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Vernehmung des Beschuldigten

Steueranwalt für Steuerrecht, Steuerstrafrecht in Frankfurt, Wiesbaden, Taunusstein

Vernehmung des Beschuldigten

Häufig erfolgt und eine Vernehmung des Beschuldigten während der Durchsuchung. Die Durchsuchung der Steuerfahndung dient natürlich zum Auffinden von Beweismitteln zur Überführung des Beschuldigten. Auch wenn die Steuerfahndung verpflichtet ist, zugunsten wie zulasten zu ermitteln, wird natürlich nur durchsucht mit dem Ziel, belastende Unterlagen, die man glaubt sonst nicht durch ein Auskunftsersuchen beim Steuerpflichtigen zu erlangen, so zu erhalten. Es kann also sein, dass der Betriebsprüfer der Auffassung ist, dass weitere Unterlagen vorhanden sind.

Wenn der Steuerpflichtige nicht alles ihm vorlegt was erheblich wäre oder aber, weitere Unterlagen beim Steuerpflichtigen gefunden werden, können,die ein anderes Bild ergeben als das, was der Steuerpflichtige erzählt oder erklärt hat. Natürlich führen auch Fremdanzeigen, Kontrollmitteilungen und Auffälligkeiten und Widersprüche in den Erklärungen oder Schreiben des Steuerpflichtigen zu Fahndungsdurchsuchungen.

Auch bei einer Fremdanzeige dient das Ziel der Durchsuchung natürlich der Verifikation des Vorwurfs.

Alle Aussagen werden protokolliert

Anlässlich der Durchsuchung werden häufig die Beschuldigten aber auch andere Personen (nahe Angehörige, Mitarbeiter) vernommen. Hier werden regelmäßig die Personen, die bei einer Durchsuchung angetroffen werden oder gegebenenfalls später während der Durchsuchung (etwa zum Schichtbeginn) hinzukommen, vernommen. Meist sind es nicht nur informatorische Befragungen, sondern es werden förmliche Befragungen durchgeführt und Protokolle gefertigt. Aber auch bei einer bloß informatorischen Befragung fertigt der Vernehmungsbeamte natürlich später ein Gedächtnisprotokoll. Es gibt also keine Befragungen oder Vernehmungen, ohne dass der Inhalt der Aussage gleich oder später aufgeschrieben werden würde.

Antreffen bzw. Herbeizitieren des Beschuldigten

Ist der Beschuldigte bei einer Durchsuchung nicht anwesend, wird er meistens zu der Fahndungsdurchsuchung mit hinzu gebeten. Insoweit ist die erste Frage nach Beginn der Durchsuchung, wo der Beschuldigte ist. Wird er zu Hause angetroffen oder im Betrieb, wird natürlich nicht nur durchsucht, sondern auch die Vernehmung des Beschuldigten vorbereitet, eingeplant und nach Möglichkeit auch durchgeführt.

Ist der Beschuldigte nicht an den Durchsuchungsorten angetroffen, ruft in meistens ein Mitarbeiter oder der Ehegatte an, berichtet über die Fahndungsdurchsuchung. Entweder bittet der Anrufer oder aber auch der Verhandlungsleiter dann den Beschuldigten zu einem der Fahndungsorte zukommen, meist nach Hause oder in den Betrieb. Auf die Frage des Beschuldigten, bei den kommen müsse, wird meist beantwortet, dass es zumindest sinnvoll sei, wenn er zum (Haupt-) Durchsuchungsort käme. Insoweit wird der nicht angetroffene Beschuldigte meist irgendwie zum Haupt Durchsuchungsort herbeizitiert, ohne dass dies natürlich rechtlich angeordnet werden könnte. Soll er verhaftet werden, wird man natürlich schon weitere Gründe am Telefon im mitteilen, warum es sinnvoll ist, schnellstens zum Durchsuchungsort zukommen. Lediglich bei sehr weit entfernten Beschuldigten, die sich etwa im Urlaub oder aus dienstlichen Gründen einige 100 km oder einige 1000 km entfernt aufhalten, wird dies nicht gelingen. Man wird dann vermutlich einen alsbaldigen Besprechungstermin ausmachen wollen.

Dieses herbeizitieren noch während der Fahndungsdurchsuchung hat natürlich den Sinn und Zweck, die Reaktionen des Beschuldigten zu erleben. Diese werden interpretiert. Weiter ist gewünscht die unvorbereitete und anwaltlich noch nicht anwaltlich beraten und anwaltlich verbeistandete Vernehmung des Beschuldigten durchzuführen.

Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte nicht Herr seiner Worte

Das Problem bei all den Vernehmungen -gleichgültig ob es sich um eine förmliche Vernehmung oder um ein Gedächtnisprotokoll im Nachhinein handelt: Der beschuldigte Steuerpflichtige ist nicht Herr seiner Worte. Der Fahnder fragt und protokolliert bzw. schreibt oder diktiert ein Gedächtnisprotokoll im Nachhinein. Bei jeder Vernehmung gibt es keinen Wortlaut Protokoll und keine direkte Rede und auch keine Videoaufzeichnungen. Die Vernehmung des Beschuldigten erfolgt also stets dadurch, dass ein Dritter seine Worte in eigener Worte kleidet.

Dabei bringt er natürlich seine Redewendungen und seine Worte zum Ausdruck und nicht authentisch die, die der Steuerpflichtige gewählt hat. Damit können bewusst oder unbewusst Tendenzen in die Aussage hineingebracht werden und die Aussage eine Färbung enthalten, die nicht dem ursprünglichen Inhalt entspricht. So können beispielsweise Formulierungen mit einer Tendenz aufgenommen werden oder in einer Abfolge, die möglicherweise den Beschuldigten verdächtig erscheinen lassen oder seiner Aussagen jedenfalls in eine bestimmte Richtung deuten oder scheinbar Widersprüche darstellen oder irgendwie unglaubwürdig oder komisch bis hin zu verdächtig klingen- Entlastendes wird nicht erfragt, was wenig verwunderlich ist, weil für den Fahnder schließlich der Verdächtige vor ihm steht/sitzt.

Voreingenommenheit oder Vorbefasstheit der Verhörsperson

Dem Fahnder mag man zugute halten, dass er nur die Akte kennt, den Anfangsverdacht kennt und vielleicht davon überzeugt ist den Täter vor sich zu haben oder jedenfalls dahingehend voreingenommen ist und natürlich auch einen Überführungswillen hat. Da die Vernehmungen eben gerade nicht mit einer Videokamera live mitgeschnitten wird und Ton, Bild und auch einführende Worte dort nicht aufgezeichnet werden, sondern lediglich die Antworten des Beschuldigten von der Verhörsperson formuliert werden, ist jedenfalls der Gang der Aussage und die Schwerpunktsetzung schon durch den Fahnder gesteuert.

