeder andere Mitbewerber konnte sich so etwas natürlich auch zusammenreimen. Da keine Details genannt waren, insbesondere die Einkaufsquelle nicht offengelegt war oder Namen von Mitarbeitern, die angeblich schwarz bezahlt wurden, nicht genannt wurden, konnte man einerseits vermuten, dass der anonyme Anzeigenerstatter einerseits diesen betreffenden Personen keinen Ärger machen wollte, andererseits musste doch dem Anzeigenerstatter eigentlich klar sein, dass bei Benennung dieses Sachverhaltes und der gewünschten Überprüfung durch die Steuerfahndung, diese Personen sowieso Ärger bekommen würden – neben dem Betriebsinhaber. Also sprach die mangelnde Detailtiefe dann doch gegen die Annahme, dass die Anzeige von einem gefeuerten Mitarbeiter oder jemanden mit Insiderkenntnissen stammen würde …

Natürlich war unmittelbar nach Eingang der anonymen Fremdanzeige die Steuerakte von Cem gezogen und geprüft worden.

Seit wann der Betrieb bestand, wer der Inhaber war und wann er was erklärt hatte. Die Abfrage erbrachte, dass der Betrieb schon 4 Jahre bestand und bislang noch nicht geprüft worden war. Anfangs hatte der Betrieb nur einen Mitarbeiter gehabt. Cem hatte vermutlich auch selbst mitgearbeitet. Ob seine Familie, also Frau oder Kinder oder Verwandte auch noch unentgeltlich mitarbeiteten, war nicht bekannt. Zuletzt waren es 3 angestellte Mitarbeiter gewesen, vermutlich Teilzeitkräfte, da die Lohnsteuer recht gering war. Ob hier Schwarzarbeit oder viele geringfügig Beschäftigte, einige Teilzeitkräfte und viele Familienangehörigen unentgeltlich mitarbeiteten, musste geprüft und geklärt werden.

Die Betriebsergebnisse waren von Anfang an gestiegen.

  • Im 1. Jahr, das eigentlich nur aus 7 Monaten bestand, also ein Rumpfrechnungsjahr war, hatte der Inhaber einen Gewinn von rund 10.000 EUR erklärt.
  • Im 2. Jahr hatte er nur 24.000 EUR Gewinn erklärt.
  • Im 3. Jahr hatte er knapp 26.000 EUR Gewinn erklärt.

Wovon lebte er mit seiner Familie? Nach Aktenlage war er verheiratet und hatte 4 Kinder, die wohl dem Alter nach noch zu Hause leben dürften. Die Älteste war gerade 17. Er fuhr einen Mercedes C-Klasse, Kombi, 4 Jahre alt … offenbar nichts Teures ….

  • Aber langte der erklärte Gewinn zur Deckung der Lebenshaltungskosten?
  • Die Ehefrau hatte Einkünfte als geringfügig Beschäftigte in Höhe von ca. 4.000 EUR jährlich.
  • Wovon lebte der Steuerpflichtige mit seiner Familie? … auch das war sicher eine der Fragen, die der Betriebsprüfer klären würde wollen …

Die Rohgewinnaufschlagsätze lagen relativ tief, so zwischen 170-205 %. So jedenfalls die offizielle Aktenlage. Die Miete für das Ladenlokal betrug 3.200 EUR monatlich. Eigentümer des Ladenlokals war wohl der Vater des Steuerpflichtigen. Der Veranlagungsbezirk hatte hier schon mal einen Prüfungsvorschlag geschrieben des Inhalts, dass die Angemessenheit der Pacht für das Ladenlokal zu prüfen sei und die Einhaltung der Fremdvergleichsgrundsätze geprüft werden müssten. Bislang war der Betrieb noch nicht auf die Betriebsprüfungsliste gesetzt worden.

Bei den Türken schloss die Finanzverwaltung aus, dass eine verlassene Ehefrau oder verlassene Freundin es wagen würde, den Steuerpflichtigen im Rahmen einer Anzeige anzuzeigen.

Während bei deutschen oder mitteleuropäischen Wurzeln der Ehefrauen diese wesentlich emanzipierter sind und im Falle einer Trennung durchaus ihren Ex-Partner anzeigen, ist dies in Familienverhältnissen, in denen die Ehefrau bei weitem nicht so emanzipiert und dem Mann untergeordnet ist, erfahrungsgemäß dies nicht der Fall.