Dies liegt natürlich zum einen auch daran, dass die meisten Beschuldigten einen gewissen Obrigkeitsgehorsam haben, den Fahnder nicht unbedingt unterbrechen bzw. schon glauben, dass das, was erfragt oder aufschreibt, richtig sein werde und der Beschuldigte fair behandelt wird. Auch lassen sich die meisten Beschuldigten bei einer solchen Vernehmung lenken und wenn der Fahnder signalisiert, dass an dieser Stelle nicht weiter vorgetragen werden muss und ihn das nicht interessiere oder aber er mit der gegebenen Antwort zufrieden ist, brechen die meisten an dieser Stelle ab. Auch wenn der Fahnder Sie unterbricht, wenn Sie eigentlich anderes erzählen wollen, und das Gespräch dann auf andere Punkte lenkt, setzen sich die wenigsten Vernommenen durch und sagen aber, dass Sie dennoch an diesem Punkt weiter ausführen möchte und dass sie das auch genauso im Protokoll aufgenommen haben möchten.

Und wer korrigiert schon den Fahnder, dass das so nicht gesagt sei, bzw. vom Fahnder missverständlich protokolliert wurde?

Damit ist letztendlich ein solches Vernehmungsprotokoll oder ein späteres Gedächtnisprotokoll über ein Gespräch sehr stark durch die Verhörsperson beeinflusst und geprägt. Dies ist letztendlich auch nicht weiter verwunderlich, weil natürlich der Fahnder auch den Anfangsverdacht, der in der Akte drin ist und immerhin zum Durchsuchungsbeschluss geführt hat, nun jetzt auch endlich bestätigt sehen möchte. Er hat einen Erfolgswillen. Er kommt doch nicht als Fahndungsleiter zu der Fahndung in der Überzeugung, dass er neutral nun den Sachverhalt ermitteln wolle oder aber erst einmal hören wolle, was eigentlich aus Sicht des Beschuldigten nun zu sagen ist oder aber, dass er eigentlich den Durchsuchungsbeschluss für falsch halte und nun alle entlastenden Argumente erst einmal sammeln möchte.

Frage-Antwort-Spiel, keine freie Erzählung

Vom Beginn bis zum Ende der Vernehmung prägen die Fragen des Fahnders natürlich das Gespräch und folglich auch die entsprechenden Antworten. Und wenn der Fahnder nicht auf entlastende Punkte zu sprechen kommt, kommen die normalerweise auch nicht unbedingt ins Protokoll.

Denn der mit Bravour ordentliche Vernommene beantwortet artig jeder Frage, berichtet aber nicht das, was aus seiner Sicht vielleicht zu sagen wäre, sei es weil er sich nicht traut, Weile eingeschüchtert ist oder auch in dieser Situation überfordert ist und eben schon durch die Fahndungsdurchsuchung derart beeindruckt ist, dass er nicht freidenkt und einfach nur beeindruckt funktioniert, ohne im eigenen Selbstvertrauen dagegen zu halten, was man bei einer vernünftigen Verteidigung aber erwarten würde.

Auch wenn bei manchem Vernehmungsprotokoll am Ende zu lesen ist, dass der Beschuldigte nichts weiter ergänzen möchte, oder er gefragt wurde, ob er noch etwas zu ergänzen hätte und da nur ein „Nein“ steht, ist das natürlich schon problematisch, wenn er zwischenzeitlich gelenkt wurde, verschiedene Äußerungen abgewürgt wurden und dann er am Ende nicht mehr die Kraft hat, darauf einzuwirken, dass bestimmte Punkte vielleicht doch noch vertiefend dargestellt werden müssten oder doch noch etwas ergänzt werden müsse, was vorher als unerheblich vielleicht abgetan wurde.

Meistens sind solche Vernehmungen in einem Frage-Antwort-Spiel ablaufend und gerade nicht eine freie Erzählung. Bei einer freien Erzählung würde der Beschuldigte auch mehr auf seine Aspekte eingehen und die Verhörsperson würde dem Beschuldigten vielmehr Freiraum belassen, Schwerpunkte zu setzen, wie er es für richtig hält.

Vorspann oder Vorhalte: Die Fragen werden in der Regel nicht aufgeschrieben

Bei diesem Frage-Antwort Spiel wird quasi schulmeisterlich nur nach bestimmten Antworten gesucht, und mit den Fragen gelenkt, wobei die Fragen meist in dem Protokoll nicht aufgeschrieben werden. Auch so mancher Vorspann oder so manche Vorhalte, die vielleicht gemacht werden, werden meist nicht erfasst. Damit fehlen aber wesentliche Anknüpfungspunkte und Interaktionen, die dann in die Antworten des Beschuldigten nicht unbedingt nachvollziehbar oder jedenfalls zusammenhangslos oder überraschend erscheinen lassen.

Entsprechend überrascht ist man manchmal, wenn dann Themen oder Namen in ein solches Vernehmungsprotokoll hineinprasseln, die eigentlich gar nicht logisch so richtig da hineingehören oder man sich wundert, wie diese Sprünge zustande kommen. Dies liegt eben daran, dass entsprechende Fragen gestellt wurden und der Steuerpflichtige darauf antwortet. Von sich aus hätte er vielleicht das so nie gesagt oder diese Personen oder Namen nie erwähnt.

Vorwissen der Verhörsperson

Damit hat also der Fahnder ein Vorwissen und will bestimmte Fakten mit in das Protokoll hineinnehmen. Entsprechend fragt er. Der gut erzogen der Beschuldigte antwortet auch auf die Fragen, und da die Fragen nicht mit protokolliert werden, kann man allenfalls aus den von dem Fahnder protokollierten Protokoll Rückschlüsse auf die Fragen des Fahnders ziehen.

Korrekturen bei den Aussagen des Beschuldigten

Auch wenn sich der Beschuldigte gegen die Formulierung des Fahnders im Protokoll wendet und sagt, dass das so nicht richtig ist, er habe es anders gesagt, kann der Fahnder leicht den Beschuldigten bloß stellen und als unglaubwürdig darstellen, indem er einfach aufnimmt, dass sich der Beschuldigte „nunmehr wie folgt korrigiert“ und dann die vermeintlich „neue“ Aussage vielleicht sogar wörtlich aufnimmt, auch wenn das schon die ursprüngliche Aussage war und überhaupt keine Veränderungen keine Korrektur in der Aussage vorliegt, sondern lediglich der Fahnder falsch protokollierte oder die Aussage falsch verstanden hat.