Die Ehefrau schied als mögliche Anzeigeerstatterin aus, meinten alle übereinstimmend in der Gesprächsrunde. Also konnte die Anzeige eigentlich nur von jemandem stammen, wenn sie echt war, der gewisse Insiderkenntnisse hatte. Der im Streit mit dem Steuerpflichtigen lag, aber seinen Namen nicht genannt hatte und nicht nennen wollte. Die Detailarmut musste sich daraus ableiten, dass er mehr nicht wusste, dann war er nicht allzu dicht am Betrieb dran oder aber weil er nicht ahnte, dass die genauen Namen und Schilderungen für die Steuerfahndung von höchstem Interesse gewesen wären oder vielleicht auch, weil er Angst vor Cem hatte, wenn raus käme, dass er der Anzeigenerstatter war.…schließlich konnte man vielleicht aus den Details Rückschlüsse auf den Anzeigenerstatter ziehen…  Nicht ganz auszuschließen war auch, dass es sich hier um eine bösartige verleumderische Anzeige eines fremden Dritten handelte ohne jegliche Substanz…. diese Möglichkeit wurde aber mit unter 10 % liegend von dem tagenden Fachkreis angenommen.

Und genau das sollte ja überprüft werden. Es war die Aufgabe der Finanzverwaltung solchen Hinweisen nachzugehen. Steueraufsicht nannte sich das im Fachjargon.

Also entschloss man sich nach der Vorfeldermittlung dazu, den Betrieb auf die Prüfungsliste der Betriebsprüfung zu setzen. Der Prüfer sollte auch gleich mit einer Kassennachschau beauftragt werden, da konnte er einen Kassenturz machen und die Handhabung der Kasse in aller Ruhe vielleicht bei einem Testessen beobachten … Die FKS  (Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Hauptzollamt) sollte von der anonymen Anzeige informiert werden und es sollte vorgeschlagen werden, den Betrieb im Rahmen einer Nachschau nach Paragraf 2 Schwarzarbeitsgesetz aufzusuchen und eine spontane Kontrolle durchzuführen. Diese spontanen Kontrollen sind etwa so wie eine überraschende Kassennachschau ohne Voranmeldung und ohne vorherige Prüfungsanordnung. Aus Sicht des Finanzamts sollte hier eine Betriebsprüfungsanordnung herausgesandt werden und der Betrieb geprüft werden.

Damit konnte man einerseits den Prüfungsvorschlag des Veranlagungsbezirks abarbeiten und die Angemessenheit der Pacht überprüfen sowie auch die tatsächliche Durchführung des Pachtvertrages im Detail prüfen und damit die Einhaltung der Fremdvergleichsgrundsätze und die Anerkennungsfähigkeit dieser Gestaltung steuerlich prüfen. Immerhin war der Steuerpflichtige hier bei der Betriebsprüfung zur Mitwirkung auch verpflichtet. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung sollten dann auch die Fragen aus der anonymen Anzeige abgearbeitet werden. Denn bei Durchsicht der Buchführung konnte zunächst einmal der Hauptlieferant problemlos ermittelt werden. Denn hier mussten ja ganz viele Lieferscheine bzw. Eingangsrechnungen von dem Dönerspießlieferanten in der Buchführung vorhanden sein. Dann könnte man im Rahmen einer Parallelprüfung bei dem entsprechenden Lieferanten überprüfen, ob dieser etwa halb und halb an den hiesigen Steuerpflichtigen verkaufen würde. Wenn die Parallelprüfung bei dem Dönerspießlieferanten zu keinem Ergebnis führen würde, könnte man dann im Rahmen der Betriebsprüfung weiter prüfen, ob genügend Einkauf insgesamt vorhanden ist. Insoweit kann man eine Wareneinkaufs-Deckungsrechnung machen und überprüfen, ob entsprechend der Speisekarte bzw. den erklärten Verkäufen die entsprechenden Zutaten in der erforderlichen Menge eingekauft wurden. so kann man schwarze Zukäufe finden.

Soweit es hier zu Unterdeckung kommt, ist klar, dass nicht die gesamten notwendigen Zutaten und Lebensmittel oder Verpackungsmaterialien offiziell eingekauft wurden, was dann den inoffiziellen Zukauf von zwingend notwendigen Wareneinsatzprodukten offenlegen würde und damit den parallelen schwarzen Wirtschaftskreislauf enttarnen würde. Damit würden einerseits schwarze Zukäufe enttarnt werden, die natürlich Betriebsausgaben darstellen und die anzuerkennen wären, andererseits würde dies natürlich zu einer Verwerfung der Buchführung führen und die Möglichkeit der entsprechenden Zuschätzung nach § 162 AO eröffnen.