Wenn sich das der Beschuldigte gefallen lässt, hat er schon verloren. Denn natürlich kann das Missverständnis auch in einer unverständlichen Frage oder doppeldeutigen Frage gelegen haben oder aber der Vernehmungsbeamte hat es einfach nur falsch verstanden oder nur falsch aufgenommen und diktiert. Dann korrigiert sich nicht der Beschuldigte, sondern der Beschuldigte korrigiert den Vernehmungsbeamten, der falsch protokolliert hat. Solche Details sind wichtig.

Die meisten Beschuldigten haben aber in einer Vernehmungssituation nicht die Kraft, solche Fehler im Protokoll zu berichtigen bzw. eine Zuweisung, dass die falsche Protokollierung alleine durch den Fahnder verursacht wurde, als Text im Protokoll durchzusetzen. Dies dann bei dem Durchlesen später handschriftlich zu korrigieren und darzustellen, dass dies keine Korrektur des beschuldigten Steuerpflichtigen war, sondern dieser nur die Fehler des Fahnders oder die Falschprotokollierung des Fahnders korrigierte, ist intellektuell und vom Standing und Selbstvewusstsein des Beschuldigten in dieser Situation nicht einfach. Wenn dann auch noch intellektuell Artikulierungsschwierigkeiten oder gar Sprachschwierigkeiten hinzukommen, ist das nahezu unmöglich.

Durchlesen des Protokolls und Korrekturmöglichkeiten – keine Verpflichtung zum unterzeichnen des Protokolls

Zudem gilt: Auch wenn hinterher dem Beschuldigten seine Aussage bei einem förmlichen Protokoll zum Durchlesen vorgelegt wird, sind die meisten danach so ausgelaugt, so müde und abgenervt, dass sie den Text nicht kritisch und gründlich lesen und diesen auch noch unterschreiben. Viele Vernommene haben mir berichtet, dass sie dann einfach nur noch fertig werden wollten, es nur noch hinter sich haben wollten und dann das Protokoll blindlings unterschrieben haben.

Dabei berichteten Sie mir auch, dass sie nicht einmal darüber informiert wurden, dass sie das Protokoll nicht einmal unterschreiben müssten. Vielmehr wurde so getan, als müssten Sie selbstverständlich das Protokoll auch nun unterschreiben, was natürlich nicht richtig ist. Denn weder der Beschuldigte noch der Zeuge muss das Protokoll am Ende unterschreiben, noch müssen die Vernommenen im Moment der Fahndungsdurchsuchung eine Aussage machen. Generell braucht der Beschuldigte – außer der Nennung seines Namens, seines Geburtsortes, seines Wohnsitzes und seines Geburtsdatums und seiner Staatsangehörigkeit, also zu den Angaben zur Person sich nicht zu äußern. Insbesondere muss sich der Beschuldigte also nicht zu den Vorwürfen sachlich inhaltlich zu äußern.

Psychologische Drucksituation während der Durchsuchung

Das Überraschungsmoment einerseits aber auch der der im Rahmen der Durchsuchung erzeugte Druck und das Gefühl beim Steuerpflichtigen, hier ohnmächtig der Staatsmacht gegenüber zu stehen, sollen natürlich genutzt werden, um eine Aussage zu erhalten, die bestenfalls die im Durchsuchungsbeschluss genannten Vorwürfe ganz oder jedenfalls überwiegend bestätigt.

Insoweit sind viele Betroffene zunächst schwer beeindruckt von dieser staatlichen Übermacht und Gewalt und werden förmlich überrollt von 10, 15, 20 oder noch mehr Fahndern, die alles durchsuchen und scheinbar alles dürfen. „Geben Sie auf, Widerstand ist zwecklos“ kommt in diesen Momenten zumindest stillschweigend auf viele Beschuldigte durch die Art und Weise der Durchsuchung und das Auftreten der vielen Beamten herüber auch wenn derartige Gesetze nicht ausdrücklich gesagt werden, empfinden dass viele Beschuldigte aber so. Dann gibt es verschiedene Bemerkungen und Versprechungen, die suggerieren und vielleicht auch suggerieren sollen, dass ein Geständnis oder eine vernünftige Äußerung zur Sache sinnvoll wäre und später wohlwollend berücksichtigt werden würde. Ob dies so ist, haben die Fahnder ohnehin nicht zu beurteilen.

Ob ein Geständnis strafmildernd ist, sollten Sie jedenfalls vorher mit dem Anwalt Ihres Vertrauens in aller Ruhe erörtern. Jedenfalls nicht in dieser Verhandlungssituation. Es gibt keine Strafzumessungsregel, die dahingehend lautet, dass derjenige, der in der Durchsuchungssituation alles gesteht, nun etwa ein 15 % oder 20 % oder gar mehr Strafrabatt bekäme.

Nicht protokollierte Bemerkungen und Versprechen mancher Verhörspersonen

Dann gibt es auch vielleicht noch die Bemerkung eines Fahnders: Wenn sie jetzt schnell alles gestehen, kann ich für Sie etwas tun oder dann wird es günstiger oder einfach der Eindruck, dass die Fahnder ohnehin nun alle belastende Unterlagen finden werden und man sowieso keine Chance hat, führen sicherlich bei dem einen oder anderen auch ohne unzulässige Versprechungen eines Fahnders hinsichtlich des Verfahrensausgangs dazu, dass so mancher nun zumindest einiges zur Sache sagt.. Da solche Versprechen oder bestimmte Bemerkungen auch nicht zulässig sind, nimmt die Verhörspersonen diese natürlich nicht auf.

Ich habe insoweit noch nie berichtet bekommen von den Vernommenen, dass ein Vernommener darauf bestanden hätte, dass bestimmte Bemerkungen oder Versprechen mancher Verhörspersonen im Protokoll aufgenommen werden. Auch spiegelt der Vernommene im Regelfall mit seiner Antwort nicht indirekt das, was die Verhörspersonen als Bemerkung oder Versprechen zuvor gesagt hat bzw. wenn dies in der Antwort gespiegelt wird, habe ich dies noch nie in einem Protokoll gelesen.

Guter Polizist, böser Polizist

Auch das Auftreten der Fahnderteams als guter Polizist und böser Polizist beeindrucken natürlich: Während der eine hart und unnachgiebig ist und er Vorwürfe macht, ist der andere eher freundlich, zugänglich und fast partnerschaftlich, nach dem Motto, „mir können Sie es doch sagen …“ oder das Gefühl vermittelt: „Nun, mir können Sie doch alles sagen und ich Sie jedoch, wie es sie belastet, erleichtern sie sich, es wird ihnen helfen…. Ich bin ganz anders als mein Kollege“.

Überführungswille der Verhörspersonen

Im Ergebnis geht es darum, den unberatenen und noch nicht verteidigten Steuerpflichtigen der Tat zu überführen. Optisch wird das für den Beschuldigten dadurch deutlich, dass aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses eine Vielzahl von Fahnder sein Haus, seinen Betrieb und eventuell Ferienwohnung, Autos usw. durchsuchen. Immerhin hat das ein Richter auch erlaubt und den Durchsuchungsbeschluss unterschrieben. Dass der Richter tatsächlich den Durchsuchungsbeschluss vielleicht nur überflogen hat und einen Anfangsverdacht zwar sah und im Zweifelsfall glaubt, dass sich der Beschuldigte schon wehren werde, wenn da nichts dran ist, ist eine ganz andere Sache, die in diesem Moment natürlich nicht seitens der Fahnder erörtert wird.

Beeindruckende Situation für den Beschuldigten

Da wird vielmehr der Eindruck vermittelt bzw. sogar so auch formuliert: Das hat immerhin ein Richter geprüft und unterschrieben. Also muss doch auch der Richter der Auffassung sein, dass da etwas dran ist. Dass hier auf einmal eine Vielzahl von Personen, bewaffnet mit Gummihandschuhen und Koffern, aus denen sie braune Umschläge ziehen und lose Unterlagen vom Schreibtisch eintüten, beschriften und mitnehmen und alles öffnen, was ihnen interessant erscheint.

Auch die Küchenschränke, die Kleiderschränke und im Keller bis zum Dachboden wird alles geöffnet. Es wird gedroht, den gefundenen Tresor zu versiegeln, falls dieser nicht freiwillig geöffnet wird. Darüber hinaus in allen Unterlagen blättern und Kartons hereinholen, in denen dann die Unterlagen, Ordner, Bankunterlagen usw. abtransportiert werden sollen, beeindruckt natürlich jeden Steuerpflichtigen, der so etwas noch nicht erlebt hat. Dann die bohrenden Fragen einzelner Fahnder, die Lektüre des Durchsuchungsbeschlusses oder auch das freundliche Angebot, sich doch zu erleichtern und endlich zu gestehen, die Fahndung damit abzukürzen und das Verfahren damit freundlicher und erträglicher zu machen, wirken bei manchen Beschuldigten natürlich auch.

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

Aus anwaltlicher Sicht kann nur empfohlen werden, die Aussage zu verweigern. Wie bereits oben aufgezeigt, ist die Niederschrift über eine Vernehmung etwas, das in der Akte ist und später von Staatsanwaltschaft bzw. Richter dem Beschuldigten immer wieder vorgehalten wird dergestalt, dass er dies doch früher vor dem Steuerfahnder so ausgesagt habe.

Wenn an dieser Stelle der Beschuldigte sagt, dass der Fahnder dies einfach nur falsch aufgenommen hat, wird dies schwierig zu dokumentieren und zu beweisen, wenn er auch noch dieses Protokoll damals unterschrieben hat.

Bei manchen Vernehmungen im Gerichtssaal, wenn der Beschuldigte den Sachverhalt dann anders darstellt als im damaligen Vernehmungsprotokoll niedergelegt, kommen auch schon Fragen von den Richtern. Z. B. ob denn der Beschuldigte glaubt, dass der Beamte das vorsätzlich falsch aufgenommen hat. Bei manch solchen Fragen steckt ein Unterton einer versteckten Drohung dahinter, ob es sich denn der Beschuldigte nun etwa noch erlauben würde, zu behaupten, dass der Fahnder gelogen hätte oder bewusst etwas falsches aufgeschrieben hätte.

Damit wird im Gerichtssaal meistens nicht die Psychologie und der Druck bzw. auch der Erfolgsdruck des Fahnders erörtert. Die Ursachen was und warum überhaupt etwas falsch aufgenommen worden sein könnte.

Wollen Sie etwa sagen, das Protokoll des Fahnder sei falsch?

Aus Sicht vieler Richter ist natürlich die Aufzeichnung durch den Fahnder richtig. Welches Interesse sollte der Fahnder auch haben, hier etwas Falsches wiederzugeben? Also muss doch die damalige Aussage, die der Fahnder in diesem Überraschungsmoment der Vernehmung und der Fahndung protokollierte doch richtig sein.

Dass das vermeintliche Vernehmungsprotokoll oder das Gedächtnisprotokoll des Fahnders keineswegs richtig sein muss, sondern eben geprägt sein kann von Missverständnissen, Oberflächlichkeiten, Missverständnissen, einem Erfolgsdruck oder der Hektik oder auch einer Oberflächlichkeit oder der Stresssituation in der Fahndungssituation sind Wahrheiten, die dann in dem Gerichtssaal meistens nicht gehört werden wollen oder jedenfalls als Schutzbehauptung des beschuldigten Steuerpflichtigen dann untergehen oder beiseitegeschoben werden. Insoweit ist es schwierig, ein falsches Protokoll, das den Sachverhalt nicht zutreffend wiedergibt, aus der Welt zu schaffen oder jedenfalls als falsch darzustellen oder dortige Missverständnisse aufzuklären und als solche zu beweisen. Der gilt der Grundsatz: Gesagt ist gesagt, auch wenn das damals so nicht gesagt war oder so nicht gemeint war.

Erklärung zum Sachverhalt sollten über späteren anwaltlichen Schriftsatz erfolgen

Daher ist es sicherlich besser, zur Sache zu schweigen und dann etwa über einen Anwalt eine wohlformulierte vernünftige Erklärung später abzugeben und sich zur Sache später zu äußern. Das kann auch durchaus ein paar Monate nach der Fahndungsdurchsuchung sein. Etwa dann, wenn man Akteneinsicht hatte und Beweismittel für die eigene Position gesammelt hat, wieder beschafft hat oder Zeugen hierzu befragt hat, die bestimmte Situationen auch dann entlastend bestätigen.