Schließlich gaben auch die relativ geringen Rohgewinnsaufschlagsätze viele Fragezeichen auf. Der Dönerbetrieb hätte 250-300 % Rohgewinnaufschlagsatz haben müssen, wenn dieser nicht extrem günstig die Portionen anbieten würde oder extrem große Portionen machen würde oder es andere Erklärungen für diesen relativ geringen Rohgewinnsaufschlagsatz von 170-205 % gäbe.

Es sprach also aus Sicht des Finanzamtes alles dafür, diesen Betrieb möglichst kurzfristig einer Betriebsprüfung zu unterziehen.

Von einer Fahndungsdurchsuchung wurde einvernehmlich Abstand genommen. Wenn der Prüfer nicht alle Unterlagen vorgelegt bekommen würde oder aus dem Beginn seiner Prüfung genügend Anhaltspunkte hätte, dass hier die Steuerfahndungsdurchsuchung doch vonnöten wäre und möglicherweise eine 2. schwarze Kasse irgendwo stünde oder Unterlagen irgendwo zurückgehalten werden würden, die die Steuerfahndung im Rahmen einer Durchsuchung besorgen müsse, solle er sich kurzfristig bei der Steuerfahndung melden.

Insoweit vereinbarte man, dass spätestens nach 2 Prüfungstagen der Prüfer mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle und der Steuerfahndung einen Erörterungstermin ausmachen würde, um die Erkenntnisse aus den Prüfungsbeginn und dem Verhalten des Steuerpflichtigen bzw. seines Beraters  gemeinsam zu erörtern und neu zu entscheiden.

Jetzt erst solle mal der Prüfer beim Steuerpflichtigen prüfen.

Der Steuerpflichtige musste hier bei allen Fragen mitwirken, aufklären, Unterlagen selbst heraussuchen und vorlegen usw. Die meisten Steuerpflichtigen machten das mehr oder weniger ohne zu Murren, da sie ja auf ein gutes Ende des Prüfungsverfahren hofften … Entsprechend setzte der Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung entsprechend dem Prüfungsvorschlag des Bezirks den Betrieb formal auf die Betriebsprüfungsliste. Er ordnete den Fall dem in der Besprechung anwesenden Betriebsprüfer zu, der Erfahrung mit solchen Betrieben schon mehrfach gesammelt hatte.

Nach Aktenlage erschien diese interne Besprechung nicht in dem Fallheft des Betriebsprüfers. Dessen Akte begann damit, dass sein Chef ihm den Betrieb aufgrund des Prüfungsvorschlags des Bezirks zuteilte. Die anonyme Anzeige und den Aktenvermerk nahmen sie aus dem Fallheft des Betriebsprüfers heraus und legten es in der neu geschaffenen Akte „anonyme Anzeige gegen Cem“ ab. So konnte später niemand etwas bei einer Akteneinsicht in das Fallheft entdecken, was er nicht erkennen sollte, wobei sowieso erst mal generell alle Akteneinsichten in die Steuerakten abgelehnt werden würden. Das machten sie schließlich immer so und die wenigstens Berater wehrten sich dagegen .. außer dem Burkhard, und wenigen Anderen … und ob der oder die wirklich jemals in dieses Verfahren hinein kämen … da liefe sicher noch  ganz viel Wasser den Rhein runter …

Jedenfalls gab es damit kein Fallheft der Steuerfahndung (noch nicht) und das Fallheft der Betrebsprüfung war jedenfalls sauber …. So zeichnete sein Chef ihm diesen Prüfungsauftrag und die Zuteilung zu ihm mit einer kurzen Paraffe wie üblich ab. Die bereits im Rahmen der Vorfeldermittlung gezogenen Abfragen heftete der Prüfer in die Akte. Dann schrieb er die Prüfungsanordnung an den Steuerberater von Cem und  setzte den Prüfungsbeginn auf Mittwoch in 3 Wochen, 9:00 Uhr beim Berater fest, nachdem er zuvor mit dem Berater telefonisch abgestimmt hatte, dass dieser Termin passe. Da der Steuerberater keinerlei Bedenken gegen diese scheinbar routinemäßige Prüfung eines seiner Betriebe, die er als Steuerberater hatte, hegte, stimmte er der Prüfung an dem vorgeschlagenen Mittwoch zu. Von den Vorgesprächen im Finanzamt und dem Anfangsverdacht und der Fremdanzeige wusste natürlich weder der Steuerpflichtige etwas, noch der Steuerberater. So schickte dann der Betriebsprüfer die Prüfungsanordnung mit der Anforderung der Daten CD zwecks elektronischen Datenzugriffs an den Steuerberater, der hiervon eine Kopie an den Mandanten weiter schickte und die Daten CD anfertigte und ans Finanzamt versandte.