Eine solche Erklärung kann man in aller Ruhe abgeben, noch einmal lesen, bevor man sie absendet. Dabei ist darauf zu achten, dass sie widerspruchsfrei und vernünftig niedergeschrieben ist. Sie soll den Sachverhalt so wiedergeben, wie in der Steuerpflichtige erlebt hat und alle die Aspekte enthalten, die er für richtig hält. Gegebenenfalls belegt mit einigen Beweismitteln. Eine solche Verteidigungsschrift ist daher stets besser als eine Erklärung zur Sache in dieser Vernehmung und-Durchsuchungssituation vor dem Steuerfahnder mit Formulierungen die er aus seiner Sicht mit seinem Erfolgswillen wählt und eben nicht der Beschuldigte.

Technische und praktische Schwierigkeiten einer Vernehmung während der Durchsuchung

Zu bedenken ist weiter, dass in der Hektik der Durchsuchungssituation es meistens schwierig ist, einen ruhigen Raum zu finden, der nicht durchsucht wird und in dem der Steuerpflichtige entspannt und gelassen sich mit der Sache auseinandersetzen kann und ausreichend Zeit hat, nachzudenken bzw. zu formulieren und gegebenenfalls noch mal in die Akten zu schauen, gegebenenfalls Zeugen zu befragen usw. bevor Daten oder Zusammenhänge falsch dargestellt werden. Hier stehen nicht nur die Fahnder unter Stress, sondern natürlich erst Recht der Beschuldigte.

Wie soll er sich ausreichend auf eine sachgerechte Aussage erinnern und konzentrieren können?

Eigene Überprüfung der Aussage des Beschuldigten anhand von Fakten, Aktenlektüre, Einarbeitung in lange zurückliegende Sachverhalte spricht gegen ad hoc Vernehmung

  • Und er soll ad hoc etwas über Sachverhalte sagen, die Jahre zurückliegen?
  • Ohne Unterlagen, ohne Vorbereitung und dann wird jeder Fehler oder Ungenauigkeit ihm angelastet als vermeintliche Lüge?
  • Wie kann man in dieser Situation eine vernünftige Aussage des Beschuldigten zur Sache erwarten?

Wahrscheinlich gar nicht.

Und schließlich gilt: Für jede Klausur und für jede wichtige Besprechung wurde man sich vorbereiten. Warum man dies bei einer wichtigen Vernehmung nicht machen sollte, erschließt sich nicht.

Ziel des Fahnders

Es geht in Wahrheit dem Fahnder doch nur darum, hier eine erste Aussage zu bekommen, bevor der Beschuldigte anwaltlich beraten ist und im Verteidigungsmodus ist. Da in der Mehrzahl der Fälle der Fallführer bzw. die mit der Sache betrauten Fahndungsbeamten die Befragung durchführen und die Protokolle erstellen, haben in dem Moment die Fahnder auch ein Vorwissen bzw. haben sich auf den Fall natürlich vorbereitet – im Gegensatz zum Beschuldigten-, sind eingearbeitet und haben ein bestimmtes Bild von dem Beschuldigten. Auch dies führt natürlich dazu, dass sie das Ziel haben, den Tatvorwurf zu beweisen. Sie haben immerhin die Akte insoweit im Kopf, wie sie den Beschuldigten belastet.

Fahnder bzw. Verhörspersonen sind also keineswegs neutral. Sie haben mindestens den Anfangsverdacht geprüft und bejaht. Dies mag auf Missverständnissen oder unvollständigen Informationen oder auf Fehlinformationen beruhen. Jedenfalls ist im Ergebnis der vernehmende Beamte nicht neutral oder lässt sich von den Aussagen des Beschuldigten leiten, sondern hat natürlich ein klares Feindbild vor sich: Er hat den Hinterzieher vor sich sitzen und will diesen nun überführen, – sonst wäre kein Durchsuchungsbeschluss beantragt und erlassen worden und keine interne Strafverfahrenseinleitung nach § 397 AO erfolgt, wenn man nicht zumindest überwiegend von seiner Schuld überzeugt wäre.

Damit hat der Fahnder doch einen objektiven und subjektiven Hinterziehungstatbestand in der Akte bejaht. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle auch, die den Durchsuchungsbeschluss beantragte. Und der Richter doch auich, der den Durchsuchungsbeschluss erließ. Warum sollte er dies im Moment der Fahndungsdurchsuchung ausblenden oder auf einmal gegenteiliger Auffassung sein? Er fühlt sich doch auch bestärkt durch soi viel Fachkompetenz, die ihm und seiner Subsumtion folgte ….

Viele hören nur das, was sie hören wollen

So kommt der Fahnder zur Durchsuchung: Einerseits mit dem Ziel in der laufenden Durchsuchung und der Suche nach Beweismittel den Täter zu überführen, andererseits mit der Vernehmung und dem Willen, dass der Beschuldigte nur die Tat endlich gesteht. Dies würde zu einem kürzeren Verfahren und zu einer baldigen vollständigen Aufklärung führen, wenn hier der Beschuldigte rasch gesteht.

Entsprechend schmackhaft wird er ihm ein schnelles Geständnis machen und natürlich auch alles das, was er hören will als Teilgeständnis oder jedenfalls als Unterstreichung des verdächtigen Sachverhaltes interpretieren. Es ist so wie immer: Manche hören eben nur das, was sie hören wollen. Ein anderer, Neutraler würde vielleicht etwas ganz anderes heraushören und an ganz anderen Stellen ganz anders nachfragen. Aber es ist eben nicht ein neutraler Beamter, der hier fragt. Auch dies spricht natürlich vollständig dagegen, sich hier von den Beamten während oder kurz nach der Durchsuchungssituation vernehmen zu lassen.

Eine Fahndung ist noch nie durch eine Aussage beendet worden …

Und schließlich ist es noch nie gelungen, dass etwa der Fahnder nach dem Klingeln den Steuerpflichtigen begrüßt, ihm den Durchsuchungsbeschluss zeigt und durchsuchen will und daraufhin der Beschuldigte dem Fahnder erklärt, dass der ganze Vorwurfs falsch ist und das alles ganz anders ist. In dieser Situation ist die Steuerfahndung noch nie abgezogen und hat sich für ihr Erscheinen vielmals entschuldigt.

nur zwei Situationen, die zur Beendigung der Durchsuchung relativ sicher führen

Es gibt lediglich zwei Situationen, in dem eine Steuerfahndung abgebrochen wird: Entweder ist zuvor eine Selbstanzeige wirksam beim Finanzamt angebracht worden genau über den Sachverhalt, wegen dem die Steuerfahndung erschienen ist. Oder aber die Steuerfahndung hat sich direkt in der Tür geirrt, etwa wegen einer Namensverwechslung (trotz Vorfeldermittlungen eine peinliche Panne), weil ein Namensvetter mit demselben Vor- und Nachnamen vielleicht im selben Haus oder zumindest in derselben Straße wohnt und man trotz einer Vorfeldermittlung nun sich in der Tür geirrt hat und der Angetroffene gar nicht der Beschuldigte ist.