Zu einer Vorbesprechung zwischen Steuerberater und Mandant über die Betriebsprüfung kam es nicht. Die Steuerfachgehilfin richtete dem Steuerpflichtigen auf dessen Anruf aufgrund der Prüfungsanordnung aus, dass es sich um eine routinemäßige Betriebsprüfung handle und dies alles völlig normal sei. Er solle sich doch keine Gedanken machen. Er sei doch durch das Steuerberatungsbüro bestens betreut. Beanstandungen, Probleme oder Rückfragen habe es vom Finanzamt bislang nicht gegeben. Es sei also offenbar eine völlig harmlose und unbedenkliche routinemäßige Überprüfung.

Das komme je nach Größe des Betriebes immer mal wieder vor.

Bei Großbetrieben gäbe es eine Anschlussprüfung, die würden dauernd ohne Unterbrechung geprüft werden, bei mittleren, kleineren Betrieben und Kleinstbetrieben sei, je nach Größe der Betriebe und insbesondere Höhe der Umsätze bzw. des Gewinns alle paar Jahre mal der Betrieb mit einer Prüfung dran, bei Kleinstbetrieben käme der Unternehmer sogar nur ca. alle 28 Jahre statistisch mal dran …. Manche würden auch nie geprüft. Nun sei er halt mal dran. Und so glaubten der Steuerberater und der Steuerpflichtige, dass alles in Ordnung wäre und sie sich auch nicht weiter vorbereiten müssten. Es sei ja bloß Routine.

Auch im Steuerberatungsbüro sei eine solche Prüfung Alltag.

Manchmal hätten sie auch 2 Prüfer im Haus für verschiedene Steuerpflichtige. Es sei also offenbar eine völlig harmlose alltägliche Routineangelegenheit. Nach 2 bis 3 Tagen sei die Prüfung bestimmt zu Ende. Der Steuerpflichtige solle sich also keine Gedanken machen und nicht aufregen, für den Prüfungstag die Stehordner mit den Buchführungsunterlagen bringen, falls der Prüfer die Belege sehen wolle.  Manchmal würden die Belege von den Prüfern nicht mal angesehen werden, sagte die Steuerfachangestellte Cem am Telefon.

Auch die Kassenorganisationsunterlagen bräuchten sie. Der Steuerpflichtige versprach, die Unterlagen vorbeizubringen, was er auch machte … wobei niemandem auffiel, dass er nur für die Kasse eine Kellner-Kurzbeschreibung der Bedienungsanleitung neben den Buchführungsordnern mitbrachte.

Als der Steuerpflichtige die 2 Kisten beim Steuerberater abstellte, schaute die für den Steuerpflichtigen zuständige Buchhalterin mal kurz über die Rückendeckel der Ordner, fragte eher beiläufig und suggestiv die Bejahung einfordernd, „ist das alles vollständig?“ und der Steuerpflichtige nickte nur.

Um seine Ruhe zu haben, war er froh, dass er sich nicht um die Betriebsprüfung kümmern müsse und dies ihm der Steuerberater bzw. seine Buchhalterin das abnehme. Er sei ja schließlich nicht der Fachmann, das sollte mal das Steuerberatungsbüro machen.

Dass die eigentliche Bedienungsanleitung und das Ersteinrichtungsprotokoll und die Änderungsprotokolle fehlten, fiel da noch niemandem auf. So nahm also die Nichtvorbereitung der Prüfung im Steuerberatungsbüro und beim Steuerpflichtigen auf eine scheinbar völlig harmlose unbedenkliche routinemäßige Überprüfung ihren Lauf.

Eine Prüfung käme ja  schließlich je nach Betriebsgröße alle paar  Jahre vielleicht einmal vor und was die vom Finanzamt da machen würden und was und vor allem wie die prüfen würden, wusste unser Cem natürlich nicht. Woher auch?

Wenn er von Geschäftsfreunden und Bekannten immer wieder mal gehört hatte, dass es bei Betriebsprüfungen oder nach Durchsuchungen von der Steuerfahndung zu erheblichen steuerlichen Nachzahlungen gekommen sei, hatte er doch nie konkret die Hintergrundumstände erfahren, warum und wieso. Daher hatte er keine Ahnung von der Betriebsprüfung und was die so konnten und machten – das war trotz aller Stammtischgespräche und Munkeleien in der Branche etwas Nebulöses für ihn.