Ggf. vorzeitige Beendigung der Fahndung

Ansonsten läuft natürlich jede Fahndung durch, gleichgültig was der Beschuldigte erzählt. Dies wird natürlich entweder in einem nachträglichen Aktenvermerk oder in einem Vernehmungsprotokoll niedergelegt. Aber niemals schafft es der Steuerpflichtige, dass mit seiner Erklärung die Fahndung abgebrochen wird und die Fahnder wieder gehen. Entsprechend macht es nun auch keinen Sinn, dass der Beschuldigte im Moment der Fahndungsdurchsuchung redet, da er die Fahndung mit seinem Reden ohnehin nicht vorzeitig beenden kann. Das vorzeitige Beenden gelingt allenfalls, wenn der Beschuldigte das Gesuchte freiwillig herausgibt, also etwa das Schwarzbuch, wegen dem die Verhandlung erschienen ist, aushändigt. Aber dass die Fahndung aufgrund der Äußerungen des Beschuldigten abbricht und geht, gibt es mit Ausnahme der beiden oben erwähnten Ausnahmefälle nicht.

Vernehmungen während der Fahndung vermeiden

Es gilt daher hinsichtlich der Vernehmungsversuche der Steuerfahndung aus anwaltlicher Sicht diese zu unterbinden. Eine solche Vernehmung geht aus vorgenannten Gründen in der Regel schief. Und Bonuspunkte bekommt der Steuerpflichtige nicht, wenn er hier aussagt. Und sein Schweigen ist nicht etwa ein Schuldeingeständnis oder gar ein beredtes Schweigen.

Das jungfräuliche Schweigen, sodass Schweigen von Anfang an ist vielmehr professionell und darf nicht gewertet werden. Auch wenn mancher den Eindruck hat, dass er etwas sagen müsse oder sich gleich verteidigen müsse, so ist dies eben fehlerhaft. Von den gemachten Aussagen bzw. richtigerweise von dem, was als Aussage aufgenommen wurde, kommt man später kaum noch hinweg. Insoweit braucht man derartige unnötige und selbst gemachte Erschwernisse in der Darstellung des Sachverhaltes natürlich in keinem Steuerstrafverfahren. Selbst wenn hierdurch die Fahnder vielleicht spitze Kommentare kommen oder man selbst das Gefühl hat, etwas sagen zu wollen oder zu müssen, muss man an dieser Stelle einfach sich überwinden und schweigen.

Es gilt hier zumindest der Grundsatz: Reden ist selber, Schweigen ist Gold.

Das wird sich später sicherlich ändern. Insoweit habe ich noch nie ein Steuerstrafverfahren begleitet, bei dem dauerhaft geschwiegen wurde. Aber das Reden behindert dann erst nach der Akteneinsicht und eben dann über anwaltliche Schriftsätze kontrolliert, abgesichert durch Rückversicherung und Auffrischung des Sachverhaltes und Analyse von Details und in einer vernünftigen, relativ entspannten Atmosphäre und nicht unter Druck im Stress unvorbereitet. Insoweit macht es Sinn, stets einen Strafrechtler oder noch besser gleich einen Steuerstrafrechtler zu der Fahndungssituation hinzuzuziehen. Jeder Strafrechtler und erst recht jeder Steuerstrafrechtler wird hier dem beschuldigten Steuerpflichtigen empfehlen, zu schweigen bzw. vielleicht sogar besser spazierenzugehen und der Fahndung gar nicht beizuwohnen.

Insoweit werden auch die Fahnder einen Beschuldigten nicht weiter bedrängen oder provozieren zu reden, wenn ein Strafverteidiger zugegen ist und die Rechte des Beschuldigten wahrt. Und wenn der Beschuldigte geht, regt er sich wenigstens nicht so sehr auf, wenn alle Kleiderschränke und alle sonstigen Schränke ausgeräumt werden und hinterher ein heilloses Chaos nach Abzug der Fahnder zurückbleibt. Empfehlung also: der Mandant geht- der Anwalt bleibt bis zum Ende und sorgt für ein vernünftiges, vollständiges Beschlagnahmeprotokoll.

Keine Behinderungen – im übrigen Schweigen

Oberster Grundsatz ist es für den Beschuldigte, die Fahndungsdurchsuchung nicht zu behindern und ansonsten zur Sache zu schweigen. Mitwirken oder gar Aussagen muss er jedenfalls nicht. Ansonsten ist es extrem schwierig, die während der Fahndung gemachten Äußerungen wieder aus der Welt zu bekommen. Auch ein anderes Argument spricht natürlich dafür, dass der Beschuldigte schweigt und möglichst den Fahndungsort verlässt: Manchmal führen Durchsuchungen oder auch Äußerungen, die möglicherweise von Fahndern zu Fahndern gemacht werden zu Emotionen. Hier kann es durchaus sein, dass sich die Stimmung verschlechtert und unkluge oder unfreundliche Worte gewechselt werden, bis hin zu Beleidigungen.

Dies kann dann weitere Verfahren gegen den Beschuldigten nach sich ziehen. Auch dies ist natürlich unbedingt zu vermeiden. In dieser Situation ist es am Besten zu akzeptieren, dass nicht nur die Fahnder meistens unter Starkstrom stehen, sondern natürlich auch der Beschuldigte sehr angespannt ist und daher ist die räumliche Trennung zwischen Fahndern und Beschuldigtem sinnvoll. Die Empfehlung, dass der Beschuldigte dann spazierengeht, ist wohl die beste Empfehlung. Dies muss aber natürlich mit der Fahndung abgestimmt werden. Wenn die Vorwürfe betragsmäßig sehr groß sind und eine Verhaftung droht, wobei dann meistens auch die Staatsanwaltschaft gleich bei der Durchsuchung mit vertreten ist, wird natürlich die Idee, jetzt spazierenzugehen, sicherlich zu Missverständnissen bzw. zur sofortigen Offenbarung des mitgebrachten Haftbefehls führen. Ansonsten gibt es zumindest bei den kleineren und mittleren Fällen keinen Grund, sich diese Durchsuchung mit anzutun und hier eventuell selbst auch dann für eine Eskalation zu sorgen.

Teilschweigen darf gewertet werden und hieraus die Schlüsse gezogen werden

Es hilft immer nur das vollständige, das sogenannte jungfräuliche Schweigen, also das Schweigen von Anfang an zur Sache, denn das Teilschweigen darf gewertet werden. Äußerte man sich hingegen zu einem Teil der Fragen oder der Vorwürfe, handelt es sich um ein sogenanntes beredtes Schweigen, wenn der Beschuldigte dann auf eine bestimmte Frage h. In schweigt und vielleicht dann erst erklärt, man wolle hier zunächst einen Anwalt fragen. Dann dürfen aus dem Teilschweigen sprechende Rückschlüsse gezogen werden.

Reden ist selber, Schweigen ist Gold gilt auch für nahe Angehörige, Verwandte und alle anderen die anlässlich einer Durchsuchung vernommen werden sollen

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Dieser Ratschlag gilt natürlich auch für alle anderen gelegentlich dieser Durchsuchung angetroffenen Personen: Nahe Angehörige und Verwandte dürfen natürlich ohnehin aus persönlichen Gründen von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Aber auch Mitarbeiter, die kein Auskunftsverweigerungsrecht haben, brauchen nicht ad hoc zu antworten. Jeder darf sich erst einmal eines Rechtsbeistands bedienen und sich über seine Rechte und Pflichten aufklären lassen. Erst Recht wenn unklar ist, ob etwaige Mitarbeiter vielleicht sogar als Beschuldigte zu führen sind, also ob Sie möglicherweise Tatteilnehmer sind (Mittäter, Anstifter, Gehilfen). Auch muss man nicht erst mal informatorische Fragen dulden.

Man darf also durchaus, solange nicht feststeht, welchen Status man in diesem Verfahren und welche Rechte und Pflichten man entsprechend hat, zur Sache schweigen bzw. sich anwaltlicher Beratung bedienen. Da normalerweise ein Strafrechtler nicht gleich zur Beratung zu erlangen ist, werden die Ermittler akzeptieren müssen, dass man sich einen Termin bei dem Anwalt seines Vertrauens geben lassen darf und das kann schon ein paar Tage dauern, bis man dort einen Beratungstermin hat. Jedenfalls dürfte bis dahin die Durchsuchungssituation beendet sein und dann wird eben zu prüfen sein, ob der angetroffene Zeuge tatsächlich Zeuge ist und ob er zur Aussage verpflichtet ist oder nicht.

Belehrungen vor Vernehmung

Ein anderes Kapitel ist es, ob die die Steuerfahnder über die Rechte und Pflichten des zu vernehmenden bei der Durchsuchung und der gewünschten Vernehmung stets korrekt belehren. Auf den Vordrucken ist im Regelfall vorgedruckt eine sachgerechte Belehrung enthalten.

  • Wird diese aber auch in der konkreten Situation der Durchsuchung und der Hektik dem Angetroffenen so zu Teil?
  • Und versteht vor allen Dingen der Angetroffene diese Belehrung? Was ist hier mit ausländischen Mitbürgern bzw. Mitbürgern mit Migrationshintergrund?
  • Wie ist sichergestellt, dass die Vernehmung, die vorgedruckt ist, tatsächlich auch korrekt und vollständig erteilt und vor allem auch verstanden wird?

Der zu vernehmenden muss die Belehrung vor der Vernehmung vollständig verstanden haben

Ebenso stellt sich natürlich die Frage, ob jeder Deutsche je nach Vorbildung und Intellekt die Belehrung versteht bzw. ob diese im Einzelfall ausreichend ist. Auch hier machen sich Fahnder das obrigkeitliche Auftreten und einen vielleicht barschen Befehlston zu eigen und schüchtern so manchen Angetroffenen ein, doch gleich lieber eine Aussage zu machen. Dass in heutigen Zeiten der technischen Möglichkeiten Videomitschnitte nicht von Anbeginn an gemacht werden ist nicht nachzuvollziehen. Für den im Nachhinein zu Rate gezogenen Anwalt ist es schwierig zu beurteilen, wenn der Angetroffene bzw. der Beschuldigte sich beklagt, er sei nicht oder nicht zureichend belehrt worden oder aber die Belehrung nicht verstanden. Man selbst war nicht dabei und im Protokoll steht lediglich eine vorgedruckte Belehrung, so dass meist unaufgeklärt bleibt, ob tatsächlich die Belehrung korrekt erfolgte oder nicht.

keine blinde, abgenervte ungelesene Unterzeichnung des Vernehmungsprotokolls!

Hat der vernommene allerdings die Vernehmung am Ende unterzeichnet, müsste er jedenfalls eigentlich auch das Vernehmungsprotokoll und damit auch die standardisiert dort aufgedruckte Belehrung gelesen haben. Wenn er dann die nicht erfolgte oder nicht vollständig erfolgte oder nicht verstanden Belehrung hier nicht anmerkt, ist ihm kaum zu helfen und seiner Unterschrift spricht dann tatsächlich auch dafür, dass die wenn auch nur abgedruckte Belehrung doch erfolgte. Zumindest dann, wenn er das Vernehmungsprotokoll ohne Anmerkungen unkritisch unterschreibt, dieses vielleicht nicht richtig gelesen hat oder vielleicht nicht verstanden hat, hat jedenfalls dann am Ende seiner Unterschrift eine Indizwirkung dafür dass es so gewesen ist, wie es da steht.

Keine Pflicht zur Aussage während der Durchsuchung vor der Steuerfahndung

Sie sind nihct verpflichtet, während der Durchsuchung bei der Steuerfahndung auszusagen. Aber wer setzt sich in solch einer Sitaution schon durch? Da hängt es eben an den Vorkenntnissen und an dem Standing des Angetroffenen ab, ob er erst einmal darauf besteht, einen Anwalt seiner Wahl zu befragen, ob er überhaupt aussagen muss.

Status: Beschuldigter oder Zeuge?

Allein schon die Frage, ob man Beschuldigter oder Zeuge ist, zu stellen, bedarf eine gewisse Kraft, Selbstbewusstsein und eine starkes auftreten. Das verschüchterte Häschen wird sich nicht trauen, eine solche Frage zu stellen. Möglicherweise kommt auch auf eine solche Frage dann etwa die Antwort sinngemäß zurück, was man denn zu befürchten habe und warum man glaube, man sei möglicherweise Mitbeschuldigter.