Er war eigentlich beruhigt durch die Aussage, es sei nur eine Routineprüfung.

 

Das schien also nichts ernstes. Jedenfalls nicht bei ihm. Ob das bei den anderen anders war, bei denen es zu Mehrergebnissen kam? Bestimmt, sonst hätte doch die für ihn zuständige Buchhalterin ihm doch was gesagt .. oder sein Steuerberater, die hatten doch Erfahrung! Bei denen, die wirklich Stress mit dem Finanzamt hatten und es aufgrund von Betriebsprüfungen oder Fahndungsprüfungen zu wirklich hohen Mehrergebnissen gekommen war, hörte er lediglich immer wieder monoton die Aussage, da sei angeblich was hinterzogen worden, …. hätte das Finanzamt behauptet. Ob das stimmte und wie das Finanzamt das rausbekommen hatte, wusste er natürlich nicht.  Die seien halt aufgeflogen, hieß es so in der Branche.  Einer soll auch mal von einem gefeuerten Mitarbeiter verpfiffen worden sein … aber genaueres wusste er nicht. Man hörte mal das, man munkelte mal jenes, da gab es aber nichts Genaues …keine genauen Infos. Manche gingen dann auch danach in die Insolvenz. Manche stotterten so ihre Steuerschulden ab. Einer musste sein Haus sogar verkaufen. … hörte man. Ein genaueres Bild von der Betriebsprüfung hatte er nicht.

Aber er hatte schließlich alles sehr geschickt gemacht. Bei ihm könnte nichts aufliegen. Nicht einmal sein Steuerberater und die nach seiner Auffassung sehr pingelige Buchführungskraft hatten etwas gemerkt oder beanstandet. Was sollte also der Prüfer schon finden? .. Nun sei er halt mal dran… mit einer Routineprüfung. Und so glaubte der Steuerpflichtige, dass alles in Ordnung wäre und er sich auch nicht weiter vorbereiten müsse. Es sei bloß Routine, so hatte ihm die Steuerfachangestellte ja gesagt. Auch im Steuerberatungsbüro ahnte niemand, welche Vorüberlegungen und Vorinformationen beim Finanzamt die Betriebsprüfer mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle und der Steuerfahndung sich gemacht hatten. Niemand ahnte, dass bei Cem was im Busch sein könnte …

So waren also die Unterlagen -teilweise unvollständig, was aber noch niemand wirklich ahnte- für  den Prüfungstag zusammengestellt oder genauer mal zusammengetragen und auf einen Platz beim Steuerberater gestapelt. Angeschaut hatte sich die Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung niemand.

Ob es etwas zu besprechen gäbe, wurde der Steuerpflichtige nicht mal gefragt. Er sagte auch nicht und fragte auch nicht nach. Was sollte Cem auch sagen? Den Manipulationsstick zur Kasse hatte er längst bei seinem Onkel versteckt – gleich nach Erhalt der Prüfungsanordnung von seinem Steuerberater. Und wenn nicht mal seinem Steuerberater was aufgefallen war, was sollte da der Prüfer schon finden …. Er fühlte sich sicher … absolut sicher … zu sicher …. aber das wusste er noch nicht. Zwischenzeitlich kam im Steuerberatungsbüro noch ein 4-seitiger Fragebogen zur Kasse an, um dessen kurzfristige Beantwortung und Rücksendung, jedenfalls vor Prüfungsbeginn der Prüfer bat.

So nahm dann das Schicksal seinen Lauf ….

  • Fragen dazu?
  • Ähnliche Probleme?
  • Auch arglos gewesen oder noch arglos?
  • Auch völlig unvorbereitet auf dem Weg in die Betriebsprüfung?
  • Probleme im streitigen Steuerrecht, in der Betriebsprüfung oder Steuerfahndungsprüfung oder Zollfahndung?

Dann rufen Sie mich gerne an.

Nachsatz: Alle Namen und Orte in meinen Geschichten sind frei erfunden … – Ähnlichkeiten mit lebenden oder verstorbenen Personen oder tatsächlichen Ereignissen wären rein zufällig und nicht beabsichtigt. Vielleicht basiert aber auch die eine oder Geschichten auf einer wahren Begebenheit …. aber als Anwalt kann ich dazu natürlich nicht einmal sagen, welche sich sich wo so ereignete ….

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