Vielleicht aus Angst vor einer solchen vielleicht etwas zynischen oder bissig klingenden Rückfrage unterlässt es mancher zu fragen, welche Position er eigentlich hier habe. Schließlich werden viele denken, dass man doch die Fahnder nicht auf falsche Gedanken bringen möchte, wenn man eine solche Frage stellt. Insoweit ist es sicherlich unverfänglich, erst einmal darauf zu bestehen, dass man einen Anwalt seiner Wahl konsultieren möchte, bevor man sich zur Sache äußert. Die Frage, was man aber in der Vernehmungssituation ist, zu stellen und dies zu wissen, ist richtig und wichtig. Törricht ist es, einfach drauf los zu erzählen.

Vergleichen Sie es mit dem Kapitän auf dem Schiff: Wenn der nicht weiß, wo das Fahrwasser ist, ist der auch verrückt, wenn er einfach losfährt und Gas gibt. Die Klippe könnte unmittelbar direkt vor ihm sein. Also wird auch der Kapitän sinnvollerweise erst einmal fragen, wo er ist bzw. wo das Fahrwasser ist. Diese Standortbestimmung ist also auf dem Schiff genauso wichtig wie vor einer Aussage.

Auch Zeugen müssen nicht gegenüber den Fahndern in der Vernehmungssituation aussagen

Selbst verständlich gibt es keine Verpflichtung auch nicht für die Zeugen, gegenüber Fahndern auszusagen. Insoweit spielt es genau genommen keine Rolle, ob jemand Beschuldigter oder Zeuge ist, ob jemand persönliche oder berufliche Schweigerechte hat: In der Durchsuchungssituation muss niemand aussagen. Umso überraschender ist es für mich als Steuerstrafverteidiger, dass in ganz vielen Fällen alle Betroffenen und Angetroffenen auch aussagen. Insoweit kann man daraus natürlich den Rückschluss ziehen, dass die Fahndung hohe Erfolge damit erzielt, schon am Tag der Durchsuchung gleich mit den Vernehmungen anzufangen. Viele Antworten und entsprechend viele Vernehmungsprotokolle gibt es in den Akten.

keine Abschrift – eigenes Gedächtnisprotokoll

Da der Vernommene keine Abschrift des Protokolls und ohnehin auch keine Abschrift des später angefertigten Gedächtnisprotokolls erhält, kann man nur empfehlen, dass der vernommene unmittelbar nach der Vernehmung ein eigenes Gedächtnisprotokoll über die Fragen und Antworten für sich niederschreibt., Wenn er schon die Vernehmung nicht glaubte,  vermeiden zu können und ausgesagt hat.

Ist der Vernommene aber nur zur Person vernommen worden und hat zur Sache nicht geäußert, sollte jedenfalls auch hierüber ein Gedächtnisprotokoll anfertigen und festhalten, wann wer ihn vernehmen wollte und welche Äußerungen in diesem Zusammenhang gefallen sind. Auf die Frage manches vernommenen, warum er eigentlich keine Kopie erhalte, ist die Antwort aus Strafverfolger Sicht einfach: Der Vernommene soll später aus der Erinnerung heraus berichten und sich auf die Vernehmung nicht vorbereiten können. Man will daher aus der puren Erinnerung ohne weitere Vorbereitung ermitteln können, wie war die Aussage ist.

Vorbereitungspflicht der professionellen Zeugen ./. keine Vorbereitungsmöglichkeit der normalen Zeugen

Die These ist, dass derjenige, der gelogen hat, sich an seine Lügen im Detail später nicht mehr erinnern können wird und daher bei einer späteren Vernehmung anders inhaötlich aussagen wird, als bei der ursprünglich zu Protokoll gegebenen Aussage und sich damit der Lüge überführen wird.

In diesem Zusammenhang überrascht es natürlich, dass die sogenannten professionellen Zeugen, also Polizei, Steuerfahndung, Zollfahndung usw. sich pflichtgemäß auf ihre Vernehmungen vorbereiten müssen und die Akten lesen müssen um dann das zu repetieren, was ursprünglich mal geschehen ist.

Der normale Zeuge muss alles muss der Erinnerung heraus berichten muss und ein Vergessen bei ihm üblich ist.

Der behördliche, professionelle Zeuge sich vorbereiten und erzählt einfach nur das nach, was er gestern oder vorgestern gelesen hat ohne sich wirklich daran erinnern zu können. Dass mit zweierlei Maß gemessen wird ist merkwürdig.

Es gibt aber, und das halte ich für bemerkenswert korrekt, einige professionelle Zeugen, die ganz bewusst dann auch aussagen, dass sie das Wiederholte hier nur aus der Akte noch wissen und persönlich selbst keinerlei Erinnerungen mehr an den Vorgang haben und ohne die vorherige Aktenlektüre auch zur Sache hätten nichts mehr sagen können. Bei anderen muss man nachfragen, ob und wann Sie die Akte wie lange gelesen haben. Richter scheinen dieses Problem zu kennen und allen dann schnell zu Hilfe, dass dies immerhin für die professionellen Zeugen auch pflichtgemäß wäre, die Akte vorher zu lesen. Bei der Beweiswürdigung vermisst man dann aber häufig dieses Wissen. Es gibt aber auch professionelle Zeugen, die sich nicht vorbereiten und dann wahrheitsgemäß sagen, dass sie weder die Akte gelesen haben, noch eine Erinnerung an den Fall haben.

Fragen oder Probleme im Steuerstrafrecht? Sind sie Beschuldigter? Steht bei Ihnen eine Vernehmung des Beschuldigten an? Oder sind Sie als Beschuldigter gerade vernommen worden? Haben Sie die Vernehmung nicht vermeiden können? Warum nicht?

Dann fragen Sie den absoluten Profi: Rechtsanwalt Dr. Jörg Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Wiesbaden, Frankfurt, Taunusstein: 0611 – 890910. Seit über 30 Jahren der Vollprofi auf diesem Gebiet. Streitiges Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Zollstrafrecht, Betriebsprüfungen, Kasse, Kassenachschau, Schwarzarbeit, Lohnsplitting, Schätzungen, schwierige und streitige Betriebsprüfungen, Finanzgerichtsverfahren, Verfahren vor dem BFH, Nichtzulassungsbeschwerden, Revisionen

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